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Staatsburgerschaft bei Geburt im EU Ausland (Gelesen: 2.238 mal)
nesimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.12.2005 um 13:20:02
 
Hallo,

ich haette da eine Frage bezueglich Staatsburgerschaft. Ich bin selber Deutscher und meine Frau Türkin. Wir werden fuer ca. 1 Jahr nach Schweden gehen, da ich vom Arbeitgeber dorthin geschickt werde zum Arbeiten. Falls meine Frau dort schwanger wird und ein Kind geboren wird, welche Staatsbürgerschaft haette dieses Kind  (Deutsch, Türkisch oder vielleicht sogar Schwedisch) ? Würde es einen Unterschied machen, wenn die Geburt hier in Deutschland stattfinden würde..?

Würde mich über eine Antwort sehr freuen  Smiley

Nesimi
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Ralf
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Antwort #1 - 14.12.2005 um 13:38:43
 
Hallo!

Das Kind wird deutsch und türkisch sein, unabhängig vom Geburtsort. In beiden Staaten gilt das Abstammungsprinzip.
Das schwedische Staatsangehörigkeitsrecht ist mir jetzt nicht geläufig, aber in den nordischen Staaten herrscht üblicherweise ebenfalls das Abstammungsprinzip, so dass das Kind die schwedische StA wohl nicht erwerben dürfte.

WICHTIG: Vor dem Auslandsaufenthalt solltet ihr aber bei der Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist beantragen, damit die Aufenthaltserlaubnis deiner Frau nicht erlischt! Zwinkernd
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ronny
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Antwort #2 - 14.12.2005 um 13:51:43
 
Noch als Ergänzung:

Laut Bergmann/ Ferid wird nur ein Findelkind durch Geburt in Schweden die schwedische Staatsangehörigkeit erwerben, ansonsten gilt das reine Abstammungsprinzp Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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nesimi
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Antwort #3 - 14.12.2005 um 14:29:21
 
Ralf schrieb am 14.12.2005 um 13:38:43:
Hallo!

Das Kind wird deutsch und türkisch sein, unabhängig vom Geburtsort. In beiden Staaten gilt das Abstammungsprinzip.
Das schwedische Staatsangehörigkeitsrecht ist mir jetzt nicht geläufig, aber in den nordischen Staaten herrscht üblicherweise ebenfalls das Abstammungsprinzip, so dass das Kind die schwedische StA wohl nicht erwerben dürfte.

WICHTIG: Vor dem Auslandsaufenthalt solltet ihr aber bei der Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist beantragen, damit die Aufenthaltserlaubnis deiner Frau nicht erlischt! Zwinkernd


Hi Ralf and Ronny,

danke fuer eure Antwort. Das wuerde bedeuten, das ich dort bei der zust. Deutschen Botschaft das Kind melden müsste ? Beziehungsweise welche Formalitaeten müsste ich dort vornehmen, um keine unangenehme Ueberraschungen hier zu erleben, nach der Wiedereinreise in Deutschland ?

Wie sieht es aus mit der Namensgebung ? Kann/Darf ich dem Kind auch einen türkischen Namen geben..? Falls nicht, was koennte ich dagegen machen, um dies zu erreichen..?

P.S.: Bezüglich der Verlängerung der Wiedereinreisefrist hatte ich bereits mit der Ausländerbehörde Ruecksprache gehalten und mir wurde mitgeteilt, das dies nicht moeglich waere, in meinem Fall. Meine Frau hat eine befristete AE bis Mitte naechsten Jahres. Ich muesste dieses erstmal verlaengern (unbefristet/Niederlassungserlaubnis) und erst dann, koente man evtl. ueber dies sprechen. Es scheint das diese Art von Antraegen vom Ermessen des Sachbearbeiters abzuhaengen  unentschlossen.

Nesimi
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Abu
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Antwort #4 - 14.12.2005 um 16:19:59
 
nesimi schrieb am 14.12.2005 um 14:29:21:
Das wuerde bedeuten, das ich dort bei der zust. Deutschen Botschaft das Kind melden müsste ? Beziehungsweise welche Formalitaeten müsste ich dort vornehmen, um keine unangenehme Ueberraschungen hier zu erleben, nach der Wiedereinreise in Deutschland ?

1. Geburt bei den schwedische Behörden anzeigen und schwedische Geburtsurkunde auffassen, am besten eine mehrsprachige, dann sprart man sich die Übersetzung.
2. Folgendes muß man zwar nicht, es ist aber ratsam:
Geburt mit der schwedische Geburtsurkunde bei der Deutschen Botschaft anzeigen; die Botschaft leitet das an das Standesamt I in Berlin, das sog. Auslandsstandesamt, weiter. Weitere Infos
guck http://www.berlin.de/standesamt1/kind/index.html
3. Auf der Deutschen Botschaft einen Reisepass für das Kind betragen; wenn der Sachverhalt klar ist, geht das zusammen mit 2.

Zitat:
Wie sieht es aus mit der Namensgebung ? Kann/Darf ich dem Kind auch einen türkischen Namen geben..? Falls nicht, was koennte ich dagegen machen, um dies zu erreichen..?

Das dürfte - insbesondere da Deine Frau Türkin ist - kein Problem sein. Evtl. muß Du nachweisen, z. B. durch eine Bestätigung der türkischen Botschaft, daß es sich um einenn türkischen Jungen- bzw. Mädchennamen handelt.

Zitat:
P.S.: Bezüglich der Verlängerung der Wiedereinreisefrist hatte ich bereits mit der Ausländerbehörde Ruecksprache gehalten und mir wurde mitgeteilt, das dies nicht moeglich waere, in meinem Fall. Meine Frau hat eine befristete AE bis Mitte naechsten Jahres. Ich muesste dieses erstmal verlaengern (unbefristet/Niederlassungserlaubnis) und erst dann, koente man evtl. ueber dies sprechen. Es scheint das diese Art von Antraegen vom Ermessen des Sachbearbeiters abzuhaengen

Richtig ist, daß die Wiedereinreisefrist nicht über die Gültigkeits dauer der AE verlängert werden kann. Aber Du könmtest die ABh, die AE vorzeitig zu verlängern.

Abu
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Ralf
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Antwort #5 - 14.12.2005 um 21:11:32
 
nesimi schrieb am 14.12.2005 um 14:29:21:
Wie sieht es aus mit der Namensgebung ? Kann/Darf ich dem Kind auch einen türkischen Namen geben..?


Hier würde sich ja mal ein deutsch/türkischer Doppelname anbieten. Zwinkernd
Allerdings macht der türkische Staat oft Probleme bei Namen, die dort nicht auf der Liste stehen.
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