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Wie ist eigentlich meine Chance? (Gelesen: 2.170 mal)
idi2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie ist eigentlich meine Chance?
23.12.2005 um 01:56:31
 
Hallo liebe Leute im Forum!

Erstmal großes Lob für Euch alle. Schon lange habe ich dieses  gutes Forum betrachtet und ich schaue immer gerne regelmäßig rein. Für mich ist sehr wichtig, denn ich bin ein Ausländer hier in Deutschland. Meine Erfahrung mit ABH ist nicht sehr besonders. Dort habe ich sogar den Eindruck, es ging so schnell, als ob Sie für mich nicht viel Zeit hätten.

Ich komme aus Indonesien. Im Jahr 1995 bin ich nach Deutschland zum Studieren eingereist. Während meiner Studiumsphase 1995-2003 an der Uni Hannover hatte ich nur Aufenthaltsbewilligung.

Nach dem Studium im April 2003 fing ich ein 2jähriges Fachpraktikum gemäß §17 AufenthG bei der Firma XXX in der Stadt YYY (auf meinem Paß stand die Anmerkung, dass die Genehmigung mit Beendigung oder Abbruch das Praktikum erlischt und keine weitere Arbeitsaufnahme gestattet).

Das Fachpraktikum wurde bis 31.08.05 vom Bundesagentur für Arbeit (damals Arbeitsamt) genehmigt, somit dürfte ich weiterhin in Deutschland anhand Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis (ab 2005) bleiben.

Nachdem Ende des Fachpraktikums bekam ich eine richtige Arbeitsstelle von der selben Firma. Es wurde einen Antrag an Bundesagentur für Arbeit gestellt, um die erförderliche Überprüfung des Arbeitsmarktes durchführen zu können. Diesmal habe ich die Genehmigung für 1 Jahr vom Bundesagentur für Arbeit bekommen, somit darf ich bis 21.09.06 gemäß §27 Nr.3 BeschV. (es ist mein z.Z. aktuellste Aufenthaltserlaubnis) weiter in Deutschland bleiben. Natürlich mit der selben Anmerkung, dass die Genehmigung mit Beendigung oder Abbruch das Praktikum erlischt und keine weitere Arbeitsaufnahme gestattet.

Es ist sehr ärgerlich, als ich es erfahren habe, dass ich nur für 1 Jahr die Genehmigung bekomme. Weil :
-      ich unbefristeten Arbeitsvertrag von meiner Firma bekomme
-      ich von vorne rein meine Wünsche eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen gegenüber ABH geäußert habe
-      die 1 jährige Genehmigung für mich überhaupt keine mittelfristige und langfristige Perspektive anbietet
-      durch die 1 jährige Genehmigung meine private Beziehung nicht auf die Zukunft gerichtet werden kann (z.Z. habe ich eine deutsche Freundin, aber wir wissen nicht genau, wie mit uns später werden sollen, falls ich eines Tages keine Genehmigung mehr bekomme und aus Deutschland zurückkehre)

Meine Frage ist:
Was ich muss ich überhaupt tun, um ein unbefristet Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu bekommen, damit ich in Deutschland dauerhaft bleiben kann?
Habe ich überhaupt die Chance dauerhaft in Deutschland zu bleiben? (diese Frage ist sehr wichtig, denn ich werde langsam älter)
Kann ich mich einbürgern lassen?

Mein Profil fasse ich noch einmal zusammen:
Seit 1995 bis heute durchgehend in Deutschland.
Davon:
7 Jahre Studium (Aufenthaltsbewilligung)
2 Jahre Fachpraktikum (Aufenthaltsbewilligung& Aufenthaltserlaubnis)
und jetzt seit 27.09.2005 Beschäftigung gemäß §27 Nr.3 BeschV (Aufenthaltserlaubnis)

Für Eure Hilfe danke ich ganz ganz herzlich und wünsche gesegnetes Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen




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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 23.12.2005 um 11:31:41
 
Die Aufenthaltsbewilligung bzw. -erlaubnis nach §§16 und 17 wird auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten nicht angerechnet, d. h. Du kannst derzeit keine NE bekommen.   Wenn Du jetzt eine AE zur Beschäftigung hast zählen die Zeiten ab dieser Erteilung. Bei der erstmaligen Erteilung zu diesem Zweck ist ein Jahr die übliche Geltungsdauer da die ABH zunächst die Entwicklung abwarten möchte.  Bei der nächsten  Verlängerung wird sehr wahrscheinlich für zwei Jahre verlängert werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.12.2005 um 00:50:27
 
vielen dank für die schnelle Antwort!

Bei der nächsten Beantragung der AE, kann ich oder könnte ich für 2 Jahre bekommen?
Meine Sachbearbeiterin reagierte auf meine Frage der Aufenthaltsdauer eher negativ und nicht gezielt, denn sie schiebte das ganze auf Bundesagentur für Arbeit. Sie sagte klar und deutlich, es war nicht ihre Entscheidung gewesen, sondern vom Bundesagentur für Arbeit.

Was kann ich dagegen machen, wenn es bei der nächsten Verlängerung nochmal für 1 Jahr AE erteilt?

Eigentlich seit meinem Studium mußte ich jedes Jahr zur ABH gehen, um dort meine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.
Reicht es eigentlich 3 mal Behördergänge innerhalb 3 Jahren nicht, um die Weiterentwicklung festzustellen?
Ich habe eigentlich gehofft, daß es nach dem Studium und 10 Jahre durchgehend Aufenthalt in BRD einfacher würde. Tja....es ist doch manchmal nicht so einfach. weinend

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 26.12.2005 um 13:20:28
 
Zitat:
Sie sagte klar und deutlich, es war nicht ihre Entscheidung gewesen, sondern vom Bundesagentur für Arbeit.

Was kann ich dagegen machen, wenn es bei der nächsten Verlängerung nochmal für 1 Jahr AE erteilt?


Die Bundesagentur prüft normalerweise den Zeitraum, der von der ABH in der Zustimmungsanfrage angegeben wird. Insofern kann es zwar sein, daß die Zustimmung der Agentur für ein Jahr erteilt wird, allerdings wurde von der ABH dann auch nur für 1 Jahr angefragt. Wenigstens wird bei unserer Agentur so verfahren, kann durchaus sein, daß andere Agenturen anders verfahren.
Grundsätzlich liegt der verlängerte Zeitraum aber im Ermessen der ABH. Es macht wenig Sinn dagegen Rechtsmittel einzulegen.
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rebbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 26.12.2005 um 14:27:01
 
brickbat schrieb am 26.12.2005 um 13:20:28:
Die Bundesagentur prüft normalerweise den Zeitraum, der von der ABH in der Zustimmungsanfrage angegeben wird. Insofern kann es zwar sein, daß die Zustimmung der Agentur für ein Jahr erteilt wird, allerdings wurde von der ABH dann auch nur für 1 Jahr angefragt.  


Hallo brickbat,
Nach welchen Kriterien richtet sich denn die Anfrage (ob 1 oder 2 Jahre Verlängerung) der ABH an die Arbeitsagentur? Du hast geschrieben, daß erstmal die allgemeine Entwickung abgewartet wird und daher am Anfang nur 1 Jahr beantragt wird. Das leuchtet ein.
Aber später?
(Ich kenne bspw. jemanden, der 5 Jahre lang immer nur um 1 Jahr verlängert bekam. Bei unbefristetem Arbeitsvertrag, stabilem Einkommen etc.)
Gibt es denn noch andere Kriterien?  Fragezeichen

Gruss von rebbe
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 27.12.2005 um 11:58:46
 
Das entscheidet jede Behörde für sich.
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rebbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 27.12.2005 um 20:30:47
 
brickbat schrieb am 27.12.2005 um 11:58:46:
Das entscheidet jede Behörde für sich.


O.K. Mich hätt' nur mal interessiert, was es für allgemeine Maßstäbe zur Beurteilung der Entwicklung geben kann.
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