zur Sache:
Die Anforderung der Ausländerbehörde an einen Palästienser aus dem Libanon, der ja nur deshalb, weil er Palästineser ist, von den libanesischen Behörden das entsprechendes Dokument erhalten hat, sich stattdessen eine libanesischen Nationalpass zu besorgen, ist m.E. völlig abwegig. Dies würde im Ergebnis ja eine Einbürgerung beinhalten, für die - zumal während eine langjährigen Auslandsaufenthaltes - wohl kaum eine rechtliche Grundlage bestehen dürfte.
Folglich dürfte ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehen, zumindest nach § 25 V, soweit nicht die Voraussetzungen für einen besseren Status vorliegen. Soweit ein Ausweisungsgrund oder eine bestandskräftige Ausweisung vorliegt, ist diese Frage natürlich gesondert zu püfen, sollte m.E. aber - wenn der Aufenthalt absehbar unter keinen Umständen beendet werden kann - zumindest nicht auf Dauer einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, vgl. dazu § 5 Abs. 3 "kann hiervon (
Erteilungsvoraussetzung kein Ausweisungsgrund) abgesehen werden" sowie § 25 V
AufenthG: "abweichend von § 11 Abs. 1 (
Erteilungsverbot bei bestandskräftiger Ausweisung)".
zur Diskussion hier:
Lieber Fons, ich habe die Frage so verstanden, dass sie sich auf einen Palästiensener aus dem Libanon bezieht (der deshalb das entsprechende Personaldokument besitzt), und darauf bezogenene ausführliche inhaltlich begündete Antworten gegeben. Diese hast Du nach wenigen Minuten und offensichtlich ohne das von mir zur Begründung angeführte Dokument zu lesen - mehrfach - mit wenigen Worten als abwegig qualifiziert. Du wüsstest ja nicht, ob es wirklich um einen Palästinenser geht.
Ich finde es ärgerlich, meine Antworten derart abzuqualifizieren. Klar, auf einen Mexikaner aus den USA passen sie nicht, das war aber auch nicht gefragt. Und darum zu "beweisen", ob der gefragte Sachverhalt der Wahrheit entspricht, kann es in einem Internetformum nicht gehen.
gc