Nun, ich bin kein Experte auf dem Gebiet und kann deswegen nicht exakt einschätzen, wie die verschiedenen § ineinander greifen, sich respektive gegenseitig ergänzen oder aufheben. Es heißt, dass für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten von deutschen grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland erforderlich ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
Nun sind die Zeiten des anrechbaren rechtmäßigen Aufenthaltes etwas umstritten - vor allem Zeiten mit
AE für den Zweck des Studiums (früher "Aufenthaltsbewilligung") werden von einigen Bundesländer zumindest teilweise dazugerechnet, von anderen wiederrum nicht (ist schon öfters im Forum diskutiert worden).
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten. Aber wenn ihr erst in Juli 2006 2 Jahren verheiratet seid, könnte es (je nach "Hauptwohnsitz") knapp werden mit der Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Jahren, die auch im § 28 (2) Aufethaltsgesetz vorausgesetzt wird
Zitat:(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Die
NE dürfte allerdings kein Problem sein.
Wenn deine Frau die
NE hat, dann gilt auch § 51 (2)
Zitat:(2) Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
- was den Aufenthalt im Aserbaijan erheblich erleichtern würde (keine Verpflichtung mehr, regelmäßig mindestens 6 Monaten in D zu verbringen). Diese Vereinfachung des "täglichen Lebens" könntet ihr allerdings auch mit Hilfe des
§ 51 (1) Punkt 7 erreichen.
Lies dir mal die
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz durch, vielleicht findest du dort hilfreichere Hinweise.
Beste Grüße
Sondra