Hallo.
Ich habe heute schon Nachricht von Ausländerbeauftragten erhalten und mein Freund nimmt Morgen die Erklährung mit,also warten wir erstmal.Drückt mal alle die Daumen,bitte.
Zitat:
Sehr geehrte Frau ...
ich möchte versuchen, Ihnen angesichts der Dringlichkeit eine rasche Antwort zu geben.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann und muß tatsächlich erteilt werden wegen sogenannten Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG, wenn Ihr Freund Vater eines deutschen Kindes ist und für dieses die elterliche Sorge besitzt und ausübt, was nach Ihren Angaben der Fall ist. Regelmäßig ist nach vorhergehendem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sogar eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt von Gesetzes wegen auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, dann stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG stünde Ihrem Freund nach denselben Grundsätzen auch eine Aufenthaltserlaubnis wegen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu.
Nach § 31 Abs. 1 Nr.1
AufenthG wird nach Scheidung eine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr erteilt, wenn zuvor die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden hat, wovon nach Ihren Angaben auszugehen ist.
Es wäre daher nach Ihren Ausführungen überraschend, wenn keine Aufenthaltserlaubnis an Ihren Freund erteilt würde. Auch eine evtl. einst erteilte Aufenthaltsbefugnis steht einer neuerlichen Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nicht im Wege. Sollten also insoweit tatsächlich Hindernisse seitens der Ausländerbehörde gesehen werden, dann bitte ich Sie, sich nochmals an uns zu wenden oder besser im entsprechenden Widerspruchsverfahren nebst anwaltlicher Vertretung eine Sachklärung zu erzielen. Hinsichtlich Ihrer Frage nach evtl. zustehender Prozeßkostenhilfe, bitte ich Sie, einen Anwalt zu kontaktieren. Jedenfalls sollte Prozeßkostenhilfe dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das gerichtlich durchzusetzende Begehren Ihres Freundes von vornherein nicht aussichtslos und begründet scheint und Ihr Freund über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, was nachzuweisen wäre.
Ich hoffe, Ihnen soweit hinreichende Antwort gegeben zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, werden wir diese im Rahmen unserer Möglichkeiten zu beantworten suchen.
Mit freundlichen Grüßen
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Persönlicher Referent
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Sächsischer Landtag
Die Sächsische Ausländerbeauftragte
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Aber nochmals Danke,ich melde mich wieder.