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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
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Beitrag begonnen von ReindeerHD am 02.01.2006 um 11:31:36

Titel: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 02.01.2006 um 11:31:36
Guten Morgen!

Meine Frau und ich haben in 2004 geheiratet. Ich bin deutscher Staatsangehöriger, sie stammt aus Azerbaijan.
Meine Frau selbst hielt sich schon lange Zeit vor unserer Eheschliessung in Deutschland auf. Sie hatte seit 1998 unterschiedliche Visa, AEs usw. (erst Au-Pair, dann Sprachkurs, später Studium). Bei unserer Heirat hatte Sie eine AE für den Zweck des Studiums.

Wir haben eine gemeinsame Wohnung in Deutschland und sind beide dort gemeldet (Hauptwohnsitz). Allerdings halten meine Frau und ich uns BEIDE aus beruflichen Gründen in Ihrem Geburtsland auf bzw. reisen auch viel. Einen Wohnsitz haben wir dort nicht angemeldet, sind aber bei der deutschen Botschaft registriert. Wir achten auch darauf, dass wir regelmäßig wieder nach D einreisen um die AE nicht zu verlieren.

Meine eigentliche Frage: meine Frau hält sich schon mehr als 3 Jahre in D auf (bzw. hielt sich ständig in D auf, bis wir unsere Firmal in Azerbaijan in 2005 gegründet haben). Im Juli 2006 sind wir 2 Jahre verheiratet. Kann sie unter diesen Umständen die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?!?

Für eine fundierte Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Meine

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 03.01.2006 um 11:15:52
Hallo?

Weiss keiner Rat?

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Ralf am 03.01.2006 um 11:38:47
Doch, bitte etwas Geduld, schließlich ist Urlaubszeit.

Die Einbürgerung erfordert (fast) ausnahmslos einen i.d.R. langjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland liegt auch dann kein Inlandsaufenthalt vor, wenn man regelmäßig kurzfristig einreist. Somit ist die Einbürgerung nach den §§ 8 - 10 StAG nicht möglich.

Es gibt aber 2 Ausnahmen, bei denen eine Einbürgerung bei Wohnsitz im Ausland möglich ist, nämlich die §§ 13 und 14 StAG.

§ 13 betrifft nur ehemalige Deutsche und deren Nachkommen und scheidet wohl aus.

Eine Einbürgerung gemäß § 14 StAG stellt immer eine Ermessensentscheidung dar, ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.

Ein Ausländer, der im Ausland wohnt, kann nach dieser Vorschrift eingebürgert werden, wenn
- Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen und
- die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG gegeben sind.

Ein deutscher Ehegatte allein wird allerdings kaum ausreichen, um einne Einbürgerung nach § 14 StAg zu rechtfertigen.

Für Einbürgerungen nach §§ 13 und 14 StAG ist ausschließlich das Bundesverwaltungamt zuständig:

http://www.bundesverwaltungsamt.de

Der Antrag wäre bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat zu stellen.

Siehe auch:

http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/index.html

http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/merkblaetter/index.html

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 03.01.2006 um 12:02:36
Vielen Dank Ralf!

Das meine Frau sich in den Jahren zuvor ständig in der BRD aufgehalten hat ist nicht ausreichend?
Was sind den klassische Fälle des § 14 StAG?

Wie wird der Aufenthalt geprüft? Ausschließlich anhand der Stempel im Reisepass?

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 03.01.2006 um 12:06:59
Nun, ich bin kein Experte auf dem Gebiet und kann deswegen nicht exakt einschätzen, wie die verschiedenen § ineinander greifen, sich respektive gegenseitig ergänzen oder aufheben. Es heißt, dass für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten von deutschen grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland erforderlich ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
Nun sind die Zeiten des anrechbaren rechtmäßigen Aufenthaltes etwas umstritten - vor allem Zeiten mit AE für den Zweck des Studiums (früher "Aufenthaltsbewilligung") werden von einigen Bundesländer zumindest teilweise dazugerechnet, von anderen wiederrum nicht (ist schon öfters im Forum diskutiert worden).
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten. Aber wenn ihr erst in Juli 2006 2 Jahren verheiratet seid, könnte es (je nach "Hauptwohnsitz") knapp werden mit der Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Jahren, die auch im § 28 (2) Aufethaltsgesetz vorausgesetzt wird
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Die NE dürfte allerdings kein Problem sein.
Wenn deine Frau die NE hat, dann gilt auch § 51 (2)
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
- was den Aufenthalt im Aserbaijan erheblich erleichtern würde (keine Verpflichtung mehr, regelmäßig mindestens 6 Monaten in D zu verbringen). Diese Vereinfachung des "täglichen Lebens" könntet ihr allerdings auch mit Hilfe des § 51 (1) Punkt 7 erreichen.

Lies dir mal die Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz durch, vielleicht findest du dort hilfreichere Hinweise.

Beste Grüße  :D Sondra

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 03.01.2006 um 12:11:32
Entschuldigung Ralf  :-[ - ich hatte deine Antwort nicht mitbekommen! :-/

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Ralf am 03.01.2006 um 14:30:19

ReindeerHD schrieb am 03.01.2006 um 12:02:36:
Das meine Frau sich in den Jahren zuvor ständig in der BRD aufgehalten hat ist nicht ausreichend?

Für sich genommen nicht, aber nach einer (dauernden) Rückkehr kann ein Teil dieser Zeit angerechnet werden, so dass nicht erneut 3 Jahre Wartezeit erforderlich sind.


Zitat:
Was sind den klassische Fälle des § 14 StAG?

Schwer zu sagen. § 14 ist letztlich eine Öffnungsklausel, um überhaupt in besondern Fällen eine Möglichkeit zur Einbürgerung zu geben. Der klassische Fall ist sicherlich der Ehepartner eines/einer Deutschen, aber wie gesagt, da müssten noch einige Punkte hinzukommen, z.B. wenn der Auslandsaufenthalt des Deutschen in staatlichem Auftrag wäre.

Da wie gesagt die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt liegt, habe ich, ebenso wie die hier schreibenden Kollegen aus den Einbürgerungsbehörden, keine persönlichen Erfahrungen mit dieser Vorschrift.


Zitat:
Wie wird der Aufenthalt geprüft? Ausschließlich anhand der Stempel im Reisepass?

Zum Beispiel, aber auch anhand von Meldebescheinigungen, Arbeitsverträgen etc.
Entscheidend ist letztlich nicht irgendeine Meldeanschrift, sondern der tatsächliche Aufenthalt.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Abu am 05.01.2006 um 10:29:24

ReindeerHD schrieb am 02.01.2006 um 11:31:36:
Wir haben eine gemeinsame Wohnung in Deutschland und sind beide dort gemeldet (Hauptwohnsitz). Allerdings halten meine Frau und ich uns BEIDE aus beruflichen Gründen in Ihrem Geburtsland auf bzw. reisen auch viel. Einen Wohnsitz haben wir dort nicht angemeldet, sind aber bei der deutschen Botschaft registriert. Wir achten auch darauf, dass wir regelmäßig wieder nach D einreisen um die AE nicht zu verlieren.


Sondra schrieb am 03.01.2006 um 12:06:59:
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten.

Es gehört zwar nicht zum Einbügerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht, aber bezüglich der AE möchte ich mal ganz dezent darauf hinweisen, daß es nicht nur § 51 Abs. 1 Nr. 7, sondern auch Nr. 6 gibt:

Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


Abu


Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von brickbat am 05.01.2006 um 12:11:38

Zitat:
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten.


Stimmt nicht, weil:


Zitat:
Die Einbürgerung erfordert (fast) ausnahmslos einen i.d.R. langjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland liegt auch dann kein Inlandsaufenthalt vor, wenn man regelmäßig kurzfristig einreist. Somit ist die Einbürgerung nach den §§ 8 - 10 StAG nicht möglich.



Zitat:
Aber wenn ihr erst in Juli 2006 2 Jahren verheiratet seid, könnte es (je nach "Hauptwohnsitz") knapp werden mit der Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Jahren, die auch im § 28 (2) Aufethaltsgesetz vorausgesetzt wird Zitat:


Die Fristen nach § 28 haben mit der Einbürgerung grundsätzlich nichts zu tun.


Zitat:
Die NE dürfte allerdings kein Problem sein.
Wenn deine Frau die NE hat, dann gilt auch § 51 (2) Zitat:



Auch das stimmt nicht. Der Auslandsaufenthalt ist auch für die Erteilung der NE schädlich.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 05.01.2006 um 12:43:52

brickbat schrieb am 05.01.2006 um 12:11:38:
Auch das stimmt nicht. Der Auslandsaufenthalt ist auch für die Erteilung der NE schädlich.


Hi, brickbart, kannst du mir bitte auch verraten, worauf die Aussage basiert? Ich konnte nichts finden, was diesen Standpunkt unterstützt, aber ich habe möglicherweise nicht die richtigen Quellen "angezapft". Danke!

Gruß  :) Sondra

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von maki am 05.01.2006 um 13:13:03
Ich bin zwar keine(e) Expert(in) wie brickbat, aber falls ich nicht komplett daneben liege wäre das §44 des alten AusIG 1990 beziehungsweise §51 des neuen AufenthG .

gruß maki

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 05.01.2006 um 14:34:14

maki schrieb am 05.01.2006 um 13:13:03:
beziehungsweise §51 des neuen AufenthG .


Genau da liegt das Problem! Ich habe in den vorläufigen Anwendungshinweisen nichts gefunden - weder zu § 51 , noch zu § 28 AufenthG. Kein Hinweis, der die Aussage unterstützt - im Gegenteil:
Zu § 51
Zitat:
51.1 Erlöschen der Aufenthaltstitel (51.1.4) Nicht nur vorübergehende Ausreise (51.1.4.1) Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist …. Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
51.1.5 Nicht rechtzeitige Rückkehr
51.1.5.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist.
51.1.5.4 Nach Nummer 7 erlischt der Aufenthaltstitel nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
51.1.5.5 Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht und nicht nach Nummer 2 oder 3 erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Abs. 1 die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.

Demzufolge ist entweder Berufsausübung im Ausland unschädlich, oder ich sitze auf eine sehr langen Leitung.
Zu § 28
Zitat:
28.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus
. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt.
28.2.5 Von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1
abzusehen.

Auch hier werden lediglich das Fortbestehen ... und die Sicherung des Lebensunterhaltes ... als Voraussetzungen genannt. Kein Deut über Aufenthaltszeiten im Ausland. Also muss es woanders drinstehen - und das möchte ich wirklich wissen.

Gruß  :) Sondra



Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Ralf am 05.01.2006 um 14:51:24
Das Thema dieses Threads lautet: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland!

Andere Fragen bitte an passender Stelle weiter erörtern.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 05.01.2006 um 15:02:31
Mich "fasziniert" § 51 Abs. 1,  Nr. 6:

Wie bitteschön definiert man "der Natur nach"?
Ein beruflicher Auslandsaufenthalt ist doch immer "der Natur nach" nur vorübergehend?!

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 05.01.2006 um 15:05:25
Danke Sandra,
damit hast Du meine Frage ja bereits beantwortet.


Ralf, vielleicht können wir das doch hier weiterdiskutieren anstatt es zu verschieben denn die beiden Punkte greifen im Falle meiner Frau ja ineinander.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ronny am 05.01.2006 um 15:08:06

Zitat:
oder ich sitze auf eine sehr langen Leitung.


Vermutlich doch Sondra ;)

Abu und Brickbat meinen dass ein Erlöschen der AE eingetreten sein kann, weil der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte.

Was du zitiert hast sind die Anwendungshinweise zu dem § 51 Abs. 1 Ziffer 7 und deren Anwendung setzte voraus dass eine längere Frist bestimmt wäre, wozu aber der Sachverhalt nix hergibt. ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 05.01.2006 um 15:29:17
Sorry Ronny, ich will nicht streiten, aber was ich zitiert habe bezieht sich eben nicht nur auf § 51 (1) Punkt 7. Im Gegenteil: § 51 (1) Punkt 6 sagt "wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist" und diesen nicht vorübergehenden Grund definieren die Anwendungshinweise als "Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist.", was in dem geschilderten Fall eben nicht so ist. Das Paar hat seine Wohnung (und sein Eingentum) in Deutschland und hält sich (wie ich vermute nicht länger als 6 Monaten im Jahr) im Ausland aus Gründen der Berufsausübung. Und dieser Grund wurde ihnen sogar längere Fristen erlauben, die "nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden" müssen. Ich - und wie es scheint auch der Fragesteller - komme nicht darauf, wieso "der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte".

Gruß  :) Sondra
 

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ronny am 05.01.2006 um 15:57:44

Zitat:
Ich - und wie es scheint auch der Fragesteller - komme nicht darauf, wieso "der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sein könnte".  


Können wir in einem extra Thread gerne diskutieren, aber es ist einfach nicht abschließend hier zu beantworten ;), da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von fons am 05.01.2006 um 16:10:27
Schließe mich Ronny an: das ist alles sehr einzelfallabhängig. M.E kann
das Vorhandenseins eines Wohnsitzes und einer melderechtlich verble-
benden Erstwohung je nach sonstigen Umständen trotzdem zu einem
Erlöschen nach Ziff. 6 führen.

Ggf bitte neuen thread eröffnen. Und zwar dann hier

Hier ggf nur noch zu reinen Einbürgerungsfragen weiter posten.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von ReindeerHD am 05.01.2006 um 17:31:30
Wo wäre das zu überprüfen bzw. eine Verlängerung zu beantragen?

Bei der Botschaft in Azerbaijan und/oder beim Ausländeramt des Erstwohnsitzes?

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von brickbat am 07.01.2006 um 13:29:12

Zitat:
Genau da liegt das Problem! Ich habe in den vorläufigen Anwendungshinweisen nichts gefunden - weder zu § 51 , noch zu § 28 AufenthG. Kein Hinweis, der die Aussage unterstützt - im Gegenteil:


Nur kurz: § 28,2  selber setzt das Fortbestehen der ehel. LG IM BUNDESGEBIET voraus. Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde besteht die ehel. LG zwar womöglich fort, aber nicht im BG.

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 07.01.2006 um 21:19:33

brickbat schrieb am 07.01.2006 um 13:29:12:
Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde besteht die ehel. LG zwar womöglich fort, aber nicht im BG.
Eben - wenn.

Gruß  :D Sondra

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von fons am 07.01.2006 um 21:35:40
Naja, aber ein "Alibi-Wohnsitz" .. eben rein formal. Ist dann
schon hinterfragungswürdig!

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 07.01.2006 um 21:43:59

Zitat:
Wo wäre das zu überprüfen bzw. eine Verlängerung zu beantragen?

Bei der Botschaft in Azerbaijan und/oder beim Ausländeramt des Erstwohnsitzes?


Hi! Die Frage ist arg naiv! Du scheinst immer noch nicht zu begreifen, was fast alle hier meinen: dass deine Frau trotz der Ehe mit dir, überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis mehr für D hat, weil ihr nicht gewöhnlich im Bundesgebiet lebt. Damit wären die bisherigen "Ehezeiten" -teilweise zumindest- irrelevant / ungültig und würden weder zu einer NE, geschweige denn eine Einbürgerung zählen / führen.
Nochmals: lies bitte in den vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz nach, was die zu den euch betreffenden § zu sagen haben, aber auch einige allgemeine Definitionen. Irgendwo da wird gesagt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in D (Lebensmittelpunkt) angenommen werden kann, wenn der Aufenthalt mehr als 180 Tage im Jahr ausmacht. Es reicht nicht aus, mit der (Um)meldung "herumzutricksen", mit "Erst- und "Keinwohnsitz"; ihr musst euch an die Spielregeln halten: entweder regelmäßig mindestens 180 Tage in D leben (ist vermutlich nachprüfbar anhand der Grenzstempeln z.B.), oder mit der ABH vorher klären, wie sie das auslegen und ob sie einverstanden sind, dass euer Aufenthalt im Ausland (vor allem der deiner Frau) vorübergehender Natur ist und unschädlich für ihre aus der Ehe abgeleiteten Rechte in D.

Also: immer ABH - weil sie für dich, deine Frau und das gesamte Fragekomplex, das das Inland betrifft zuständig ist. Die Botschaft / das Konsulat ist nur für deine ausländische Angelegenheiten und Probleme zuständig - es hat nichts mit Aufenthaltstiteln zu tun, nur mit Visa.

Gruß  :D Sondra

Titel: Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Beitrag von Sondra am 07.01.2006 um 21:45:56

fons schrieb am 07.01.2006 um 21:35:40:
Naja, aber ein "Alibi-Wohnsitz" .. eben rein formal. Ist dann
schon hinterfragungswürdig!

Völlig richtig - ich war gerade am schreiben:pc:, deswegen deine Antwort verpasst  

:D S.

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