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Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist? (Gelesen: 1.711 mal)
Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
21.11.2005 um 09:15:05
 
§ 26. AufenthG:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.


"Die Aufenthaltszeit des ... vorangegangenen Asylverfahrens"     --------   was ist es? sind dass Duldungszeiten? oder Befugniszeiten?
Bedeutet dies dass Duldungszeiten und Befugniszeiten an 7-jährige Frist angerechnet werden müssen?
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.11.2005 um 09:27:45
 
Hi Avar,

guck

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Avar
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Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
Antwort #2 - 21.11.2005 um 09:49:32
 
ronny schrieb am 21.11.2005 um 09:27:45:
Hi Avar,

guck

Grüße
Ronny Zwinkernd



Danke sehr Ronny.
Meine ABH möchte Duldung (mein Freund) nicht anrechnen. Jetzt werden sie es müssen.

Ich glaube das beste ist schriftlich Antrag zu schreiben und Gesetz zu zitieren? Oder?
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