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Vorstellungsgespräch - Visum (Gelesen: 4.265 mal)
malte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.12.2005 um 14:29:48
 
Hallo,
meine Schwägerin aus Kenia möchte in D eine Ausbildung im medizinischen Bereich machen (kein Studium). Letztes Jahr war sie zu einem Vorstellungsgespräch bei einer entsprechenden Schule eingeladen worden. Ich hatte das Besuchervisum etc. organisiert, sie war gekommen, hat den Ausbildungsplatz aber leider nicht bekommen.
In diesem Jahr wollen wir es noch einmal probieren. Ich denke, dass sie wieder eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten wird. Dazu habe ich ein paar Fragen:

1. Welche Art von Visum sollen wir beantragen? Ein Besuchervisum könnte man ja im dem Falle , dass sie einen Ausbildungsplatz erhält, nicht verlängern, oder? Könnte man ein "Sprachvisum" beantragen?

2. Welche Art von Visum kommt generell für die Aufnahme einer Ausbildung (kein Studium) in Betracht?

3. Sollte sie den Ausbildungsplatz bekommen, benötigt sie dann eine Arbeitserlaubnis (da sie ja ein Ausbildungsgehalt bekommen würde)?

4. Was kommt sonst noch an Bürokratie auf uns zu, sollte sie den Platz bekommen?


Besten Dank!

Malte
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 29.12.2005 um 15:00:45
 
Für eine Berufsausbildung wird Deine Schwägerin  nur dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Angesichts der desolaten Lage auf dem Arbeitsmarkt und dem Ausbildungssektor im Besonderen würde ich mir allerdings keine allzugroßen Hoffnungen machen daß es klappt.
Ein Visum  mit der Aussicht auf  anschließendem Daueraufenthalt wird sie wahrscheinlich in diesem Stadium nicht bekommen können. Dafür müßte vor VisaErteilung die Zustimmung der Arbeitsverwaltung vorliegen und da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar ist ob sie die Stelle überhaupt bekommt, wird man sich dort auf die  erforderliche Arbeitsmarktprüfung wohl nicht einlassen. Normalerweise werden die Vorstellungsgespräche für einen Ausbildungsplatz nicht in unmittelbarer Nähe zum Beginn der Ausbildung durchgeführt. Falls sie die Stelle bekommt und falls die Agentur der Arbeitsaufnahme zustimmen sollte müßte sie zu diesem Zweck vom Heimatland aus ein Visum zum Zweck der Ausbilung beantragen.
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malte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.12.2005 um 15:27:47
 
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Heisst das also, dass zwischen Ausbildungsplatz und Arbeitsplatz nicht unterschieden wird? Und dass die Schule nicht selber entscheiden kann, wem sie einen Ausbildungsplatz geben möchte?
Das klingt sehr entmutigend.

Gruss
Malte
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brickbat
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Antwort #3 - 29.12.2005 um 16:19:39
 
Zitat:
Heisst das also, dass zwischen Ausbildungsplatz und Arbeitsplatz nicht unterschieden wird? Und dass die Schule nicht selber entscheiden kann, wem sie einen Ausbildungsplatz geben möchte?


Ich fürchte, genau das heißt es. Sorry! Aber ein Versuch kann nie schaden, kommt ja vielleicht auch auf die Art der Schule an. Um was für eine Art Ausbildung handelt es sich denn?
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malte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.12.2005 um 16:42:59
 
Es wäre eine Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin.
Gibt es irgendwo eine Liste von Ausbildungsberufen, bei denen man gute Chancen auf eine positive Arbeitsmarktprüfung hätte?

Danke und Gruß
Malte
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.12.2005 um 16:46:36
 
Ich glaub kaum, dass es so eine Liste gibt. Außerdem kann das natürlich
auch örtlich unterschiedlich sein. Ich sehe da die Chancen eher gegen Null
Promille.
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line
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 30.12.2005 um 08:06:45
 
Hallo malte,

ich glaube leider auch, dass Ihr kaum eine Chance habt.

Die "Anwerbestoppausnahmeverordnung" sieht in den internen Richtlinien zu §3 vor,  dass eine berufliche Grundausbildung generell nicht befürwortet wird. Es wird davon ausgegangen, dass dies im jeweiligen Heimatland auch möglich ist.

Ausnahmen gibt es nur in besonders begründeten Einzelfällen. Voraussetzungen:
Zitat:
- keine bevorrechtigten Jugendlichen für die angestrebte Ausbildung oder es handelt sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz,
- anerkannter Lehr- und Ausbildungsplan,
- im Heimatland ist diese Ausbildung nicht möglich,
- der Abschluss wird im Heimatland anerkannt, die Unterbringung und Betreuung der Person ist gewährleistet,
- die Person verpflichtet sich, nach der Ausbildung ins Heimatland zurückzukehren,
- es liegen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor und
- sie hat die persönliche Eignung (insbs. Sprachkenntnisse.


Versuchen könnt Ihr's ja mal, aber allein aufgrund der bevorechtigten deutschen Jugendlichen sehe ich kaum eine Möglichkeit.

Trotzdem Grüße,
line
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brickbat
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Antwort #7 - 30.12.2005 um 09:12:49
 
Zitat:
Die "Anwerbestoppausnahmeverordnung" sieht in den internen Richtlinien zu §3 vor,  dass eine berufliche Grundausbildung generell nicht befürwortet wird. Es wird davon ausgegangen, dass dies im jeweiligen Heimatland auch möglich ist. 


Dabei übersiehst Du allerdings daß die ASAV  zum 31.12.2004 außer Kraft getreten und ab 01.01.05 durch die BeschV ersetzt wurde Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 30.12.2005 um 09:40:30
 
Du hast Recht, brickbat.
Aber an den strengen Zustimmungsvoraussetzungen in der Praxis hat sich leider nichts geändert. Ob's jetzt "so" oder "so" heißt...

Grüße.
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malte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 30.12.2005 um 13:24:30
 
Vielen Dank für die vielen Antworten.

Ich hatte gedacht, eine Berufsausbildung wird ähnlich wie ein Studium gehandhabt. Da dies offenbar nicht der Fall ist, sehe ich nun auch kaum eine Chance.

Gruss
Malte
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lacrima
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Antwort #10 - 30.12.2005 um 19:45:53
 
line schrieb am 30.12.2005 um 09:40:30:
Du hast Recht, brickbat.
Aber an den strengen Zustimmungsvoraussetzungen in der Praxis hat sich leider nichts geändert. Ob's jetzt "so" oder "so" heißt...

Vollkommen Richtig.. ... ich frage mich manchmal warum das neue Zuwanderungsgesetz nicht als Zuwanderungsbegrenzungsgesetz genannt wird, das würde die Wahrheit mehr betreffen. Zwinkernd

Gruss,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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Mick
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Antwort #11 - 30.12.2005 um 19:59:35
 
lacrima schrieb am 30.12.2005 um 19:45:53:
ich frage mich manchmal warum das neue Zuwanderungsgesetz nicht als Zuwanderungsbegrenzungsgesetz genannt wird, das würde die Wahrheit mehr betreffen. Zwinkernd


Siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG:

Zitat:
Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.


Die Wahrheit wird also durchaus ausgesprochen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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