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Wiedereineisesperre (Gelesen: 3.822 mal)
katja
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wiedereineisesperre
08.12.2005 um 15:28:35
 
Hallo,

ich bin Rumänin und lebe seit vier Jahren in Deutschland, verheiratet und Vollzeit beschäftigt.
Nun möchte mich eine Freundin besuchen kommen, sie wurde 2002 abgeschoben weil sie ihr Touristenvisum  um 3 Monate überzogen hatte. Als sie dieses Jahr nach Italien fliegen wollte wurde sie zurückgewiesen mit der Begründung dass ihre Einreisesperre erst im Oktober 2005 ablaufen würde. Von einer zeitlichen Befristung wurde ihr damals nichts gesagt was aber auch auf ihre Sprachschwierigkeiten zurückzuführen war. Nun zu meinen Fragen :

1. Gibt es eine verbindliche Wiedereinreisesperre von 3 Jahren bei einer 3 monatigen Überziehung des Touristenaufenthalts, oder ist diese unbefristet, oder variabel ?

2. Wenn ja, bei welcher Behörde kann ich dies in Erfahrung bringen ?

3. Gilt die Einreisesperre nur dür D oder für den ganzen Schengener Raum ?

4. Gibt es Unterschiede aufgrund der Zugehörigkeit Rumäniens zur Positivliste ?

5. Wie kann ich sie unterstützen ?

Vielleicht klappt es ja noch bis Sylvester !

Vorab schon mal Danke an alle im Forum.
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Myrjam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.12.2005 um 16:09:42
 
hallo, also zu deiner freundin als sie damals ausgewiesen worden ist, hat sie bestimmt irgendeinen eintrag in ihrem pass bekommen dort steht die behörde drauf,
sie schreibt dann  zu der jeweiligen stelle und erbittet um die löschung oder befristung der eintagung.

falls sie jedoch keine ahnung hat wieviele eintragungen über sie im ausländerzenralregister bestehen muss sie zu ihrer botschaft, sich einen selbstauskunftsantrag nach§34 ausländergesetzt besorgen,
sie muss aber auf alle fälle eine passkopie beilegen und ihre unterschrift auf dem antrag beglaubigen und übersetzen lassen es zählt aber keine beglaubigung vo einem übersetzter entweder vom notar oder einer behörde.
danach schickt sie es zum ausländerzentralregister nach köln ins bundesverwaltungsamt.

wenn alles vollständig ist bekommt sie dann die nachricht bei welchen stellen sie sich melden muss um die speicherungen zu löschen oder ggf. befristen zu lassen.

hoffe ich konnte dir helfen..... liebe grüsse miri
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.12.2005 um 16:14:19
 
Allgemein gilt: Wer ausgewiesen oder abgeschoben wurde, erhält eine Wiedereinreisesperre. Einmal ausgewiesen nützt also auch die freiwillige Ausreise nichts gegen die Wiedereinreisesperre. Sie kann aber bei der Bemessung der Frist, für die diese Wiedereinreisesperre gelten soll, eine Rolle spielen.
Die Wiedereinreisesperre kann auf Antrag aufgehoben werden, indem die Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung nachträglich befristet werden. Die Befristung der Wiedereinreisesperre muss man beantragen bereits im Anhörungsverfahren zur Ausweisung oder nach der Ausreise. Die Befristung hängt ggf. von der vorherigen Zahlung der Abschiebungskosten ab.

Zu 2.: zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde, die die Abschiebung durchgeführt bzw. die Ausweisung verfügt hat. Eventuell kontaktieren: http://www.bva.bund.de/aufgaben/azr/index.html

Zu "Schengen"schau hier: http://www.aufenthaltstitel.de/anwendungshinweise.htm und hier http://www.aufenthaltstitel.de/anwendungshinweise.htm#22

Zu 4.: sicherlich nicht.

Zu 5.: verstehe ich nicht ganz. Du schreibst: Zitat:
ihre Einreisesperre erst im Oktober 2005 ablaufen würde
- d.h., die ist bereits abgelaufen, demzufolge müsste eine Verpflichtungserklärung bereits Untersützung genug sein. Ansonsten könntest du dir eine Vollmacht erteilen lassen und entsprechende Auskünfte beim AZR einholen.

Beste Grüße, Sondra  Smiley



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katja
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.12.2005 um 20:44:59
 
Hallo und danke für die beiden aufschlussreichen Antworten.

Zum besseren Verständnis:

 Lt. Aussage der italienischen Grenzbehörden soll ihre Wiedereinreisesperre im Oktober 2005 abgelaufen sein, da ihre Abschiebung  im Oktober 2002 war.  Da sie aber die  Papiere die ihr damals ausgehändigt wurden, ich nehme an Verfügungen und ähnliches nicht mehr hat  und auch nicht verstand was es damit auf sich hat, weiss sie demnach von einer Befristung der Wiedereinreise überhaupt nichts.  Erst als sie im März 2005 nach Italien wollte und sie zurückgewiesen wurde, erfuhr sie etwas von einer 3 jährigen Sperre. Ob das aber für die EG gilt oder auch für D ist aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht bekannt.

Danke für die Links haben mir zum besseren Verständnis geholfen. Ich werde mich jedenfalls mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung setzen. danke

liebe Grüße  Smiley
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.12.2005 um 07:52:15
 
Zitat:
sie wurde 2002 abgeschoben weil sie ihr Touristenvisum  um 3 Monate überzogen hatte. Als sie dieses Jahr nach Italien fliegen wollte wurde sie zurückgewiesen mit der Begründung dass ihre Einreisesperre erst im Oktober 2005 ablaufen würde


Die 3 Jahre kommen vom Schengener Durchführungsübereinkommen. Danach werden Ausländer die eine Ermessensausweisung erhalten - unbeschadet einer Verlängerung - für 3 Jahre im Schengener Informations System zur Einreiseverweigerung ausgewiesen.

Die Einreisesperre für Deutschland (sofern die Ausweisung von Deutschland erfolgte) gilt davon unabhängig als unbefristete (solange keine Befristung ausgesprochen wurde).

Gruß
Holly
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trooper25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.12.2005 um 16:44:19
 
Buna di minaza,

Also grdstzl. wirkt die Abschiebung/Ausweisung für das Bundesgebiet unbefristet. Wenn eine Abschiebung erfolgte sind sicherlich auch noch Kosten zu begleichen - hieran solltet Ihr denken - im allgem. werden Einreisesperren erst nach Kostenerstattung gelöscht, zumindest solange kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht.
Die unbefristete Wirkung der Ausweisung/Abschiebung kann auf Antrag (an die erlassende Behörde zu richten) nachträglich im Ermessenswege befristet werden.

Hierbei wird allerdings geprüft, ob weitere Verstöße bekannt geworden sind - ich denke aber der Einreiseversuch nach Italien spielt da keine Rolle, da er hier nciht bekannt sein dürfte.

Gruß!
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