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Eheschliessung mit geschiedener Kolumbianerin (Gelesen: 5.260 mal)
Helmut
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Antwort #15 - 26.03.2006 um 14:53:58
 
In den vorherigen Berichten habe ich aus versehen zuerst den Juni  2006 als Ablaufdatum für das Visa angegeben, sorry Fehler von mir. Richtig sind natürlich die zuletzt gemachen Angaben.
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Abu
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Antwort #16 - 27.03.2006 um 13:35:08
 
Helmut schrieb am 26.03.2006 um 14:50:02:
Meine zukünftige Frau hat zwischenzeitlich mit ihrer Anwältin eine Verlängerung in form einer Fiktionsbescheinigung(gültig bis 5.5.2006) erwirkt. Vor ein paar Tagen kam dann die Aufforderung der ABH in Frankfurt Deutschland in den nächsten 3 Monaten zu verlassen, mit dem Hinweis darauf das sie inzwischen ja geschieden wäre und es somit zumutbar ist in ihr Heimatland zurückzukehren, verbunden mit einer 4wöchingen Widerspruchsfrist zur Klage gegen den Bescheid, aber auch mit dem Hinweis verbunden das die Einreichung der Klage nicht den Ausreisetermin verhindert. Was bei meiner Frau natürlich wieder die Ängste verstärkt hat.

Ich verstehe nicht, warum die ABH Deiner Freundin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zubilligt. Nach Deinen Angaben hat ja die vorherige eheliche Lebensgemeinschaft mehr als 2 Jahre in D bestanden, oder nicht? Oder liegt der Sachverhalt vielmehr so, daß sie wg. eigenständigen Aufenthaltsrechts eine einjährige AE erhalten hat, aber die wg. fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlängert wurdw? Je nach tatsächlichem Sachverhalt solltet Ihr bzw. die Anwältin hier noch einmal tätig werden.  

Zitat:
Muss ich mir wirklich Gedanken machen , den ist es nicht so das mit der erneuten Heirat mit einem Deutschen ,sie das recht auf Aufenthalt erwirkt hat?

Prinzipiell wird mit der erneuten Heirat wieder ein Aufenthaltsrecht haben. Allerdings scheint es ja evt. noch Heiratshindernisse (270 Tage-Regel, Anerkennung der Scheidung in Kolumbien) zu geben. Ich kann nicht beurteilen, ob diese bestehen oder nicht und inwiefern diese ggf. für eine Heirat in DK  bzw. einer Anerkennung der Heirat in D relevant werden können. Wegen dieser Unsicherheit würde ich - wenn möglich - versuchen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht durchzubekommen (siehe oben).  

Zitat:
Sollte ich nach der Rückkehr die Sache meinem Anwalt überlassen oder reicht es wenn ich auf der Meldebehörde mit meiner Frau und der Urkunde persönlich erscheine?

Bitte beachten, daß Du nicht nur zur Meldebehörde, sondern danach auch noch zur ABH mußt.

Abu
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RAin Birzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #17 - 27.03.2006 um 14:00:43
 
hallo allerseits,

ich weiß nicht genau, warum ihr von einem eigenständigen aufenthaltsrecht ausgeht. mir scheint hier gerade nicht die eheliche lebensgemeinschaft zwei jahre bestanden zu haben. bei einreichung der scheidung muss das trennungsjahr bereits abgelaufen sein, also gehe ich von 1,5 jahren ehelicher lebensgemeinschaft aus... daher liegt der fall wohl doch nicht ganz so einfach.

grüße, uli
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Helmut
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Antwort #18 - 27.03.2006 um 20:42:48
 
Hallo,

ich glaube das ich erst mal ein bisschen Licht ins Dunkle bringen muss.

1. Die Ehe bestand zwar länger als 2 Jahre, nach der Familienzusammenführung bzw. der Erteilung des ersten Visums und der Einreise nach Deutschland hat der Ehemann aber vor Ablauf der 2 Jahre bereits die Scheidung eingereicht. Deshalb kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

2.Habe ich vom Standesamt in Sonderborg , nach Einreichung und Prüfung der Dokumente die Erlaubniss zur Eheschliessung erhalten.

3.Das bedeutet also das ich wenn ich von Dänemark zurückkomme nach EU-Recht , rechtmässig verheiratet bin , oder nicht?

4.Ist es bei uns in Frankfurt so , dass die Bürgerämter(Meldebehörde usw.) auch für die Verländerung von einer Aufenthaltserlaubniss zuständig sind.

Ich fasse zusammen:
Ich bin rechtmässig verheiratet.
Wir sind beide Berufstätig und verfügen über ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen.
Allerdings sind die Sprachkenntnisse meiner Frau nur dürftig.

Also nochmal die Frage:
Muss ich davon ausgehen das mir die ABH Probleme macht oder nicht, und muss ich persönlich auf der ABH bzw. meine Frau erscheinen wenn ich einen Anwalt mit der Wahrung unserer Interessen beauftrage?

Mfg. Helmut
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Antwort #19 - 27.03.2006 um 20:50:51
 
Zitat:
Ich bin rechtmässig verheiratet.


Du vielleicht, aber bei Deiner Frau besteht ein Ehehindermis nach dem Heimatrecht welches entweder zu einer Nichtehe, einer nichtigen Ehe oder nur zu einer aufhebbaren Ehe geführt hat. Dass der dänische Standesbeamte das geflissentlich "übersehen" hat macht die Sache nicht besser. Kann heute aber nicht mehr nachschauen, ob da ggf. ein Aufhebungsgrund vorliegt Zwinkernd

Ein Bürgeramt welches dieses Prolem beherrscht ist eher selten, ggf. solltest Du mal mit dem Standesamt FFM reden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #20 - 28.03.2006 um 09:38:27
 
RAin Birzer schrieb am 27.03.2006 um 14:00:43:
bei einreichung der scheidung muss das trennungsjahr bereits abgelaufen sein, ...
O.k., das war mir nicht bekannt.

Abu
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Helmut
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Antwort #21 - 28.03.2006 um 10:41:15
 
Hallo Ronny,

die Ehe ist hier in Deutschland geschieden worden. wie könnte denn dann derselbe Staat eine in Dänemark geschlossene Ehe mit den von Dir angeführten Begründungen nicht anerkennen.Das ergibt doch keinen Sinn.

Mfg.H.Schneider
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ronny
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Antwort #22 - 28.03.2006 um 11:20:11
 
Hallo Helmut,

weil der deutsche Staat in seinem Kollisionsrecht (IPR, Art. 13 EGBGB) sagt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung eines ausl. Statsangehörigen sich nach dem Heimatrecht richten. Wenn deine Frau nach ihrem Heimatrecht geschieden ist bzw. hiernach als geschieden gilt darf sie wieder heiraten.
In Eurem Fall kommen drei Rechtsordnungen zusammen (Kolumbien, Deutsch,DK) und hierbei knirscht es immer dann, wenn die Eheschließungsvoraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Der dänische Standesbeamte hat sich da eine einfache Prüfung nach seinem Recht gemacht. Das kolumbianische Recht sagt aber: sie muß nach unserem Recht als geschieden gelten, und das deutsche Recht sagt: sie ist geschieden.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes nach dem materiellen Eheschließungsrecht werden aber nach den ärgsten in den drei Rechtsordnungen vorgesehenen Rechtsfolgen bestimmt, da kann, muß nicht, im kolumbianischen Recht durchaus als Ergebnis rauskommen, es liegt eine Nichtehe vor. So bestimmt der mir vorliegende Art. 140  Ziffer 12 des kolumb. Zivilgesetzbuches, dass eine Eheschließung,...nichtig und ohne Wirkung ist, wenn einer der beiden durch eine frühere Ehe gebunden ist.....

Diese Vorschrift könnte zutreffend sein, weil ich aber die Rechtsfolgen einer Nichtanerkennung der Scheidung nicht vorliegen habe, kann ich es nicht abschließend prüfen. Sorry Zwinkernd

Zumindest wäre das wenn ich damit zu tun hätte ein Anlass, ggf. eine Eheaufhebungsklage zu prüfen. Wenn dann das deutsche Gericht zu dem Ergebnis käme, der Aufhebungsklage wird nicht stattgegeben, wäre immerhin Rechtssicherheit im positiven Sinne da. Im gegenteiligen Falle allerdings auch Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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