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Scheidung und Wiederheirat einer Thailänderin (Gelesen: 3.095 mal)
Ralf_aus_Do
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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09.12.2005 um 08:39:16
 
Ich heiße Ralf und komme aus Dortmund, dies ist auch an meinem Nick zu erkennen. Mein 'Stammforum' ist das [url='http://www.nittaya.de']Thailand Forum Nittaya[/url], einem forum, daß sich hauptsächlich mit Thai - Deutschen Beziehungen befasst. Da ich zu einer etwas exotischen Thematik im thailändischen recht und einer offensichtlichen Fehlinformation der deutschen Botschaft in BKK Fragen habe, meldete ich mich hier an. Meine Freundin ist Thailänderin, sie lebt seit längerer Zeit von ihrem deutschen Ehemann  getrennt, die Scheidung zieht sich hin, wir hoffen und vermuten, daß es Anfang 2006 ein endgültiges Scheidungsurteil geben wird. Im kommenden Spätsommer wollen wir dann heiraten, vorher steht die 'vorgezogenen Hochzeitsreise' nach Thailand an, bei der ja auch einige Behördengänge zu erledigen sind.

Nach Informationen der thailändischen 'Kommunalverwaltungen' darf eine Thailänderin innerhalb der nächsten 310 Tage nach erfolgter Scheidung nicht heiraten es sei denn, sie weist amtsärztlich nach, nicht schwanger zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, im 'Leitfaden zur Befreiung vom ehefähigkeitszeugnis' des OLG Stuttgart steht aber nur etwas von der 310 Tage Frist, nichts aber von dem Nichtwirksamwerden dieser Frist bei amtsärztlichem Nachweis nicht schwanger zu sein.

Ich kann aktuell keine gesicherte Rechtsquelle für die Frist finden, mein Schreiben an die thailändische Botschaft in Berlin blieb unbeantwortet, die deutsche Botschaft in Bangkok, die diese unvollständige und somit fehlerhafte Information wohl zu den OLGs posaunte erklärt sich 'nicht zuständig'.

Kann jemand aus der Memberschaft hierzu eine rechtsquelle (thailändisch) benennen oder hat jemand von euch eine Thailänderin geheiratet, die noch keine 310 Tagen geschieden war?

tia

Ralf
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.12.2005 um 09:31:43
 
Hallo Ralf,

ich kenne die Frist auch nur so wie sie beim OLG steht, werde aber gerne nochmal im "Bergmann/Ferid" blättern. Das geht aber nicht vor Dienstag weil Urlaub habe und die Bände nicht zu Hause stehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf_aus_Do
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.12.2005 um 09:42:06
 
THX Ronny, das könnte uns weiterhelfen.

Ich beziehe mich bei den mir vorliegenden Informationen auf die Homepage des thailändischen DEPARTMENT OF PROVINCIAL ADMINISTRATION
(auf 'english' clicken' -> dann 'Service' -> anschließend 'Marriage'. Dort steht:
Zitat:
Regulations

A couple must be of legal age (17 years) upon filing for marriage registration, otherwise permission must be granted by a court.
Permission from the parents is required for parties under legal age.
Both parties must not be registered as married to anyone else (Multiple marriage registration is prohibited).
The parties must not be direct blood relatives nor be sister or brother through either parent.
Adopting parents shall not be permitted to marry their own adopted child.
A widow or divorcee will be permitted to remarry not less than 310 days after the previous marriage has expired, unless
- Has given birth to a child.
- Remarrying the same person.
- Not pregnant, as certified by doctor. (in case of early remarriage)
- Approval to remarry from a court is obtained.
No service fee is required whatsoever.


Nachtrag
Inzwischen liegt mir eine englische Übersetzung des thailändischen Familienrechts vor [url='http://www.thekoratpost.com/civilandcommercialcode.html']The Korat Post[/url] die unter section 1453 genau das besagt, was ich im Startbeitrag ausführte.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2005 um 15:26:38 von Ralf_aus_Do »  
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 13.12.2005 um 11:14:01
 
Hallo Ralf,

die gesetzliche Grundlage hast Du ja mittlerweile gefunden. Aber vielleicht hilft das hier noch:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1108669114/4#4

Abu
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