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Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechtsfrag (Gelesen: 12.290 mal)
brickbat
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Antwort #15 - 27.12.2005 um 10:52:47
 
Zitat:
- was zum Kukuck soll das denn? Den Aufenthaltstitel gibt es seit fast 1 Jahr nicht mehr! Und davor galten im Regelfall folgende §:


Falls der Titel noch vor dem 01.01.05 erteilt/verlängert wurde handelt es sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch um einen legalen und gültigen Aufenthaltstitel.

Zitat:
Nein, warum auch? "Die Sache" scheint eher zu bestätigen, dass hier Ermessen sehr eng ausgeübt wurde - weil der einzige Grund, den ich mir vorstellen könnte, weswegen keine Aufnthaltserlaubnis erteilt wurde ist: § 17 (5) AuslG - Bezug von Sozialhilfe - das allerdings eine kann-Bestimmung war. Oder hatte die ABH ein Verdacht auf Scheinehe ausgesprochen / gezeigt? Oder hat die ABH keine Ahnung? (das wäre m.E. der einzige Grund, weswegen er immer noch eine Befugnis hat!)



Sondra, nochmal: ohne Fallkenntnis sind derartige Beurteilungen nicht haltbar.
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Bruno
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Antwort #16 - 27.12.2005 um 11:43:51
 
@ sondra

bereits in einem anderem Thread habe ich Dir Hetze gegen die ABH
vorgeworfen. Du sagtest daraufhin, dass dies nicht Deine Absicht sei.
Weshalb dann jetzt wieder dieses Anschuldigungen ?
Es ist doch für den Fragesteller wenig hilfreich die ABH zu verteufeln oder
als ahnungslos darzustellen !
Geh doch einfach mal davon aus, dass die ABH gesetzmäßig handelt !  Ärgerlich

Bruno
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Sahin
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Antwort #17 - 27.12.2005 um 15:35:04
 
Hallooo!!!
[color=#ff0000][/color]

Also ich bin doch wirklich über jede Antwort dankbar,aber bitte nicht streiten!!!!
Warten wir mal bis Donnerstag,wenn ich die Begründung schriftlich habe.
Ja die Befugnis wurde erstmals 2002 für ein Jahr ausgesprochen und dann 2003 auf 2 Jahre verlängert.
2002 (habe ich heute auch erst erfahren) war die Begründung,seine damalige Ehefrau hatte eine Ehegattenunterhaltsklage laufen. 1.Ehe 88-89 und Scheidung 2002
Ja und wrum dann 2003 nur Befugnis,darüber hat er wirklich keine Ahnung,daß hatte alles die Ehefrau Nr.2 ,also Nochehefrau gemacht.
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Mick
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Antwort #18 - 27.12.2005 um 15:47:29
 
Hi,
also, weiß ned, ob es schon vorher geschrieben wurde. Aber wenn
es eine Aufenthaltsbefugnis war, dann wurde die vermutlich gem.
§ 30 III oder IV Ausländergesetz (Fassung bis 31.12.2004) erteilt.
Vermutlich (nochmal) kam die Erteilung einer AE wegen Visums-
verstoß o.ä. nicht in Betracht, andererseits wurde Befugnis erteilt,
da Aus- und Wiedereinreise nicht zugemutet wurde.
Wenn es so war: Ein Wechsel zur AE wäre nur über den § 35 AuslG
(heute § 26 Abs. 4 AufenthG -> NE) möglich.


[OT]
Anmerkung:
An diesem Thread kann man erkennen, wie wichtig es ist, genauer
den Fall zu schildern. Ein falsches Wort (Erlaubnis statt Befugnis)
und schon boxt der Papst im Kettenhemd. Klar, es ist für einen
Laien ned einfach das hinzukriegen. Aber die Antworter sollten dann
ggf. hinterfragen (Rechtsgrundlagen für Erteilung AE etc.) bevor sie
hier präzise darlegen, wie weiter zu verfahren ist.[/OT]
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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brickbat
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Antwort #19 - 28.12.2005 um 09:14:18
 
Zurück zum Thema: wenn er derzeit im Besitz einer Befugnis ist sieht die Sache tatsächlich ganz anders aus.
Grundlegende Voraussetzung für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach § 31 ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Ob diese AE seit 2 Jahren vorliegen muß oder ob es reicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Trennung vorliegt, wurde in einem anderen thread schon kontrovers diskutiert. In Sahins Fall ist das aber  unerheblich weil noch gar keine AE zu diesem Zweck erteilt wurde. Der weitere Aufenthalt richtet sich also entweder nach dem Kind oder nach den jetzt geltenden Regelungen für Aufenthalte aus humanitären Gründen.
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Sahin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 28.12.2005 um 18:16:45
 
Hallo.
Ich habe heute schon Nachricht von Ausländerbeauftragten erhalten und mein Freund nimmt Morgen die Erklährung mit,also warten wir erstmal.Drückt mal alle die Daumen,bitte.
Zitat:
Zitat:
Sehr geehrte Frau ...


ich möchte versuchen, Ihnen angesichts der Dringlichkeit eine rasche Antwort zu geben.



Eine Aufenthaltserlaubnis kann und muß tatsächlich erteilt werden wegen sogenannten Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wenn Ihr Freund Vater eines deutschen Kindes ist und für dieses die elterliche Sorge besitzt und ausübt, was nach Ihren Angaben der Fall ist. Regelmäßig ist nach vorhergehendem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sogar eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt von Gesetzes wegen auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, dann stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde.



Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünde Ihrem Freund nach denselben Grundsätzen auch eine Aufenthaltserlaubnis wegen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu.


Nach § 31 Abs. 1 Nr.1 AufenthG wird nach Scheidung eine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr erteilt, wenn zuvor die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden hat, wovon nach Ihren Angaben auszugehen ist.


Es wäre daher nach Ihren Ausführungen überraschend, wenn keine Aufenthaltserlaubnis an Ihren Freund erteilt würde. Auch eine evtl. einst erteilte Aufenthaltsbefugnis steht einer neuerlichen Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nicht im Wege. Sollten also insoweit tatsächlich Hindernisse seitens der Ausländerbehörde gesehen werden, dann bitte ich Sie, sich nochmals an uns zu wenden oder besser im entsprechenden Widerspruchsverfahren nebst anwaltlicher Vertretung eine Sachklärung zu erzielen. Hinsichtlich Ihrer Frage nach evtl. zustehender Prozeßkostenhilfe, bitte ich Sie, einen Anwalt zu kontaktieren. Jedenfalls sollte Prozeßkostenhilfe dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das gerichtlich durchzusetzende Begehren Ihres Freundes von vornherein nicht aussichtslos und begründet scheint und Ihr Freund über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, was nachzuweisen wäre.



Ich hoffe, Ihnen soweit hinreichende Antwort gegeben zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, werden wir diese im Rahmen unserer Möglichkeiten zu beantworten suchen.



Mit freundlichen Grüßen



xxxx

Persönlicher Referent

__________________________________________



Sächsischer Landtag

Die Sächsische Ausländerbeauftragte

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 ∙ 01067 Dresden

Tel.: 0351 493 51 75 ∙ Fax: 0351 493 54 74

e-mail: frank.maerker@slt.sachsen.de

homepage: www.fremdenfreundlichkeit-sachsen.de --------------------------------------------------------------------------------
Aber nochmals Danke,ich melde mich wieder.
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Antwort #21 - 28.12.2005 um 23:27:15
 
Zitat:
Auch eine evtl. einst erteilte Aufenthaltsbefugnis steht einer neuerlichen Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nicht im Wege.


Hi,
da scheint der/die Ausländerbeauftragte aber zu irren. Auch schon nach dem
alten Recht war ein Wechsel von der Befugnis zur Erlaubnis nur über den
§ 35 AuslG möglich (siehe mein letztes Post in diesem Thread).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #22 - 29.12.2005 um 08:55:54
 
Zitat:
Hi,
da scheint der/die Ausländerbeauftragte aber zu irren.


Laut lachend. Noch jemand der glaubt man könne Fälle lösen, indem man sich das Gesetz mal kurz durchliest. Ärgerlich finde ich allerdings, daß derartig Berufene ihr fundiertes Unwissen auch noch unter offizieller Flagge verbreiten dürfen.  Ärgerlich
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Antwort #23 - 29.12.2005 um 09:05:46
 
Na ja immerhin mußte er sich beeilen :

Zitat:
ich möchte versuchen, Ihnen angesichts der Dringlichkeit eine rasche Antwort zu geben


außerdem gibt er selbst zu dass es ein Versuch ist Zwinkernd
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Antwort #24 - 29.12.2005 um 10:35:51
 
Genaugenommen räumt er ein, daß er es gerne versuchen möchte... lach
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Antwort #25 - 29.12.2005 um 13:46:56
 
Hm keine schönen Nachrichten von Euch,aber kann ich nichts machen.
Ja aber der Beamte hat sich heute geweigert uns eine Begründung schriftlich zu geben,wie da Wiederspruch einlegen,wenn wir nichts in der Hand haben.Dann war er der Meinung er geht erstmal bis 8.1.2006 in Urlaub und danach schickt er die Begründung mit der Post.Ist das so,Hm find ich schon etwas daneben.
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Antwort #26 - 29.12.2005 um 13:56:02
 
Sahin, eines habe ich nicht verstanden: warum hat er nach der Eheschließung mit einer Deutschen keine Aufenthaltserlaubnis bekommen?
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Antwort #27 - 29.12.2005 um 14:11:20
 
Sahin schrieb am 29.12.2005 um 13:46:56:
Ja aber der Beamte hat sich heute geweigert uns eine Begründung schriftlich zu geben,wie da Wiederspruch einlegen,wenn wir nichts in der Hand haben.


Hi,
da hast Du wohl falsche Vorstellungen zu einem Verwaltungsverfahren.
Zunächst gibt es eine schriftliche Anhörung, in der Absichten der ABH
dargelegt und begründet werden. Dann hat man Gelegenheit dazu eine
Stellungnahme abzugeben, danach kommt ggf. der Ablehnungsbescheid.
Erst danach kann man Widerspruch einlegen.
Das Ganze kann man nicht mal eben während einer Vorsprache aus
dem Ärmel schütteln. Die Wartezeit fänden dann anderer Besucher
"schon etwas daneben".
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Antwort #28 - 29.12.2005 um 15:17:23
 
Hallo Mick.

Zitat:
Die Wartezeit fänden dann anderer Besucher 
"schon etwas daneben".

Ich wollte jetzt aber nicht angreifend rüber kommen war net böse gemeint,
ich bin in der Sache wirklich nur ein Frischling.
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Antwort #29 - 29.12.2005 um 21:09:15
 
Hallo Reni.
Habe deine Frage ganz überlesen,Sorry.
Ich glaube ich hatte die Antwort zu deiner Frage schonmal geschrieben.
Also, die Befugnis nach der Hochzeit hatte er bekommen,weil seine 1.Frau noch eine Unterhaltsklage für Ehegatten laufen hatte.
Er war schonmal verheiratet 1988-1989 und die Scheidung war erst 2002 damals hatte er eine AE.
Er hatte dann 2002 eine Befugnis für 1 Jahr erhalten,mit der Begründung,wegen der Klage.
Warum er dann 2003 wieder eine Befugnis für 2 Jahre bekommen hatte,darauf hatte er keine Ahnung,weil da hatte er seine Frau auf die Behörde geschickt und sie hätte das alles geregelt.
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