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Eheschliessung mit geschiedener Kolumbianerin (Gelesen: 5.262 mal)
Helmut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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26.12.2005 um 14:31:53
 
Hallo,
ich dachte mir eigentlich das es recht einfach wäre meine bereits hier lebende Freundin zu heiraten , aber nachdem was ich hier an Schicksalen gelesen habe , kommen mir doch Zweifel auf.
Und nun zu den Fakten.
Meine Freundin kommt aus Kolumbien, sie hat vor 5 Jahren einen hier lebenden Kolumbianer, mit der deutschen Staatsbürgerschaft , geheiratet. Nach ca. 2 Jahren Wartezeit durfte sie einreisen. Sie hat dann vor ca.1 Jahr die Scheidung eingereicht und ist Ende November rechtskräftig geschieden worden. Kennen und lieben gelernt habe ich sie im September 2005, ihr Visum ist noch gültig bis März 2006 und ich dachte wenn ich sie bis zu diesem Zeitpunkt geheiratet habe dürfte es eigentlich kein Problem sein das ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. Seit einigen Tagen wohnt sie jetzt bei mir und ich beabsichtige sie jetzt auch hier bei mir anzumelden.
Natürlich spreche ich noch nicht allzu viel Spanisch und sie so gut wie kein Deutsch aber irgendwie geht es.
Eine ausreichend grosse Wohnung habe ich, nur läuft das Geschäft meines Vaters, bei dem ich beschäftigt bin, nicht mehr so gut weshalb ich nur noch über ein geringes Einkommen verfüge, das sich aber jederzeit ändern kann.
Mit welchen Problemen habe ich den zu rechnen und legen die Behörden bei unserer Hochzeit die selben Maßstäbe an wie bei noch nicht in Deutschland lebenden Partnern.Oder anders herum auf welchen Problematik sollte ich mich einrichten.Sollte ich vielleicht doch in Dänemark heiraten wie es uns ihre Anwältin geraten hat oder sollte ich auf meinen Anwalt hören , der meint das es besser wäre hier zu heiraten damit nicht der Verdacht aufkäme das dies eine Scheinehe sein könnte.

Vielen Dank schon mal im vorraus für alle Antworten, Helmut
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.12.2005 um 16:42:44
 
Also ausländerrechtlich sehe ich da wenig Probleme, da es ja bei deutschem
Ehegatten nicht auf das Einkommen ankommt (siehe ggf FAQ und Boardsuche)

Bezüglich erforderlicher Papiere zum heiraten kann ich nix sagen. Werden sicher
noch Antworten kommen. Ggf auch beim örtlichen Standesamt anfragen.
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ronny
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Antwort #2 - 27.12.2005 um 13:24:37
 
Zitat:
Mit welchen Problemen habe ich den zu rechnen und legen die Behörden bei unserer Hochzeit die selben Maßstäbe an wie bei noch nicht in Deutschland lebenden Partnern.


Zitat:
und ist Ende November rechtskräftig geschieden worden


Hallo,

Da wird das Ehehindernis der Wartezeit nach kolumbianischen Recht eine Hürde darstellen, die erneute Eheschließung ist nicht vor Ablauf von 270 Tagen nach Auflösung der Ehe möglich (ca. Ende August 2006). Das Ehehindernis der Wartezeit könnte bei einer Eheschließung ausserhalb Deutschlands (ausser in Kolumbien selbst) auch noch zu dem grundsätzlichen Problem führen, dass eine wirksame Eheschließung zu verneinen ist.

Ob hiervon Befreiung erteilt werden kann, wird im Rahmen der Befreiung von der Beibringung des EFZ durch den Präsidenten des OLG zu prüfen sein . Leider ist das einzige bislang online verfügbare Informations-Angebot der OLG´s (Stuttgart) seit kurzem vom Netz. Deswegen wirst Du Dir die erforderlichen Informationen bei Deinem Standesamt holen müssen, sorry Zwinkernd

Zum Thema Befreiung und EFZ sind ansonsten die Allgemeinen Ausführungen oben in den FAQ´s noch zu beachten.

EDIT:

Noch ein Nachsatz zum deutschen Scheidungsurteil, welches nach meinen Unterlagen vor einer erneuten Eheschließung noch in Kolumbien anerkannt werden muß :

Zitat:
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den kolumbianischen Rechtsbereich der förmlichen Anerkennung (Exequatur) durch den Obersten kolumbianischen Gerichtshof.

Schreiben des Kolumbianischen Generalkonsulats München vom 18.12.1996:
„Das Generalkonsulat von Kolumbien bescheinigt hiermit, dass in Kolumbien „keine“ Ehefähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Auf der Geburtsurkunden dürfen keine Randbemerkungen gemacht werden, die den Familienstand der betroffenen Person aussagen. Der Antragsteller/in muss lediglich vor diesem Konsulat oder in Kolumbien vor einem Notar, eine eidesstattliche Erklärung über seinen/ihren derzeitigen Familien-stand abgeben, auf dieser Basis erstellt dann das Konsulat eine Ehefähigkeitsbescheini-gung eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus.“


Da kann die gesetzliche Wartezeit für die sonstigen Wege genutzt werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Helmut
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Antwort #3 - 27.12.2005 um 15:55:15
 
Das bedeutet also Hochzeit vor August nicht möglich. Die Ehefähigkeitsbescheinigung wird wohl kein Problem sein. Hochzeit in Dänemark auch nicht möglich. Jetzt stellt sich die Frage: Kann ich erst das Aufgebot bestellen auch wenn die Unterlagen nicht vollständig´sind und wenn ja ist die bestellung des Aufgebotes ausreichend um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ?

Mfg. Helmut
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Antwort #4 - 27.12.2005 um 19:25:30
 
Zitat:
wenn ja ist die bestellung des Aufgebotes ausreichend um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ?


Hallo,

denke eher nicht. Dazu wäre mir der Zeitraum zwischen Ablauf AE und frühestmöglichem Eheschließungstermin zu lang. Was ist mit einem eigenständigen Aufenthaltsrecht ?

Das hängt davon ab, ob hier in Deutschland bereits volle zwei Jahre eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat  vgl. mal den § 31 AufenthG , dazu sind Deine Angaben noch nicht präzise genug.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 28.12.2005 um 14:25:08 von ronny »  

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Antwort #5 - 27.12.2005 um 20:05:51
 
Sie hat vor etwas mehr als 5 Jahren in Kolumbien geheiratet und lebt seit etwas mehr als 3 Jahren hier in Deutschland und hat noch eine Aufenthaltsgenehmigung bis Juni 2006.

Mfg. Helmut
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Antwort #6 - 27.12.2005 um 20:11:08
 
Hallo Helmut,

seit wann genau hat sie erstmals eine AE gehabt, und wann war der Zeitpunkt der Trennung, nicht Scheidung ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 27.12.2005 um 20:18:30
 
Eingereist ist sie so glaube ich im Juni 2002 und die Scheidung wurde eingereicht ca. ende 2004.

Mfg. Helmut
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Antwort #8 - 27.12.2005 um 20:33:29
 
Hi Helmut,

dann könnte in der Tat bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden sein. Die AE wird dann solange die Voraussetzungen für eine NE noch nicht vorliegen  weiter verlägert, solange der Lebensunterhalt gesichert ist Zwinkernd

Falls die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen könnte eine erneute Heirat also ohne vorherige Ausreise möglich sein. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 28.12.2005 um 12:09:48
 
Habe ich mir auch gedacht, da der §31 recht eindeutig besagt das zumindest ein Recht auf eine einjährige Verlängerung der AE besteht und das würde uns ausreichend Zeit geben.Im übrigen beabsichtige ich die ganze Angelegenheit einem Freund und Rechtsanwalt zu übergeben.Ich hoffe nur das die Behörden bei Einschaltung eines Anwaltes nichte negativ reagieren.

Mfg. Helmut
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Antwort #10 - 29.12.2005 um 18:44:09
 
Nachdem ich meiner Freundin die Mitteilung machte , daß sie 270 Tage warten muss ist sie natürlich gleich zu ihrer Anwältin gerannt um das zu verifizieren.
Laut Aussage ihrer Anwältin würde das nicht stimmen.Ich habe das nicht weiter kommentiert um den häuslichen Frieden zu wahren, bin aber mal gespannt wenn die Antwort auf den Fragebogen kommt den ich heute beim Standesamt abgegen habe. Leider war in den Kolumbianischen Konsulaten heute niemand erreichbar, obwohl ich fast alle in der BRD abtelefoniert habe.
Deshalb hier nochmal die Frage: Ist die 270 Tagefrist exsistent oder nicht?

Mfg. Helmut
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Antwort #11 - 29.12.2005 um 23:10:19
 
Helmut schrieb am 29.12.2005 um 18:44:09:
Deshalb hier nochmal die Frage: Ist die 270 Tagefrist exsistent oder nicht?

Mfg. Helmut


Nach meinen Unterlagen (Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kolumbien, kann leider erst Montag den Stand sagen wegen Urlaub) ist das im kolumbianischenn Recht so.

Frau Anwältin möge bitte bedenken dass die Eheschließungsvoraussetzungen sich nach kolumbianischem und nicht nach deutschem Recht richten (in DE gibts das nicht mehr), siehe Art. 13 EGBGB.

Grüße
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Antwort #12 - 07.01.2006 um 15:56:38
 
Hallo,
nachdem ich der Kolumbianischen Botschaft in Berlin eine Mail geschrieben hatte bezugnehmend auf die 270 Tagefrist, bekam ich vor 2 Tagen einen Rückruf von Frau Garcia.Sie verneinte das es diese Frist gibt und verwies auch darauf das Scheidungen , entgegen Euren Infos ,doch auf den Geburtsurkunden vermerkt werden. Sie bemerkte noch das meine Freundin einen Kolumbianischen Anwalt mit ihrer Scheidung in Kolumbien beauftagen muss, was bis zu 6 Monate dauern kann.

Ich bin jetzt ziemlich verunsichert und weiss nicht wem ich denn jetzt mehr glauben soll.

Mfg. Helmut
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Antwort #13 - 09.01.2006 um 09:24:44
 
Zitat:
. Sie bemerkte noch das meine Freundin einen Kolumbianischen Anwalt mit ihrer Scheidung in Kolumbien beauftagen muss, was bis zu 6 Monate dauern kann.


Hi Helmut,

Das kann durchaus möglich sein weil ich über die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Kolumbien auch keine erschöpfende Auskunft gefunden habe Zwinkernd

Zitat:
Sie verneinte das es diese Frist gibt


Wie gesagt:

ich habe hier nur als Quelle Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zur Verfügung. Da steht im Länderteil Kolumbien (Seite 26 b), unter Zivilgesetzbuch, VIII. Titel Die zweite Eheschließung , der Art 173:


Zitat:
Ist eine Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung  der Ehe schwanger, so kann sie keine neue Ehe vor ihrer Niederkunft eingehen oder, falls keine Anzeichen einer Schwangerschaft vorliegen , vor Ablauf von 270 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.


Das war jetzt wortwörtlich zitiert.  Stand der Ergänzungslieferung 30.04.1994.

Solange ich da nix Gegenteiliges bekomme ist das für mich ein aufschiebendes Ehehindernis, über welches das OLG im Befreiungsverfahren nachdenken muß.

Siehe dazu auch unten bei Personenstandsrecht die "angepinnten" Beiträge.

Mehr kann ich dazu nicht sagen, neuere Erkenntnisse habe ich leider nicht Zwinkernd

Grüße
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Antwort #14 - 26.03.2006 um 14:50:02
 
Hallo,

habe nachdem die Papiere von der Kolumbianischen Botschaft nicht kamen und wir immer wieder neue Termine , die nicht eingehalten wurden, von der Botschaft genannt bekamen, das Heft selbst in die Hand genommen und einen Hochzeitstermin in Dänemark für den 1.4.2006 bekommen . Meine zukünftige Frau hat zwischenzeitlich mit ihrer Anwältin eine Verlängerung in form einer Fiktionsbescheinigung(gültig bis 5.5.2006) erwirkt. Vor ein paar Tagen kam dann die Aufforderung der ABH in Frankfurt Deutschland in den nächsten 3 Monaten zu verlassen, mit dem Hinweis darauf das sie inzwischen ja geschieden wäre und es somit zumutbar ist in ihr Heimatland zurückzukehren, verbunden mit einer 4wöchingen Widerspruchsfrist zur Klage gegen den Bescheid, aber auch mit dem Hinweis verbunden das die Einreichung der Klage nicht den Ausreisetermin verhindert. Was bei meiner Frau natürlich wieder die Ängste verstärkt hat.

Muss ich mir wirklich Gedanken machen , den ist es nicht so das mit der erneuten Heirat mit einem Deutschen ,sie das recht auf Aufenthalt erwirkt hat?

Sollte ich nach der Rückkehr die Sache meinem Anwalt überlassen oder reicht es wenn ich auf der Meldebehörde mit meiner Frau und der Urkunde persönlich erscheine?

Meine Frau ist ja schon über 3 Jahre in Deutschland und geht genauso wie ich einer geregelten Arbeit nach  !!!

Mfg. Helmut u. Liliana
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