nesimi schrieb am 14.12.2005 um 14:29:21:Das wuerde bedeuten, das ich dort bei der zust. Deutschen Botschaft das Kind melden müsste ? Beziehungsweise welche Formalitaeten müsste ich dort vornehmen, um keine unangenehme Ueberraschungen hier zu erleben, nach der Wiedereinreise in Deutschland ?
1. Geburt bei den schwedische Behörden anzeigen und schwedische Geburtsurkunde auffassen, am besten eine mehrsprachige, dann sprart man sich die Übersetzung.
2. Folgendes muß man zwar nicht, es ist aber ratsam:
Geburt mit der schwedische Geburtsurkunde bei der Deutschen Botschaft anzeigen; die Botschaft leitet das an das Standesamt I in Berlin, das sog. Auslandsstandesamt, weiter. Weitere Infos
http://www.berlin.de/standesamt1/kind/index.html3. Auf der Deutschen Botschaft einen Reisepass für das Kind betragen; wenn der Sachverhalt klar ist, geht das zusammen mit 2.
Zitat:Wie sieht es aus mit der Namensgebung ? Kann/Darf ich dem Kind auch einen türkischen Namen geben..? Falls nicht, was koennte ich dagegen machen, um dies zu erreichen..?
Das dürfte - insbesondere da Deine Frau Türkin ist - kein Problem sein. Evtl. muß Du nachweisen, z. B. durch eine Bestätigung der türkischen Botschaft, daß es sich um einenn türkischen Jungen- bzw. Mädchennamen handelt.
Zitat:P.S.: Bezüglich der Verlängerung der Wiedereinreisefrist hatte ich bereits mit der Ausländerbehörde Ruecksprache gehalten und mir wurde mitgeteilt, das dies nicht moeglich waere, in meinem Fall. Meine Frau hat eine befristete
AE bis Mitte naechsten Jahres. Ich muesste dieses erstmal verlaengern (unbefristet/Niederlassungserlaubnis) und erst dann, koente man evtl. ueber dies sprechen. Es scheint das diese Art von Antraegen vom Ermessen des Sachbearbeiters abzuhaengen
Richtig ist, daß die Wiedereinreisefrist nicht über die Gültigkeits dauer der
AE verlängert werden kann. Aber Du könmtest die ABh, die
AE vorzeitig zu verlängern.
Abu