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Einbürgerung (Gelesen: 1.830 mal)
amelie_jones
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung
03.01.2006 um 15:47:42
 
Hallo,

ich hoffe, dass mir einer weiterhelfen kann.  Ich bin Slowene und seit sechs Jahren mit einer Türkin verheiratet. Wir haben in der Türkei geheiratet und haben uns vor fünf Jahren entschlossen in Deutschland zu leben. Da sie hier geboren ist, konnte ich mit Familienzusammenführung ein Jahr später als Sie nach Deutschland kommen. Wir haben vor einem Jahr gemeinsam die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und es fehlt nur noch die Ausbürgerung aus unseren alten Staatsbürgerschaften.  Sie will nun die Scheidung einreichen, da es zwischen uns nicht mehr klappt. Welche Chancen habe ich jetzt hier bleiben zu können und doch noch die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten? Ich habe bislang eine befristite AE und habe seit 4 Jahren einen festen Job.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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Samfro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 04.01.2006 um 08:49:14
 
ich denke die chance ist eher schlecht, da du die geforderten 8 jahre aufenthaltszeit nicht erfüllen wirst.
bisher klingt das eher nach einer miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG

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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 04.01.2006 um 08:53:23
 
Na ja aber die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/ EU dürften vorliegen, auch wenn die Einbürgerung nicht hinhauen sollte Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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amelie_jones
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.01.2006 um 11:32:38
 
Hallo Ronny,

was ist die Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/ EU? Was hieße das für mich?
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Sondra
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Antwort #4 - 04.01.2006 um 11:49:52
 
Schau hier

und § 5

= mindestes eine Aufenthaltserlaubnis EU

oder Ronny?

Gruß  Smiley


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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 04.01.2006 um 12:12:32
 
Hi,

wenn er bereits seit vier Jahren einen festen Job hat, liegt aller Wahrscheinlichkeit zumindest eine unbefristete Arbeitserlaubnis vor, ggf. sogar schon eine Arbeitserlaubnis/ EU.

In diesem Falle besteht die Möglichkeit, dass er am 01.05.2004 bereits ein Jahr und länger im Arbeitsleben stand, dann galten die arbeitsrechtlichen Beschränkungen für Neu-EUler nicht.
Somit könnte er heute die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbescheinigung erfüllen.
Dazu sollte mit der Arbeitserlaubnis/ EU bzw. Arbeitsberechtigung zur ABH marschieren, oder erstmal telefonisch anfragen.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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