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SCheidung - die 10000ste (Gelesen: 6.035 mal)
meharis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.12.2005 um 08:06:59
 
Hallo liebes Forum,

Mein Schwager hat ein echtes Problem, und ich hoffe hier antworten zu finden. Folgende Situation:

Er ist nicht EU-Bürgr, sie ist Griechin. Verheiratet sind beide seit gut einem Jahr haben stehts zusammen gewohnt, und haben sich nun jedoch verkracht. Als Aufenthaltstitel hat er eine Freizügikeitsbescheinigung erhalten und leben tut er seit 4,5 Jahren in Deutschland (vorher als Student mit einer Aufenthaltsbewilligung).

Nun meine Frage: Sie hat die Scheidung eingereicht,und wohnen nicht mehr zusammen. Kann er ausgewiesen werden ? Muss die eingereichte Scheidung der Ausländerbehärde gemeldet werden ? So viel ich weiss dauert eine solche SCheidung übre ein Jahr bis diese rechtskräftig ist, kann er dann in einem halben Jahr trotz Scheidung, und trotz dessen dass die Ehe keine zwei Jahre bestand hatte eine Niederlassungserlaubnis beantragen ?

DAnke schon mal,
meharis
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.12.2005 um 14:55:29
 
Durch die Trennung verliert er den Status als „Familienangehöriger eines Freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers“. Aber es müsste möglich sein, an seinem früheren Status zurück zu „knüpfen“. Für Studierende in Deutschland gilt § 16 AufenthG. Der Titel heißt nicht mehr „Aufenthaltsbewilligung“, sondern „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecke“, ist aber auch befristet.

Hat er sein Studium bereits –erfolgreich- abgeschlossen, dann käme vielleicht § 16 Absatz 4 in Frage – „die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu einem Jahr verlängert werden zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf“ – was allerdings eine
kann-Bestimmung
ist = es kann sein, dass die AE nicht verlängert wird.

Für eine Niederlassungserlaubnis ist es noch viel zu früh.

Am besten ein Beratungstermin bei der zuständigen ABH vereinbaren.

Alles Gute!



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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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meharis
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Antwort #2 - 20.12.2005 um 15:01:28
 
DAnke für die Antwort - verliert er durch die Trennung der Gemeinschaft seinen Status, oder erst nach vollzogener SCheidung ?

Es stellt sich nämlich auch folgendes Problem - nach der Heirat hat er aufgehört zu studieren, und hat eine Arbeit aufgenommen, sodass ein erneutes Studium nun nicht mehr in Frage kommt.

Ach ja, nur für den Fall das der Gedanke aufkommt: es handelt sich hierbei nicht um eine Scheinehe, das werden auch sehr viele Leute (auch nicht Angehörige bestätigen können).

Die Frage ist: muss er, rein rechtlich, daher sofort zur ABH ? Lippen versiegelt
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ronny
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Antwort #3 - 20.12.2005 um 15:11:07
 
Zitat:
Die Frage ist: muss er, rein rechtlich, daher sofort zur ABH ?


Ja muß er, im eigenen Interesse Zwinkernd

Denn wie Sondra gesagt hat, ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht entstanden, die Freizügigkeit der Ehefrau greift auch nicht mehr weil dafür ebenfalls die Voraussetzung entfallen sind. Der tatsächliche Sachverhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ebenfalls nicht mehr.

D.h. ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist er von der Ermessensentscheidung der ABH abhängig. Du kannst Dir selbst ausrechnen was passieren wird, wenn die Wahrheit erst wesentlich später bekannt wird.

Den Kopf in den Sand stecken wird in einem solchen Fall gar nichts bringen, weil selbst eine unter falschen Voraussetzungen erteilte NE ihm nichts helfen könnte.

Zitat:
verliert er durch die Trennung der Gemeinschaft seinen Status,


Den verliert er bereits durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht erst durch die Scheidung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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meharis
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Antwort #4 - 20.12.2005 um 15:32:09
 
Danke nochmals - nur damit ich es auch richtig verstanden habe:

dies ergibt sich doch aus der Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft keine zwei Jahre bestand hatte, oder ?

WEnn dem so wäre (d.h. z.B. bei drei Jahren Gemeinschaft), hätte er dann ein Recht auf ein eigenständiges Bleiberecht ?
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ronny
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Antwort #5 - 20.12.2005 um 15:36:13
 
Zitat:
dies ergibt sich doch aus der Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft keine zwei Jahre bestand hatte


Genau, schau dazu einfach mal in den Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 20.12.2005 um 15:43:43
 
Nur noch eine letzte Frage:

dort steht es wird dann die Aufenthaltserlaubnis um EIN jahr verlängert.. und dann ? Heisst dies, dass diejenigen die in diesem Jahr keine Niederlassungserlaubnis abgeschoben werden ?
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Bruno
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Antwort #7 - 20.12.2005 um 15:45:46
 
nein, Du verwechselst die Voraussetzungen mit denen eines Ausländers, der mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet und in ehel. Lebensgemeínschaft lebt.

Nach nur 1 Jahr Ehe wird es für den Betreffenden schwer ein Bleiberecht zu erwirken.
Eine Möglichkeit bestünde, wenn der andere Ausländer Türke ist. Dann könnte ARB 1/80 greifen,
da er bereits 1 Jahr (beim gleichen Arbeitgeber) beschäftigt war. Andere Möglichkeiten könnten
sich evtl. aus einer besonderen Härte ergeben. Dieses ergibt sich aus dem SV nicht.



Bruno
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Antwort #8 - 20.12.2005 um 15:56:09
 
Zitat:
dort steht es wird dann die Aufenthaltserlaubnis um EIN jahr verlängert.. und dann


Moment, Mißverständnis Zwinkernd

Dort steht genau :

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat


Danach gilt,

Zitat:
Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen


Das Ganze allerdings immer unter der Voraussetzung dass der Betreffende die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, siehe § 5 AufenthG.


Der § 31 ist aber im Falle deines Schwagers nicht mehr massgebend, da die eheliche Lebensgemeinschaft bereits nichtmehr besteht.
Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #9 - 20.12.2005 um 16:00:59
 
Der Betreffende dürfte eine AE/EU nach § 5 Abs. 2 FreizügG haben. Diese müsste zunächst widerrufen werden. 
Das AufenthG greift evtl. später.

Bruno
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Antwort #10 - 20.12.2005 um 16:05:42
 
sorry...
Berichtigung: § 3 Abs. 6 FreizügG verweist auf das AufenthG


Vergebung [fahne=fahne.gif]



Bruno
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Antwort #11 - 20.12.2005 um 16:06:27
 
Zitat:
Der Betreffende dürfte eine AE/EU nach § 5 Abs. 2 FreizügG haben. Diese müsste zunächst widerrufen werden.  
Das AufenthG greift evtl. später.


Klar, hast Recht. Zwinkernd

Aber bei dem Sachverhalt bestehen eigentlich keine Zweifel an der Widerrufbarkeit, weil m.E. die in § 5 Abs. 5 FreizügG/ EU geforderten 5 Jahre mit Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft zu laufen begonnen haben. Der Aufenthalt als Student kann nicht als ständiger Aufenthalt im Sinne des FreizügG / EU angesehen werden.

Zitat:
§ 3 Abs. 6 FreizügG verweist auf das AufenthG


IMHO gilt der für Lebenspartner Zwinkernd


Grüße
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Antwort #12 - 20.12.2005 um 17:31:35
 
Da gab es aber mal ein älteres Urteil, dass im Falle der Ehe zwischen einem EU-Ausländer und einem Nicht-EU-Ausländer in D wegen des EU-Rechts die Aufenthaltserlaubnis auch während der Trennungszeit nicht entzogen werden darf, sondern erst mit Scheidung - gilt das nach dem neuen Recht nicht mehr?
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Antwort #13 - 20.12.2005 um 19:25:20
 
Zitat:
dass im Falle der Ehe zwischen einem EU-Ausländer und einem Nicht-EU-Ausländer in D wegen des EU-Rechts die Aufenthaltserlaubnis auch während der Trennungszeit nicht entzogen werden darf


Da bin ich im Moment überfragt....

Es kann sein, dass deswegen evtl. der Verlust der AE/ EU später festgestellt werden muß, aber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wird dann trotzdem nicht entstehen, weil sich das ja wieder nach dem nationalen AufenthG richtet Zwinkernd

Und da steht ja dann wieder der nicht ausreichende Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft  im Raum Zwinkernd


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Antwort #14 - 20.12.2005 um 20:18:10
 
Reni schrieb am 20.12.2005 um 17:31:35:
Da gab es aber mal ein älteres Urteil, dass im Falle der Ehe zwischen einem EU-Ausländer und einem Nicht-EU-Ausländer in D wegen des EU-Rechts die Aufenthaltserlaubnis auch während der Trennungszeit nicht entzogen werden darf, sondern erst mit Scheidung - gilt das nach dem neuen Recht nicht mehr?


Stimmt. Hat sich nicht geändert. Das EG-Recht sieht keine nachträgliche Befristung aufgrund der nicht mehr bestehenden ehel. LG ab. Die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 5 bezieht sich auf die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Stammberechtigten.
Anders sähe die Sache aus wenn die AE-EU vor Ablauf der 2 Jahre ablaufen würde. Bei Ablauf danach kann das eigenständige Aufenthaltsrecht nicht mehr in Frage gestellt werden da der Ausländer bis dahin rechtmäßig im Besitz einer AE-EU war.
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