Zitat:Mit welchen Problemen habe ich den zu rechnen und legen die Behörden bei unserer Hochzeit die selben Maßstäbe an wie bei noch nicht in Deutschland lebenden Partnern.
Zitat:und ist Ende November rechtskräftig geschieden worden
Hallo,
Da wird das Ehehindernis der Wartezeit nach kolumbianischen Recht eine Hürde darstellen, die erneute Eheschließung ist nicht vor Ablauf von 270 Tagen nach Auflösung der Ehe möglich (ca. Ende August 2006). Das Ehehindernis der Wartezeit könnte bei einer Eheschließung ausserhalb Deutschlands (ausser in Kolumbien selbst) auch noch zu dem grundsätzlichen Problem führen, dass eine wirksame Eheschließung zu verneinen ist.
Ob hiervon Befreiung erteilt werden kann, wird im Rahmen der Befreiung von der Beibringung des
EFZ durch den Präsidenten des OLG zu prüfen sein . Leider ist das einzige bislang online verfügbare Informations-Angebot der OLG´s (Stuttgart) seit kurzem vom Netz. Deswegen wirst Du Dir die erforderlichen Informationen bei Deinem Standesamt holen müssen, sorry
Zum Thema Befreiung und
EFZ sind ansonsten die Allgemeinen Ausführungen oben in den FAQ´s noch zu beachten.
EDIT:
Noch ein Nachsatz zum deutschen Scheidungsurteil, welches nach meinen Unterlagen vor einer erneuten Eheschließung noch in Kolumbien anerkannt werden muß :
Zitat:Ausländische Scheidungsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den kolumbianischen Rechtsbereich der förmlichen Anerkennung (Exequatur) durch den Obersten kolumbianischen Gerichtshof.
Schreiben des Kolumbianischen Generalkonsulats München vom 18.12.1996:
„Das Generalkonsulat von Kolumbien bescheinigt hiermit, dass in Kolumbien „keine“ Ehefähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Auf der Geburtsurkunden dürfen keine Randbemerkungen gemacht werden, die den Familienstand der betroffenen Person aussagen. Der Antragsteller/in muss lediglich vor diesem Konsulat oder in Kolumbien vor einem Notar, eine eidesstattliche Erklärung über seinen/ihren derzeitigen Familien-stand abgeben, auf dieser Basis erstellt dann das Konsulat eine Ehefähigkeitsbescheini-gung eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus.“
Da kann die gesetzliche Wartezeit für die sonstigen Wege genutzt werden
Grüße
Ronny