Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 8.383 mal)
ReindeerHD
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
02.01.2006 um 11:31:36
 
Guten Morgen!

Meine Frau und ich haben in 2004 geheiratet. Ich bin deutscher Staatsangehöriger, sie stammt aus Azerbaijan.
Meine Frau selbst hielt sich schon lange Zeit vor unserer Eheschliessung in Deutschland auf. Sie hatte seit 1998 unterschiedliche Visa, AEs usw. (erst Au-Pair, dann Sprachkurs, später Studium). Bei unserer Heirat hatte Sie eine AE für den Zweck des Studiums.

Wir haben eine gemeinsame Wohnung in Deutschland und sind beide dort gemeldet (Hauptwohnsitz). Allerdings halten meine Frau und ich uns BEIDE aus beruflichen Gründen in Ihrem Geburtsland auf bzw. reisen auch viel. Einen Wohnsitz haben wir dort nicht angemeldet, sind aber bei der deutschen Botschaft registriert. Wir achten auch darauf, dass wir regelmäßig wieder nach D einreisen um die AE nicht zu verlieren.

Meine eigentliche Frage: meine Frau hält sich schon mehr als 3 Jahre in D auf (bzw. hielt sich ständig in D auf, bis wir unsere Firmal in Azerbaijan in 2005 gegründet haben). Im Juli 2006 sind wir 2 Jahre verheiratet. Kann sie unter diesen Umständen die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?!?

Für eine fundierte Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Meine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ReindeerHD
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #1 - 03.01.2006 um 11:15:52
 
Hallo?

Weiss keiner Rat?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #2 - 03.01.2006 um 11:38:47
 
Doch, bitte etwas Geduld, schließlich ist Urlaubszeit.

Die Einbürgerung erfordert (fast) ausnahmslos einen i.d.R. langjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland liegt auch dann kein Inlandsaufenthalt vor, wenn man regelmäßig kurzfristig einreist. Somit ist die Einbürgerung nach den §§ 8 - 10 StAG nicht möglich.

Es gibt aber 2 Ausnahmen, bei denen eine Einbürgerung bei Wohnsitz im Ausland möglich ist, nämlich die §§ 13 und 14 StAG.

§ 13 betrifft nur ehemalige Deutsche und deren Nachkommen und scheidet wohl aus.

Eine Einbürgerung gemäß § 14 StAG stellt immer eine Ermessensentscheidung dar, ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.

Ein Ausländer, der im Ausland wohnt, kann nach dieser Vorschrift eingebürgert werden, wenn
- Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen und
- die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG gegeben sind.

Ein deutscher Ehegatte allein wird allerdings kaum ausreichen, um einne Einbürgerung nach § 14 StAg zu rechtfertigen.

Für Einbürgerungen nach §§ 13 und 14 StAG ist ausschließlich das Bundesverwaltungamt zuständig:

http://www.bundesverwaltungsamt.de

Der Antrag wäre bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat zu stellen.

Siehe auch:

http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/index.html

http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/merkblaetter/...
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
ReindeerHD
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #3 - 03.01.2006 um 12:02:36
 
Vielen Dank Ralf!

Das meine Frau sich in den Jahren zuvor ständig in der BRD aufgehalten hat ist nicht ausreichend?
Was sind den klassische Fälle des § 14 StAG?

Wie wird der Aufenthalt geprüft? Ausschließlich anhand der Stempel im Reisepass?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #4 - 03.01.2006 um 12:06:59
 
Nun, ich bin kein Experte auf dem Gebiet und kann deswegen nicht exakt einschätzen, wie die verschiedenen § ineinander greifen, sich respektive gegenseitig ergänzen oder aufheben. Es heißt, dass für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten von deutschen grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland erforderlich ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
Nun sind die Zeiten des anrechbaren rechtmäßigen Aufenthaltes etwas umstritten - vor allem Zeiten mit AE für den Zweck des Studiums (früher "Aufenthaltsbewilligung") werden von einigen Bundesländer zumindest teilweise dazugerechnet, von anderen wiederrum nicht (ist schon öfters im Forum diskutiert worden).
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten. Aber wenn ihr erst in Juli 2006 2 Jahren verheiratet seid, könnte es (je nach "Hauptwohnsitz") knapp werden mit der Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Jahren, die auch im § 28 (2) Aufethaltsgesetz vorausgesetzt wird Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Die NE dürfte allerdings kein Problem sein.
Wenn deine Frau die NE hat, dann gilt auch § 51 (2) Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
- was den Aufenthalt im Aserbaijan erheblich erleichtern würde (keine Verpflichtung mehr, regelmäßig mindestens 6 Monaten in D zu verbringen). Diese Vereinfachung des "täglichen Lebens" könntet ihr allerdings auch mit Hilfe des § 51 (1) Punkt 7 erreichen.

Lies dir mal die Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz durch, vielleicht findest du dort hilfreichere Hinweise.

Beste Grüße  Durchgedreht Sondra
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #5 - 03.01.2006 um 12:11:32
 
Entschuldigung Ralf  Traurig - ich hatte deine Antwort nicht mitbekommen! unentschlossen
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #6 - 03.01.2006 um 14:30:19
 
ReindeerHD schrieb am 03.01.2006 um 12:02:36:
Das meine Frau sich in den Jahren zuvor ständig in der BRD aufgehalten hat ist nicht ausreichend?

Für sich genommen nicht, aber nach einer (dauernden) Rückkehr kann ein Teil dieser Zeit angerechnet werden, so dass nicht erneut 3 Jahre Wartezeit erforderlich sind.

Zitat:
Was sind den klassische Fälle des § 14 StAG?

Schwer zu sagen. § 14 ist letztlich eine Öffnungsklausel, um überhaupt in besondern Fällen eine Möglichkeit zur Einbürgerung zu geben. Der klassische Fall ist sicherlich der Ehepartner eines/einer Deutschen, aber wie gesagt, da müssten noch einige Punkte hinzukommen, z.B. wenn der Auslandsaufenthalt des Deutschen in staatlichem Auftrag wäre.

Da wie gesagt die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt liegt, habe ich, ebenso wie die hier schreibenden Kollegen aus den Einbürgerungsbehörden, keine persönlichen Erfahrungen mit dieser Vorschrift.

Zitat:
Wie wird der Aufenthalt geprüft? Ausschließlich anhand der Stempel im Reisepass?

Zum Beispiel, aber auch anhand von Meldebescheinigungen, Arbeitsverträgen etc.
Entscheidend ist letztlich nicht irgendeine Meldeanschrift, sondern der tatsächliche Aufenthalt.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #7 - 05.01.2006 um 10:29:24
 
ReindeerHD schrieb am 02.01.2006 um 11:31:36:
Wir haben eine gemeinsame Wohnung in Deutschland und sind beide dort gemeldet (Hauptwohnsitz). Allerdings halten meine Frau und ich uns BEIDE aus beruflichen Gründen in Ihrem Geburtsland auf bzw. reisen auch viel. Einen Wohnsitz haben wir dort nicht angemeldet, sind aber bei der deutschen Botschaft registriert. Wir achten auch darauf, dass wir regelmäßig wieder nach D einreisen um die AE nicht zu verlieren.

Sondra schrieb am 03.01.2006 um 12:06:59:
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten.

Es gehört zwar nicht zum Einbügerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht, aber bezüglich der AE möchte ich mal ganz dezent darauf hinweisen, daß es nicht nur § 51 Abs. 1 Nr. 7, sondern auch Nr. 6 gibt:
Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


Abu

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #8 - 05.01.2006 um 12:11:38
 
Zitat:
Die "gemeinsame Zeit" dürfte, trotz wiederholten Auslandsaufenthalte, nicht strittig sein, insofern ihr immer aufgepasst habt, die 6 Monaten / Jahr nicht zu überschreiten.


Stimmt nicht, weil:

Zitat:
Die Einbürgerung erfordert (fast) ausnahmslos einen i.d.R. langjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland liegt auch dann kein Inlandsaufenthalt vor, wenn man regelmäßig kurzfristig einreist. Somit ist die Einbürgerung nach den §§ 8 - 10 StAG nicht möglich.


Zitat:
Aber wenn ihr erst in Juli 2006 2 Jahren verheiratet seid, könnte es (je nach "Hauptwohnsitz") knapp werden mit der Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Jahren, die auch im § 28 (2) Aufethaltsgesetz vorausgesetzt wird Zitat:


Die Fristen nach § 28 haben mit der Einbürgerung grundsätzlich nichts zu tun.

Zitat:
Die NE dürfte allerdings kein Problem sein.
Wenn deine Frau die NE hat, dann gilt auch § 51 (2) Zitat:



Auch das stimmt nicht. Der Auslandsaufenthalt ist auch für die Erteilung der NE schädlich.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #9 - 05.01.2006 um 12:43:52
 
brickbat schrieb am 05.01.2006 um 12:11:38:
Auch das stimmt nicht. Der Auslandsaufenthalt ist auch für die Erteilung der NE schädlich.


Hi, brickbart, kannst du mir bitte auch verraten, worauf die Aussage basiert? Ich konnte nichts finden, was diesen Standpunkt unterstützt, aber ich habe möglicherweise nicht die richtigen Quellen "angezapft". Danke!

Gruß  Smiley Sondra
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #10 - 05.01.2006 um 13:13:03
 
Ich bin zwar keine(e) Expert(in) wie brickbat, aber falls ich nicht komplett daneben liege wäre das §44 des alten AusIG 1990 beziehungsweise §51 des neuen AufenthG .

gruß maki
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #11 - 05.01.2006 um 14:34:14
 
maki schrieb am 05.01.2006 um 13:13:03:
beziehungsweise §51 des neuen AufenthG .


Genau da liegt das Problem! Ich habe in den vorläufigen Anwendungshinweisen nichts gefunden - weder zu § 51 , noch zu § 28 AufenthG. Kein Hinweis, der die Aussage unterstützt - im Gegenteil:
Zu § 51 Zitat:
51.1 Erlöschen der Aufenthaltstitel (51.1.4) Nicht nur vorübergehende Ausreise (51.1.4.1) Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist …. Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
51.1.5 Nicht rechtzeitige Rückkehr
51.1.5.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist.
51.1.5.4 Nach Nummer 7 erlischt der Aufenthaltstitel nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
51.1.5.5 Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht und nicht nach Nummer 2 oder 3 erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Abs. 1 die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.

Demzufolge ist entweder Berufsausübung im Ausland unschädlich, oder ich sitze auf eine sehr langen Leitung.
Zu § 28 Zitat:
28.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus
. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt.
28.2.5 Von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1
abzusehen.

Auch hier werden lediglich das Fortbestehen ... und die Sicherung des Lebensunterhaltes ... als Voraussetzungen genannt. Kein Deut über Aufenthaltszeiten im Ausland. Also muss es woanders drinstehen - und das möchte ich wirklich wissen.

Gruß  Smiley Sondra


Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #12 - 05.01.2006 um 14:51:24
 
Das Thema dieses Threads lautet: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland!

Andere Fragen bitte an passender Stelle weiter erörtern.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
ReindeerHD
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #13 - 05.01.2006 um 15:02:31
 
Mich "fasziniert" § 51 Abs. 1,  Nr. 6:

Wie bitteschön definiert man "der Natur nach"?
Ein beruflicher Auslandsaufenthalt ist doch immer "der Natur nach" nur vorübergehend?!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ReindeerHD
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Antwort #14 - 05.01.2006 um 15:05:25
 
Danke Sandra,
damit hast Du meine Frage ja bereits beantwortet.


Ralf, vielleicht können wir das doch hier weiterdiskutieren anstatt es zu verschieben denn die beiden Punkte greifen im Falle meiner Frau ja ineinander.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema