Helmut schrieb am 26.03.2006 um 14:50:02:Meine zukünftige Frau hat zwischenzeitlich mit ihrer Anwältin eine Verlängerung in form einer Fiktionsbescheinigung(gültig bis 5.5.2006) erwirkt. Vor ein paar Tagen kam dann die Aufforderung der
ABH in Frankfurt Deutschland in den nächsten 3 Monaten zu verlassen, mit dem Hinweis darauf das sie inzwischen ja geschieden wäre und es somit zumutbar ist in ihr Heimatland zurückzukehren, verbunden mit einer 4wöchingen Widerspruchsfrist zur Klage gegen den Bescheid, aber auch mit dem Hinweis verbunden das die Einreichung der Klage nicht den Ausreisetermin verhindert. Was bei meiner Frau natürlich wieder die Ängste verstärkt hat.
Ich verstehe nicht, warum die
ABH Deiner Freundin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zubilligt. Nach Deinen Angaben hat ja die vorherige eheliche Lebensgemeinschaft mehr als 2 Jahre in D bestanden, oder nicht? Oder liegt der Sachverhalt vielmehr so, daß sie wg. eigenständigen Aufenthaltsrechts eine einjährige
AE erhalten hat, aber die wg. fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlängert wurdw? Je nach tatsächlichem Sachverhalt solltet Ihr bzw. die Anwältin hier noch einmal tätig werden.
Zitat:Muss ich mir wirklich Gedanken machen , den ist es nicht so das mit der erneuten Heirat mit einem Deutschen ,sie das recht auf Aufenthalt erwirkt hat?
Prinzipiell wird mit der erneuten Heirat wieder ein Aufenthaltsrecht haben. Allerdings scheint es ja evt. noch Heiratshindernisse (270 Tage-Regel, Anerkennung der Scheidung in Kolumbien) zu geben. Ich kann nicht beurteilen, ob diese bestehen oder nicht und inwiefern diese ggf. für eine Heirat in DK bzw. einer Anerkennung der Heirat in D relevant werden können. Wegen dieser Unsicherheit würde ich - wenn möglich - versuchen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht durchzubekommen (siehe oben).
Zitat:Sollte ich nach der Rückkehr die Sache meinem Anwalt überlassen oder reicht es wenn ich auf der Meldebehörde mit meiner Frau und der Urkunde persönlich erscheine?
Bitte beachten, daß Du nicht nur zur Meldebehörde, sondern danach auch noch zur
ABH mußt.
Abu