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Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 8.380 mal)
ronny
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Antwort #15 - 05.01.2006 um 15:08:06
 
Zitat:
oder ich sitze auf eine sehr langen Leitung.


Vermutlich doch Sondra Zwinkernd

Abu und Brickbat meinen dass ein Erlöschen der AE eingetreten sein kann, weil der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte.

Was du zitiert hast sind die Anwendungshinweise zu dem § 51 Abs. 1 Ziffer 7 und deren Anwendung setzte voraus dass eine längere Frist bestimmt wäre, wozu aber der Sachverhalt nix hergibt. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #16 - 05.01.2006 um 15:29:17
 
Sorry Ronny, ich will nicht streiten, aber was ich zitiert habe bezieht sich eben nicht nur auf § 51 (1) Punkt 7. Im Gegenteil: § 51 (1) Punkt 6 sagt "wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist" und diesen nicht vorübergehenden Grund definieren die Anwendungshinweise als "Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist.", was in dem geschilderten Fall eben nicht so ist. Das Paar hat seine Wohnung (und sein Eingentum) in Deutschland und hält sich (wie ich vermute nicht länger als 6 Monaten im Jahr) im Ausland aus Gründen der Berufsausübung. Und dieser Grund wurde ihnen sogar längere Fristen erlauben, die "nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden" müssen. Ich - und wie es scheint auch der Fragesteller - komme nicht darauf, wieso "der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte".

Gruß  Smiley Sondra
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ronny
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Antwort #17 - 05.01.2006 um 15:57:44
 
Zitat:
Ich - und wie es scheint auch der Fragesteller - komme nicht darauf, wieso "der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte". 


Können wir in einem extra Thread gerne diskutieren, aber es ist einfach nicht abschließend hier zu beantworten Zwinkernd, da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #18 - 05.01.2006 um 16:10:27
 
Schließe mich Ronny an: das ist alles sehr einzelfallabhängig. M.E kann
das Vorhandenseins eines Wohnsitzes und einer melderechtlich verble-
benden Erstwohung je nach sonstigen Umständen trotzdem zu einem
Erlöschen nach Ziff. 6 führen.

Ggf bitte neuen thread eröffnen. Und zwar dann
hier


Hier ggf nur noch zu reinen Einbürgerungsfragen weiter posten.
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ReindeerHD
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Antwort #19 - 05.01.2006 um 17:31:30
 
Wo wäre das zu überprüfen bzw. eine Verlängerung zu beantragen?

Bei der Botschaft in Azerbaijan und/oder beim Ausländeramt des Erstwohnsitzes?
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Antwort #20 - 07.01.2006 um 13:29:12
 
Zitat:
Genau da liegt das Problem! Ich habe in den vorläufigen Anwendungshinweisen nichts gefunden - weder zu § 51 , noch zu § 28 AufenthG. Kein Hinweis, der die Aussage unterstützt - im Gegenteil:


Nur kurz: § 28,2  selber setzt das Fortbestehen der ehel. LG IM BUNDESGEBIET voraus. Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde besteht die ehel. LG zwar womöglich fort, aber nicht im BG.
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Antwort #21 - 07.01.2006 um 21:19:33
 
brickbat schrieb am 07.01.2006 um 13:29:12:
Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde besteht die ehel. LG zwar womöglich fort, aber nicht im BG.
Eben - wenn.

Gruß  Durchgedreht Sondra
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Antwort #22 - 07.01.2006 um 21:35:40
 
Naja, aber ein "Alibi-Wohnsitz" .. eben rein formal. Ist dann
schon hinterfragungswürdig!
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Sondra
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Antwort #23 - 07.01.2006 um 21:43:59
 
Zitat:
Wo wäre das zu überprüfen bzw. eine Verlängerung zu beantragen?

Bei der Botschaft in Azerbaijan und/oder beim Ausländeramt des Erstwohnsitzes?


Hi! Die Frage ist arg naiv! Du scheinst immer noch nicht zu begreifen, was fast alle hier meinen: dass deine Frau trotz der Ehe mit dir, überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis mehr für D hat, weil ihr nicht gewöhnlich im Bundesgebiet lebt. Damit wären die bisherigen "Ehezeiten" -teilweise zumindest- irrelevant / ungültig und würden weder zu einer NE, geschweige denn eine Einbürgerung zählen / führen.
Nochmals: lies bitte in den vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz nach, was die zu den euch betreffenden § zu sagen haben, aber auch einige allgemeine Definitionen. Irgendwo da wird gesagt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in D (Lebensmittelpunkt) angenommen werden kann, wenn der Aufenthalt mehr als 180 Tage im Jahr ausmacht. Es reicht nicht aus, mit der (Um)meldung "herumzutricksen", mit "Erst- und "Keinwohnsitz"; ihr musst euch an die Spielregeln halten: entweder regelmäßig mindestens 180 Tage in D leben (ist vermutlich nachprüfbar anhand der Grenzstempeln z.B.), oder mit der ABH vorher klären, wie sie das auslegen und ob sie einverstanden sind, dass euer Aufenthalt im Ausland (vor allem der deiner Frau) vorübergehender Natur ist und unschädlich für ihre aus der Ehe abgeleiteten Rechte in D.

Also: immer ABH - weil sie für dich, deine Frau und das gesamte Fragekomplex, das das Inland betrifft zuständig ist. Die Botschaft / das Konsulat ist nur für deine ausländische Angelegenheiten und Probleme zuständig - es hat nichts mit Aufenthaltstiteln zu tun, nur mit Visa.

Gruß  Durchgedreht Sondra
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Antwort #24 - 07.01.2006 um 21:45:56
 
fons schrieb am 07.01.2006 um 21:35:40:
Naja, aber ein "Alibi-Wohnsitz" .. eben rein formal. Ist dann
schon hinterfragungswürdig!

Völlig richtig - ich war gerade am schreibenPC, deswegen deine Antwort verpasst  

Durchgedreht S.
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