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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechtsfrag
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Beitrag begonnen von Sahin am 25.12.2005 um 22:07:29

Titel: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechtsfrag
Beitrag von Sahin am 25.12.2005 um 22:07:29
Hallo
Die ist eine Anfrage und Bitte im Auftrag eines guten Freundes.Er selbst hätte doch einige Probleme in Rechtschreibung und Grammatik dies ihnen genau zu erklären.

Er besitzt seit 3 Jahren die Aufenthaltserlaubnis,da er im August 2002 eine deutsche Frau geheiratet hatte.Im Dezember 2002 wurde dann der gemeinsame Sohn geboren.Leider hat sich das Ehepaar im April 2005 getrennt und seine Aufenthaltserlaubnis war im November abgelaufen.Nun hatte er eine eigene Aufenthaltserlaubnis beantragt,da er mit seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn hat.Jedoch soll dies laut Ausländerbehörte nicht möglich sein.Er soll eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Arbeit für 2 Jahre bekommen,jedoch für das Kind soll nicht berücksichtigt werden.Ist das rechtens? Im Gesetz steht doch er hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht,wenn

§31 Abs.1:die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder....und

§28 Abs.1:Punkt 3:Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

Er möchte doch Nichtmahl die Niederlassungserlaubnis,nur eine eigene Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, um sich weiterhin um seinen Sohn kümmern zu können.Kümmern ist nicht nur so dahin gesagt,denn er holt seinen Sohn jede Woche für einen Tag und behält ihn über Nacht,zahlt regelmäßig seinen Unterhalt und hat ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn.Seine Ehefrau würde Nichtmahl ein eigenes Sorgerecht beantragen können,weil sie vom Jugendamt schon einen Betreuer zugesprochen bekommen hat.
Wer kann dazu noch genau etwas schreiben,wer hier im Recht liegt?

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Mick am 25.12.2005 um 22:26:41
Hi,
wenn ich das richtig verstanden habe, besteht ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht. Damit wäre die Aussage, die AE wegen der Arbeit
zu verlängern, natürlich quatsch. Möglicherweise meinte die ABH
das aber so.
Allein das Recht zur Ausübung der Personensorge reicht ned. Sie
muss auch ausgeübt werden. Keine Ahnung, wie sich das bei
Deinem Freund gestaltet.
Und - die Frist (zwei oder drei Jahre) liegt im Ermessen der ABH.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 25.12.2005 um 22:27:05
Für die Niederlassungserlaubnis wäre es auch noch zu früh - siehe § 9 AufenthG.


Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Personensorge für den Sohn wurde seitens der ABH vermutlich verneint, weil

Zitat:
Seine Ehefrau würde Nichtmahl ein eigenes Sorgerecht beantragen können,weil sie vom Jugendamt schon einen Betreuer zugesprochen bekommen hat.

-hier sich die Frage stellen konnte, warum er es nicht versucht, das Sorgerecht zu bekommen bzw. warum musste das Jugendamt einen Betreuer einsetzen, wenn eigentlich der Vater noch zur Verfügung steht? Ob das wirklich "rechtens" ist, kann man bei einer "Ferndiagnose" schwer beurteilen (ohne die Gründe der ABH zu kennen).

Allerdings, wenn er eine AE für 2 Jahre bekommt (egal auf welchem Grund), hat er gute Chancen, sich die Voraussetzungen für eine NE nach § 9 zu erarbeiten.

Gruß  :) Sondra

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 25.12.2005 um 23:01:59
Danke für die schnelle Antwort.
Das mit dem Sorgerecht hat er auch schon überlegt,aber er wohnt 40 km entfernt und arbeitet 6 Tage die Woche immer am Nachmittag bis Abends und somit kann er sich nicht ganz um den Sohn kümmern.
Seine Frau hat eine Betreuerin bekommen,mit seiner Zustimmung,weil sie ihr eigenes Leben allein nicht auf die Reihe bekommt.
Jedoch sobald es Probleme gibt,meldet das Jugendamt sich sofort bei ihm.
Ja er hatte eine eigene Auf-erlaubnis.
Gibt es nicht Probleme,wenn er nur die Erlaubnis für die Arbeit bekommt,was ist wenn er mal arbeitslos wird?

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 25.12.2005 um 23:17:41

Sahin schrieb am 25.12.2005 um 23:01:59:
Danke für die schnelle Antwort.
Das mit dem Sorgerecht hat er auch schon überlegt,aber er wohnt 40 km entfernt und arbeitet 6 Tage die Woche immer am Nachmittag bis Abends* und somit kann er sich nicht ganz um den Sohn kümmern.
Seine Frau hat eine Betreuerin bekommen,mit seiner Zustimmung,weil sie ihr eigenes Leben allein nicht auf die Reihe bekommt.
Jedoch sobald es Probleme gibt,meldet das Jugendamt sich sofort bei ihm**.
Ja er hatte eine eigene Auf-erlaubnis.
Gibt es nicht Probleme,wenn er nur die Erlaubnis für die Arbeit bekommt,was ist wenn er mal arbeitslos wird?

* Tagesmutter, Kindergarten?
** dann solte er das Jugendamt mit "ins Boot" nehmen, um der Ausländerbehörde zu beweisen, dass er die Personensorge auch redlich ausübt - wie gesagt:

Zitat:
Allein das Recht zur Ausübung der Personensorge reicht ned. Sie muss auch ausgeübt werden.

Es lohnt sich auf alle Fälle darum zu kämpfen, dass auch sein Recht als sorgender Vater anerkannt und gewürdigt wird - dann gibt es auch weniger Komplikationen, sollte er arbeitslos werden.

Gruß  :) S.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 26.12.2005 um 11:38:45
danke,hast mir wirklich erstmal geholfen.
Jedoch Jugendamt sitzt schon im Boot und hatte auch eine Anfrage von Ausländerbehörte bekommen und vor absenden gezeigt.
Gegen die Antwort kann man nichts sagen,haben bestädigt,daß der Vater stehts bemüht ist und sich kümmert.
Das Kind der Mutter wegnehmen,daß möchte mein Freund dann doch nicht,denn sie ist einfach nur zu dumm und deshalb Betreuer,aber sie ist keine schlechte Mutter.
Auch sollte man kein Kind für solche Zwecke benutzen,leidet schon genug unter der Trennung.
Ja also wird ihm nichts anderes übrig bleiben,als in den saueren Apfel zu beißen und das Spiel mitspielen müssen,wie es die Behörte möchte.
Wohin kann man sich noch wenden,wie ist es mit den Ausländerbeauftragten,um was kümmern diese sich? Kann man dort den Fall vortragen und wer hat Ahnung,ob wir dort etwas erreichen könnten?

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 26.12.2005 um 13:13:49

Zitat:
Er besitzt seit 3 Jahren die Aufenthaltserlaubnis,da er im August 2002 eine deutsche Frau geheiratet hatte.Im Dezember 2002 wurde dann der gemeinsame Sohn geboren.Leider hat sich das Ehepaar im April 2005 getrennt und seine Aufenthaltserlaubnis war im November abgelaufen


Wenn seit diesem Zeitpunkt auch bereits die ehel. LG im Bundesgebiet gelebt wurde hat er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben und die Verlängerung seiner AE muß nach § 31 erfolgen. Verlängert die ABH zum Zweck der Beschäftigung wird seine `Arbeitserlaubns´ aller Wahrscheinlichkeit nach auf die derzeitige Arbeitsstelle beschränkt werden, während die Verl. nach § 31 mit der Auflage `Erwerbstätigkeit gestattet´erfolgt. Der Plan der ABH bringt für Deinen Freund deshalb erhebliche Nachteile mit sich auf die er sich nicht einlassen sollte.
Wieso stellt die ABH das eigenständige Aufenthaltsrecht in Frage?

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 26.12.2005 um 15:56:28

Zitat:
Wieso stellt die ABH das eigenständige Aufenthaltsrecht in Frage?


Hallo@brickbad
Wenn wir das wüßten,würde uns sicher weitergeholfen sein.Das ist hier eine Kleinstadt in Sachsen und Ausländer werden hier noch immer nicht als normal betrachtet.Mein Freund ist Türke und solang die Fam.den deutschen in ihrem Restaurant begegnen ist alles i.O. und die Gaststätte hat 140 Sitzplätze und an den WE muß man immer vorbestellen.Aber laufen sie auf der Straße und haben dann noch eine deutsche Frau dabei,hm dazu erspahre ich mir lieber die Worte.
Ja und der Chef der Ausländerbehörte hat seinen Dienst relat.neu angetreten,deshalb glaube ich eben auch,hier geht es nicht fair zu.
Ja wohin können wir uns noch wenden,wie ist das mit den Ausländerbeauftragten?
Die Antwort der Behörte war nur,die Ehe war zu kurz und der Sohn,der würde nicht zählen.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Janna am 26.12.2005 um 17:37:16
Hallo Sahin,

frage mal beim iaf nach. Die haben dort auch eine Anwaltssprechstunde, wo Dir auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte die Fragen beantworten können.

Ausländerbeauftragte würde ich auch mal kontaktieren. Die haben zwar m.E. nicht allzu viele Möglichkeiten, jedoch halte ich persönlich es immer für sinnvoll, eine Art "Halböffentlichkeit" herzustellen und dies die Ausländerbehörde auch wissen zu lassen, denn dadurch können sie nicht einfach mal irgendetwas (willkürlich) entscheiden, weil es dann gleich eine Menge halböffentliche Stellen erfahren.

Auch den Caritas-Verband und das Diakonische Werk würde ich einschalten.

Viele Grüße
Janna

P.S. auf meiner Homepage gebe ich auch noch alle möglichen Kontaktadressen an - habe die Page allerdings schon seit einiger Zeit nicht mehr überarbeitet, so dass manche der Links möglicherweise nicht mehr aktuell sind - einfach mal ausprobieren
Verdacht auf Scheinehe - Ein Erfahrungsbericht

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 26.12.2005 um 19:12:51

Sahin schrieb am 26.12.2005 um 15:56:28:
Das ist hier eine Kleinstadt in Sachsen und Ausländer werden hier noch immer nicht als normal betrachtet.*
Ja und der Chef der Ausländerbehörte hat seinen Dienst relat.neu angetreten,deshalb glaube ich eben auch,hier geht es nicht fair zu.**
Ja wohin können wir uns noch wenden,wie ist das mit den Ausländerbeauftragten?***
Die Antwort der Behörte war nur,die Ehe war zu kurz**** und der Sohn,der würde nicht zählen*****.


* vermutlich stimmt das sogar und es ist um so mehr  :explo, da dies öfters genau die Leute sind, die gerne die preiswerten Urlaubsangebote an der türkischen Riviera benutzen (unter anderem)

** nun ja, "nicht fair" ist vielleicht nicht unbedingt zutreffend, eher ahnungslos, nach alldem, was ich hier lese

*** es gibt jemand auch in Sachsen, leider aber auch "eher neu in Amt", dennoch würde ich mich auf alle Fälle dahin wenden, weil sie unter anderem auch Mitglied in "Kuratorium für ein weltoffenes Sachsen" ist, wo man die Frage stellen konnte, wie man in Sachsen "weltoffen" definiert  -schau: http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/index.asp?page=landesbeauftragte/index.html; Kontakt unter:

Zitat:
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Tel.: 0351/ 4935171
Fax: 0351/4935474

Email  saechsab@slt.sachsen.de


**** auch im Freistaat Sachsen muss es sich herumgesprochen haben, dass bereits im "alten" Ausländergesetz § 19 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) von einer Ehegemeinschaft von 2 Jahren ausgegangen wurde, was im "neuen" § 31 Aufenthaltsgesetz übernommen wurde. Also was soll denn das?

***** diese Aussage würde ich mir schriftlich geben lassen - und dann damit an die Presse gehen!

Entschuldigt, bitte, ihr alle kompetenten und hilfsbereiten ABH-Mitarbeitern, die ihr in diesem Forum sogar während der Feiertage Rede und Antwort steht, aber das ist ein so typisches Beispiel, dass ich nur noch  :fieber: davon kriegen kann!

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Djamila am 26.12.2005 um 19:18:19
Auch hier könnt ihr um Hilfe und Unterstützung bitten :

www.saechsischer-fluechtlingsrat.de

oder iaf Beratungs-und Geschäftsstelle Regionalgruppe Leipzig
iaf.leipzig@t-online.de

Telefon : 0341 / 6880022

Regionalgruppe Chemnitz
iaf-gruppe.chemnitz@web.de
Telefon: 0371 / 302678

die Dresdner Geschäftsstelle der iaf ist gerade im Aufbau

Viele Grüße aus Sachsen/Leipzig und nicht unterkriegen lassen !

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 26.12.2005 um 19:31:39
Halt, Stop,und mich bitte nicht Teern und Federn
Ich habe eben nochmal Rücksprache mit meinem Freund genommen und er hat mir gesagt er hätte eine Aufenthaltsbefugnis.Nun muß ich mich ja nicht wirklich seit langer Zeit mit diesem Thema beschäftigen,denn er hat mir die Probleme ja erst vor 2 Wochen erzählt,bis dato dachte ich immer alles geht seinen Gang.
Also sieht die Sache nun anders aus?
Ich hoffe doch nicht?
Für euere Tips sind wir euch wirklich alle sehr dankbar und er geht auch gleich am Donnerstag auf die Ausländerbehörte und holt sich die Begründung schriftlich.
Die Befugnis hatte eine andere Stadt gegeben,wo seine Frau noch wohnt und er ist dann zur Fam. 40 km entfernt nach der Trennung gezogen.
Ja er hatte auf der Behörte auch gefragt,wie es ist,wenn er die Arbeit verliert,darauf hatte er als Antwort ein Achselzucken erhalten.
Glaubt mir langsam liegen auch meine Nerven blank,aber ihm gehts viel schlechter,weil bis fast zur Trennung er sich auch nur wenig um Behörten gekümmert hatte.Er hatte seiner Frau vertraut und die hat sich da immer irgendwo durchgewurschtelt,obwohl sie selbst null Ahnung hatte.Naja und Liebe macht manchmal blind.
SAGT MIR BITTE;SCHAUT ES NUN SCHLECHTER AUS???

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 26.12.2005 um 20:00:27

Zitat:
Ich habe eben nochmal Rücksprache mit meinem Freund genommen und er hat mir gesagt er hätte eine Aufenthaltsbefugnis.
- was zum Kukuck soll das denn? Den Aufenthaltstitel gibt es seit fast 1 Jahr nicht mehr! Und davor galten im Regelfall folgende §:


Zitat:
AuslG § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1.dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2.dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.

AuslG § 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
1.der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2.ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3.der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

AuslG § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
- die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
- der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.


Wieso hat er immer noch eine Befugnis? Fazit: nichts wie hin zur Beratung! Alles aufdrösseln wie / warum entschieden wurde (am besten schriftliche Begründungen verlangen!) und genau prüfen lassen.

Alles Gute  :) Sondra

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 26.12.2005 um 20:08:53

Sahin schrieb am 26.12.2005 um 19:31:39:
Halt, Stop,und mich bitte nicht Teern und Federn
SAGT MIR BITTE;SCHAUT ES NUN SCHLECHTER AUS???


Nein, warum auch? "Die Sache" scheint eher zu bestätigen, dass hier Ermessen sehr eng ausgeübt wurde - weil der einzige Grund, den ich mir vorstellen könnte, weswegen keine Aufnthaltserlaubnis erteilt wurde ist: § 17 (5) AuslG - Bezug von Sozialhilfe - das allerdings eine kann-Bestimmung war. Oder hatte die ABH ein Verdacht auf Scheinehe ausgesprochen / gezeigt? Oder hat die ABH keine Ahnung? (das wäre m.E. der einzige Grund, weswegen er immer noch eine Befugnis hat!)

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 26.12.2005 um 20:41:44
Danke.
Nun habe ich wirklich eine Menge Arbeit,dabei wollte ich nur helfen.Aber ich habe da irgendwo einen Gerechtigskeitwahn und gebe mich auch erst zufrieden,wenn ich etwas zuende gebracht habe.
Übrigens Sozialhilfe ist Qatsch,er hat immer bei der Fam. gearbeitet und diese hat hier in Sachsen mehrere Bistros und das Lokal und noch ein kleines Lager,wo Döner hergestellt werden.
Ja aber wie ist es so schön,er möchte auch nicht für immer von der Fam.abhängig sein.
Ja und Scheinehe stimmt auch nicht,ich hoffe es,hat er mir versprochen würde stimmen.Ja und dieses innige Verhältnis zum Sohn,entsteht nicht,wenn er ihn nur selten gesehen hätte,denn der Knabe ist in diesem Monat erst 3 Jahre gewurden.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 27.12.2005 um 10:52:47

Zitat:
- was zum Kukuck soll das denn? Den Aufenthaltstitel gibt es seit fast 1 Jahr nicht mehr! Und davor galten im Regelfall folgende §:


Falls der Titel noch vor dem 01.01.05 erteilt/verlängert wurde handelt es sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch um einen legalen und gültigen Aufenthaltstitel.


Zitat:
Nein, warum auch? "Die Sache" scheint eher zu bestätigen, dass hier Ermessen sehr eng ausgeübt wurde - weil der einzige Grund, den ich mir vorstellen könnte, weswegen keine Aufnthaltserlaubnis erteilt wurde ist: § 17 (5) AuslG - Bezug von Sozialhilfe - das allerdings eine kann-Bestimmung war. Oder hatte die ABH ein Verdacht auf Scheinehe ausgesprochen / gezeigt? Oder hat die ABH keine Ahnung? (das wäre m.E. der einzige Grund, weswegen er immer noch eine Befugnis hat!)



Sondra, nochmal: ohne Fallkenntnis sind derartige Beurteilungen nicht haltbar.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Bruno am 27.12.2005 um 11:43:51
@ sondra

bereits in einem anderem Thread habe ich Dir Hetze gegen die ABH
vorgeworfen. Du sagtest daraufhin, dass dies nicht Deine Absicht sei.
Weshalb dann jetzt wieder dieses Anschuldigungen ?
Es ist doch für den Fragesteller wenig hilfreich die ABH zu verteufeln oder
als ahnungslos darzustellen !
Geh doch einfach mal davon aus, dass die ABH gesetzmäßig handelt !  >:(

Bruno

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 27.12.2005 um 15:35:04
Hallooo!!!

Also ich bin doch wirklich über jede Antwort dankbar,aber bitte nicht streiten!!!!
Warten wir mal bis Donnerstag,wenn ich die Begründung schriftlich habe.
Ja die Befugnis wurde erstmals 2002 für ein Jahr ausgesprochen und dann 2003 auf 2 Jahre verlängert.
2002 (habe ich heute auch erst erfahren) war die Begründung,seine damalige Ehefrau hatte eine Ehegattenunterhaltsklage laufen. 1.Ehe 88-89 und Scheidung 2002
Ja und wrum dann 2003 nur Befugnis,darüber hat er wirklich keine Ahnung,daß hatte alles die Ehefrau Nr.2 ,also Nochehefrau gemacht.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Mick am 27.12.2005 um 15:47:29
Hi,
also, weiß ned, ob es schon vorher geschrieben wurde. Aber wenn
es eine Aufenthaltsbefugnis war, dann wurde die vermutlich gem.
§ 30 III oder IV Ausländergesetz (Fassung bis 31.12.2004) erteilt.
Vermutlich (nochmal) kam die Erteilung einer AE wegen Visums-
verstoß o.ä. nicht in Betracht, andererseits wurde Befugnis erteilt,
da Aus- und Wiedereinreise nicht zugemutet wurde.
Wenn es so war: Ein Wechsel zur AE wäre nur über den § 35 AuslG
(heute § 26 Abs. 4 AufenthG -> NE) möglich.


[OT]
Anmerkung:
An diesem Thread kann man erkennen, wie wichtig es ist, genauer
den Fall zu schildern. Ein falsches Wort (Erlaubnis statt Befugnis)
und schon boxt der Papst im Kettenhemd. Klar, es ist für einen
Laien ned einfach das hinzukriegen. Aber die Antworter sollten dann
ggf. hinterfragen (Rechtsgrundlagen für Erteilung AE etc.) bevor sie
hier präzise darlegen, wie weiter zu verfahren ist.[/OT]

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 28.12.2005 um 09:14:18
Zurück zum Thema: wenn er derzeit im Besitz einer Befugnis ist sieht die Sache tatsächlich ganz anders aus.
Grundlegende Voraussetzung für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach § 31 ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Ob diese AE seit 2 Jahren vorliegen muß oder ob es reicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Trennung vorliegt, wurde in einem anderen thread schon kontrovers diskutiert. In Sahins Fall ist das aber  unerheblich weil noch gar keine AE zu diesem Zweck erteilt wurde. Der weitere Aufenthalt richtet sich also entweder nach dem Kind oder nach den jetzt geltenden Regelungen für Aufenthalte aus humanitären Gründen.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 28.12.2005 um 18:16:45
Hallo.
Ich habe heute schon Nachricht von Ausländerbeauftragten erhalten und mein Freund nimmt Morgen die Erklährung mit,also warten wir erstmal.Drückt mal alle die Daumen,bitte.

Zitat:
Zitat:
Sehr geehrte Frau ...


ich möchte versuchen, Ihnen angesichts der Dringlichkeit eine rasche Antwort zu geben.



Eine Aufenthaltserlaubnis kann und muß tatsächlich erteilt werden wegen sogenannten Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wenn Ihr Freund Vater eines deutschen Kindes ist und für dieses die elterliche Sorge besitzt und ausübt, was nach Ihren Angaben der Fall ist. Regelmäßig ist nach vorhergehendem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sogar eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt von Gesetzes wegen auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, dann stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde.



Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünde Ihrem Freund nach denselben Grundsätzen auch eine Aufenthaltserlaubnis wegen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu.


Nach § 31 Abs. 1 Nr.1 AufenthG wird nach Scheidung eine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr erteilt, wenn zuvor die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden hat, wovon nach Ihren Angaben auszugehen ist.


Es wäre daher nach Ihren Ausführungen überraschend, wenn keine Aufenthaltserlaubnis an Ihren Freund erteilt würde. Auch eine evtl. einst erteilte Aufenthaltsbefugnis steht einer neuerlichen Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nicht im Wege. Sollten also insoweit tatsächlich Hindernisse seitens der Ausländerbehörde gesehen werden, dann bitte ich Sie, sich nochmals an uns zu wenden oder besser im entsprechenden Widerspruchsverfahren nebst anwaltlicher Vertretung eine Sachklärung zu erzielen. Hinsichtlich Ihrer Frage nach evtl. zustehender Prozeßkostenhilfe, bitte ich Sie, einen Anwalt zu kontaktieren. Jedenfalls sollte Prozeßkostenhilfe dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das gerichtlich durchzusetzende Begehren Ihres Freundes von vornherein nicht aussichtslos und begründet scheint und Ihr Freund über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, was nachzuweisen wäre.



Ich hoffe, Ihnen soweit hinreichende Antwort gegeben zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, werden wir diese im Rahmen unserer Möglichkeiten zu beantworten suchen.



Mit freundlichen Grüßen



xxxx

Persönlicher Referent

__________________________________________



Sächsischer Landtag

Die Sächsische Ausländerbeauftragte

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 ∙ 01067 Dresden

Tel.: 0351 493 51 75 ∙ Fax: 0351 493 54 74

e-mail: frank.maerker@slt.sachsen.de

homepage: www.fremdenfreundlichkeit-sachsen.de --------------------------------------------------------------------------------
Aber nochmals Danke,ich melde mich wieder.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Mick am 28.12.2005 um 23:27:15

Zitat:
Auch eine evtl. einst erteilte Aufenthaltsbefugnis steht einer neuerlichen Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nicht im Wege.


Hi,
da scheint der/die Ausländerbeauftragte aber zu irren. Auch schon nach dem
alten Recht war ein Wechsel von der Befugnis zur Erlaubnis nur über den
§ 35 AuslG möglich (siehe mein letztes Post in diesem Thread).

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 29.12.2005 um 08:55:54

Zitat:
Hi,
da scheint der/die Ausländerbeauftragte aber zu irren.


;D. Noch jemand der glaubt man könne Fälle lösen, indem man sich das Gesetz mal kurz durchliest. Ärgerlich finde ich allerdings, daß derartig Berufene ihr fundiertes Unwissen auch noch unter offizieller Flagge verbreiten dürfen.  >:(

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von ronny am 29.12.2005 um 09:05:46
Na ja immerhin mußte er sich beeilen :


Zitat:
ich möchte versuchen, Ihnen angesichts der Dringlichkeit eine rasche Antwort zu geben


außerdem gibt er selbst zu dass es ein Versuch ist ;)

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 29.12.2005 um 10:35:51
Genaugenommen räumt er ein, daß er es gerne versuchen möchte... [lach=ichlachmichwech.gif]

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 29.12.2005 um 13:46:56
Hm keine schönen Nachrichten von Euch,aber kann ich nichts machen.
Ja aber der Beamte hat sich heute geweigert uns eine Begründung schriftlich zu geben,wie da Wiederspruch einlegen,wenn wir nichts in der Hand haben.Dann war er der Meinung er geht erstmal bis 8.1.2006 in Urlaub und danach schickt er die Begründung mit der Post.Ist das so,Hm find ich schon etwas daneben.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Reni am 29.12.2005 um 13:56:02
Sahin, eines habe ich nicht verstanden: warum hat er nach der Eheschließung mit einer Deutschen keine Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Mick am 29.12.2005 um 14:11:20

Sahin schrieb am 29.12.2005 um 13:46:56:
Ja aber der Beamte hat sich heute geweigert uns eine Begründung schriftlich zu geben,wie da Wiederspruch einlegen,wenn wir nichts in der Hand haben.


Hi,
da hast Du wohl falsche Vorstellungen zu einem Verwaltungsverfahren.
Zunächst gibt es eine schriftliche Anhörung, in der Absichten der ABH
dargelegt und begründet werden. Dann hat man Gelegenheit dazu eine
Stellungnahme abzugeben, danach kommt ggf. der Ablehnungsbescheid.
Erst danach kann man Widerspruch einlegen.
Das Ganze kann man nicht mal eben während einer Vorsprache aus
dem Ärmel schütteln. Die Wartezeit fänden dann anderer Besucher
"schon etwas daneben".

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 29.12.2005 um 15:17:23
Hallo Mick.


Zitat:
Die Wartezeit fänden dann anderer Besucher  
"schon etwas daneben".

Ich wollte jetzt aber nicht angreifend rüber kommen war net böse gemeint,
ich bin in der Sache wirklich nur ein Frischling.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 29.12.2005 um 21:09:15
Hallo Reni.
Habe deine Frage ganz überlesen,Sorry.
Ich glaube ich hatte die Antwort zu deiner Frage schonmal geschrieben.
Also, die Befugnis nach der Hochzeit hatte er bekommen,weil seine 1.Frau noch eine Unterhaltsklage für Ehegatten laufen hatte.
Er war schonmal verheiratet 1988-1989 und die Scheidung war erst 2002 damals hatte er eine AE.
Er hatte dann 2002 eine Befugnis für 1 Jahr erhalten,mit der Begründung,wegen der Klage.
Warum er dann 2003 wieder eine Befugnis für 2 Jahre bekommen hatte,darauf hatte er keine Ahnung,weil da hatte er seine Frau auf die Behörde geschickt und sie hätte das alles geregelt.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 30.12.2005 um 13:47:13
Hallo Sahin!

Was ich noch sagen wollte, ohne die Geschichte in Detail zu kennen. Mach dir eine Checkliste:

- seit wann ist der Mann in D

- wie / warum ist er damals hergekommen

- wie verhält sich die Sache mit der Ehe 1988 / 89 und Scheidung 2002 - war das auch eine deutsche Frau, wo waren er und seine Frau in dieser Zeit, wie haben sie gelebt, wer hat welche Unterhaltsleistungen erbracht, gibt es da auch Kinder - gab es da irgendwelche "Scheinehe"-Fragen

- welchen Aufenthaltstitel hatte er - befristet oder unbefristet

- (wenn) warum war der Aufenthaltstitel befristet - zu kurze Zeit, unklare (finanzielle) Verhältnisse, Unterbrechung des Aufenthaltes

- war er vor der 2 Eheschliessung etwa außer Landes - ausgewiesen oder freiwillig umgezogen, o.ä.

- wieso wurde die AE entzogen und stattdessen AB erteilt. Eine Unterhaltsklage ist zivilrechtlich, dürfte ausländerrechtlich nicht relevant sein; vor allem nicht nach erfolgter Scheidung. Wenn das die einzige Begründung der zuständigen ABH ist, dann ist es erst recht wichtig festzustellen, ob die erste Aufenthaltsbefugnis wirklich "gesetzmäßig" war, weil diese den ganzen "Problemschwanz" nach sich zieht. Fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen können auch nachträglich korrigiert / geändert werden. Und Fehler passieren nun mal auch in der Verwaltung, sogar bei der ABH.

Viel Glück und guten Rutsch!

:D Sondra

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 30.12.2005 um 13:58:51

brickbat schrieb am 29.12.2005 um 08:55:54:
;D. Noch jemand der glaubt man könne Fälle lösen, indem man sich das Gesetz mal kurz durchliest. Ärgerlich finde ich allerdings, daß derartig Berufene ihr fundiertes Unwissen auch noch unter offizieller Flagge verbreiten dürfen.  >:(


Ist das eine "Hetze"  ;) gegen die Institution des Ausländerbeauftragten? Sind alle Sachbearbeiter in den Ausländerbehörden ausgebildete Juristen  [smiley=smilie13.gif]? Oder ist es so gemeint, dass nur diejenigen, die mit den [smiley=read.gif] Verwaltungsvorschriften und den Anwendungshinweisen arbeiten, eine Chance haben, etwas von der Materie zu verstehen?

Für mich stellt sich bei diesem Fall tatsächlich die Frage, ob die erste / ursprüngliche Aufenthaltsbefugnis wirklich die korrekte Entscheidung war.

Einen guten Rutsch und ein gesundes, fröhliches und erfülltes Neues Jahr allen Mitverwirrten und Mitstreitern!

:D Sondra

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 30.12.2005 um 14:48:59
Hilfe ,wo sind meine Nerven.

Es sollte heißen 1.Ehe von 1998-1999!!!

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von ronny am 30.12.2005 um 15:11:59

Sondra schrieb am 30.12.2005 um 13:58:51:
Ist das eine "Hetze"  ;) gegen die Institution des Ausländerbeauftragten?



Sicherlich nicht, aber man(frau) sollte von einer solchen Einrichtung, die ja auch gewisse Rechte in Anspruch nimmt durchaus auch eine gewisse Kompetenz erwarten. Ansonsten wird sie ihrem Anspruch nicht gerecht und vermittelt auch ein falsches Bild ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von fons am 30.12.2005 um 15:17:24

Sondra schrieb am 30.12.2005 um 13:58:51:
Ist das eine "Hetze"  ;) gegen die Institution des Ausländerbeauftragten?


Seh ich auch nicht so. Aber ganau so, wie hier oft über die bösen ABHler
geschimpft wird, gibt es wohl auch bei diesem Personenkreis solche und
solche  8-)

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von brickbat am 30.12.2005 um 18:39:52

Zitat:
Ist das eine "Hetze"   gegen die Institution des Ausländerbeauftragten? Sind alle Sachbearbeiter in den Ausländerbehörden ausgebildete Juristen  ? Oder ist es so gemeint, dass nur diejenigen, die mit den  Verwaltungsvorschriften und den Anwendungshinweisen arbeiten, eine Chance haben, etwas von der Materie zu verstehen?


Durchaus nicht. Allerdings zeigt dieser Brief recht deutlich, daß der Verfasser nicht allzuviel von der Materie versteht. Traurig finde ich dabei, daß man als Ratsuchender unter einem solchen Briefkopf eigentlich eine kompetente Antwort erwartet. Statt dessen bekommt man eine Aufzählung von Rechtsfolgen die den tatsächlichen Sachverhalt überhaupt nicht berücksichtigen. Leider ist der Adressat meistens nicht in der Lage dies zu erkennen und landet hinterher umso härter auf dem Hosenboden. Wer isses dann schuld: die böse ABH, die sich einfach nicht an die vorher gemachten und völlig haltlosen Versprechen halten möchte. Das kann es ja auch nicht sein.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 30.12.2005 um 21:52:54

Mick schrieb am 27.12.2005 um 15:47:29:
Anmerkung:
An diesem Thread kann man erkennen, wie wichtig es ist, genauer den Fall zu schildern. Ein falsches Wort (Erlaubnis statt Befugnis) und schon boxt der Papst im Kettenhemd. (die Redewendung kannte ich noch nicht! Danke [lach=ichlachmichwech.gif] [lachen=lachen.gif]!!) Klar, es ist für einen Laien ned einfach das hinzukriegen. Aber die Antworter sollten dann ggf. hinterfragen (Rechtsgrundlagen für Erteilung AE etc.) bevor sie hier präzise darlegen, wie weiter zu verfahren ist.
- völlig richtig, werde ich versuchen immer (mehr) zu beherzigen.

Die Anmerkung mit der "Hetze" sollte nur zeigen, dass es nicht immer Hetze ist, wo Hetze angeprangert wird. Manchmal isses auch nur etwas zu hitzig geratene Kritik  [fahne=weiss].

Beste Wünsche  :D Sondra

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von fons am 30.12.2005 um 21:55:59

Sondra schrieb am 30.12.2005 um 21:52:54:
Manchmal isses auch nur etwas zu hitzig geratene Kritik


Treffend ausgesagt! Wenn das dann immer auf konstruktiver
Basis weitergeführt wird.. haben alle was davon!

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 30.12.2005 um 22:05:39
Hallo.
Ich glaube hier gehen wir eben etwas am Thema vorbei,also Halbzeit!!!
So und nun zu mir,warten wir,bis wir etwas schriftlich haben und dann melde ich mich nochmal.
Hey,ich wünsch Euch allen einen guten Rutsch ins Jahr 2006.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sondra am 30.12.2005 um 22:09:03

fons schrieb am 30.12.2005 um 21:55:59:
Wenn das dann immer auf konstruktiver Basis weitergeführt wird.. haben alle was davon!


Ich will GERNE und hoffe ich kann es auch (noch) hier lernen! In diesem Sinne bin ich sehr (zu sehr?)diskutierfreudig.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von fons am 30.12.2005 um 22:37:13

Sahin schrieb am 30.12.2005 um 22:05:39:
Ich glaube hier gehen wir eben etwas am Thema vorbei,also Halbzeit!!!

LOL..

normalerweise bremsen Admins User.. hier mal umgekehrt.. hast aber recht.
War am abdriften in Richtung Userforum....

Manchmal ist auch ein Admin nur Mensch  8-)

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 03.01.2006 um 07:31:43
Hallo ihr fleißigen Wichtel.
Ich würde da doch nochmal Euere Hilfe benötigen.Ich brauche doch immer alles ....erklärt.
Also er soll den Aufenthalt nach dem Beschluß 1/80 für Türken bekommen.
Wie ist das nun? Wird  die schon erledigte Arbeitszeit mit eingerechnet?
Kurzfassung: 1. Arbeitgeber 1.7.2002-30.9.2004, dann 3 Monate Arbeitslos
                   2. Arbeitgeber 1.1.2005 und man hofft noch lange Zeit.
Kann man das also so rechnen, er Hätte sich dann seinen Anspruch am 30.9.2006(4Jahre) erarbeitet und wenn er Arbeitslos werden würde,könnte er sich dann auf dem freien Markt bewerben?
Wie ist das dann mit der Arbeitserlaubnis und dem Aufenthalt,wielang bekommt er dann eine Zeit eingeräumt um sich neue Arbeit zu suchen?
Da er ja,wenn meine Rechnung richtig ist,schon die 3 Jahresfrist erreicht hat,könnt er sich ja als Koch überall bewerben,muß er darauf achten,daß dies im Pass eingetragen wird,oder wie  wird das schriftlich festgehalten?
Hm ich weiß,ich habe ziehmlich nervige Fragen,freue mich aber über ...sichere Antworten.

Titel: Re: Wer kann bei Aufenthaltsrecht helfen in Rechts
Beitrag von Sahin am 03.01.2006 um 07:44:19
Noch vergessen:
Kann ihm dann noch nach 7 Jahren die  Niederlassungserlaubnis nach § 26 erteilt werden?

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