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eing.Lebensgemeinschaft Suedafrika-Deutschland (Gelesen: 3.105 mal)
cesare
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.11.2005 um 15:44:55
 
Erst einmal ein grosses Lob an dieses qualitativ hochwertige Forum. Habe schon seit Wochen die Foren durchforstet, bin aber bei meinem Fall nicht schlauer geworden.
Folgendes: Habe hier waehrend meines Praktikums in Kapstadt meinen Mann fuers Leben getroffen. Partner (Suedafrikaner), ich (Deutscher) wollen hier in Kapstadt heiraten (eingetr. Lebenspartnerschaft) und dann das Visa zur Familienzusammenf. stellen.
Gemaess der Deutschen Botschaft in Kapstadt waere Visa zur Familienzusammenfuehrung nicht moeglich, da nach Suedafrikanischem Recht ein Sachvertrag und nach Deutschem Recht ein Personenvertrag (oder umgekehrt) vorlaege. Wuerde man die Lebensgemeinsch. in Suedafrika eintragen, so haette man dies in Deutschland noch einmal  zu tun, da diese von Deutscher Seite nicht anerkannt werden wuerde.
Die Empfehlung der Botschaft: Meinen Verlobten mit Schengen Visa nach Deutschland, dort die Lebenspartnerschaft eintragen lassen und dann das Visa umwandeln. Dann benoetige ich aber die Verpflichtungserklaerung. Die Empfehlung der Botschaft widerspricht all dem, was ich in diesem Forum gelesen habe. Warum kein Visa zur Eheschliessung oder warum kein Visa zur Familienzusammenfuehrung. Mein Verlobter moechte auch arbeiten und nicht zu Hause rumsitzen. Mit dem Schengen Visa mit anschliessender Umwandlung dauert das alles doch viel zu lange.
Bin fuer jeden Rat dankbar.
Tausend Dank
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Antwort #1 - 02.11.2005 um 15:51:48
 
Hallo cesare,

nur zum Verständnis:

Du redest von der der eingetragenen Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich) nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 02.11.2005 um 16:15:21
 
Zitat:
Du redest von der der eingetragenen Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich) nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)?


Hoi,
konnte er es noch deutlicher schreiben?  öhm

zum Thema:
Der Vorschlag der Botschaft, erst ein Schengenvisum zu beantragen,
sorgt für Verwunderung. Eigentlich sollte dort bekannt sein, dass das
Visum an den Aufenthaltsgrund zu knüpfen wäre. Und das wäre ggf.
das "Eingehen einer Lebenspartnerschaft", analog des Visums zur
"Eheschließung". Auch hierfür würde eine VE benötigt.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #3 - 02.11.2005 um 20:05:46
 
Zitat:
konnte er es noch deutlicher schreiben


Jow,

aufgrund des Nicks gebe ich gar nix, und die Geschlechtsangabe fehlt Zwinkernd

Woher sollte ich das denn wissen ? Da wird von Verlobten geredet, die es nach dem LPartG ned gibt, usw. Zwinkernd

Worauf ich hinaus will ist, dass es ein Visum zum Familiennachzug aufgrund der Lebenspartnerschaft nicht geben kann, weil die im AufenthG gemeinte ausschließlich die im Sinne des LPartG ist.

Die in Südafrika geschlossene Lebensgemeinschaft entspricht in ihrer Rechtsnatur nicht der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG insofern ist die Auskunft der  Botschaft zutreffend:
Zitat:
da diese von Deutscher Seite nicht anerkannt werden wuerde.


Daher geht das Ganze nur im Wege des Visums zur Eingehung einer LPart oder -bei plötzlichem Entschluß- auch während eines Besuchs Zwinkernd

Zitat:
Auch hierfür würde eine VE benötigt.


Da sind wer uns wieder einich;-)

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #4 - 02.11.2005 um 20:19:27
 
Zitat:
aufgrund des Nicks gebe ich gar nix, und die Geschlechtsangabe fehlt Zwinkernd
Woher sollte ich das denn wissen ? Da wird von Verlobten geredet, die es nach dem LPartG ned gibt, usw. Zwinkernd

Ok. ok. Ich jedenfalls meinte, dass es selten klarer war Zwinkernd

Zitat:
Worauf ich hinaus will ist, dass es ein Visum zum Familiennachzug aufgrund der Lebenspartnerschaft nicht geben kann, weil die im AufenthG gemeinte ausschließlich die im Sinne des LPartG ist.

Aber nicht auf die nach dem "deutschen LPartG" beschränkt.
Da ist die VAH zu § 27 (Nr. 27.2.2) zu betrachten.
Wenn die im Heimatstaat eingegangene LP vom dortigen Staat
legitimiert ist und quasi der in Deutschland zu schließenden LP
entspricht, dann wäre hiernach auch eine Familienzusammenführung
möglich.

Zitat:
Die in Südafrika geschlossene Lebensgemeinschaft entspricht in ihrer Rechtsnatur nicht der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG

cesare schrieb: Zitat:
Partner (Suedafrikaner), ich (Deutscher) wollen hier in Kapstadt heiraten (eingetr. Lebenspartnerschaft) und dann das Visa zur Familienzusammenf. stellen. 

Das sieht nicht nach einer Lebensgemeinschaft, sondern nach einer
"richtigen" Lebenspartnerschaft aus.

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Antwort #5 - 02.11.2005 um 20:25:01
 
Zitat:
Das sieht nicht nach einer Lebensgemeinschaft, sondern nach einer  
"richtigen" Lebenspartnerschaft aus.


Ich lese es gerne nach, so wir es vorliegen haben, aber das was die Botschaft schrieb:

Zitat:
da nach Suedafrikanischem Recht ein Sachvertrag und nach Deutschem Recht ein Personenvertrag (oder umgekehrt) vorlaege.


spricht eher gegen Deine Annahme Zwinkernd

Das sieht so aus wie das was wir vor dem LPartG bereits hatten, eine Art "Ehevertrag" aber mit wesentlich geringeren Kosequenzen und anderem Regelungsinhalt als heute .

Ich denke die Botschaft sollte das schon beurteilen können was dort in deren LPartG steht.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #6 - 02.11.2005 um 20:32:07
 
Hi nochmal,
um das klar zu stellen:
Ich habe nicht gesagt und wollte nicht sagen, dass die dortige
Lebenspartnerschaft im Wesentlichen einer in Deutschland
eingegangen entspricht und somit zwangsläufig eine FZF
erfolgen kann. Da traue ich der Botschaft durchaus zu, das
beurteilen zu können.

Aber es ist schon offensichlich, dass nicht "nur" eine
Lebensgemeinschaft eingegangen werden soll. Dafür
wird man kaum "heiraten", auch nicht in Kapstadt.
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Antwort #7 - 02.11.2005 um 20:40:03
 
OkOk,dann sind wir uns ja einig;)
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Antwort #8 - 02.11.2005 um 21:04:29
 
Zitat:
  Mit dem Schengen Visa mit anschliessender Umwandlung dauert das alles doch viel zu lange.


Warum glaubst Du, dass das länger dauert, als ein Visum zur Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft? Verpflichtungserklärung brauchst Du bei beiden, bei Visum zur Eheschließung wird zudem die Ausländerbehörde an Deinem Heimatort beteiligt.

Schengen-Visum ist natürlich nicht der korrekte Weg, wenn von vornherein die Eingehung einer Lebenspartnerschaft geplant ist, aber mir scheint, das ist eher schneller als langsamer. Und da willst Du der Botschaft wirklich erklären, wie sie ihren Job richtig zu machen hat  Zwinkernd Damit Dir/Euch keiner vorwirft, Ihr hättet falsche Angaben gemacht (Visaerschleichung), würde ich darauf achten, alles korrekt auszufüllen, insbesondere die "Heiratsabsicht" einzutragen, aber davon scheint die Botschaft ja sowieso zu wissen. Und wenn Euch die Botschaft dann ein Schengen-Visum erteilt, wo ist das Problem?

Gruß, RainMan
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Antwort #9 - 03.11.2005 um 16:14:18
 
Hab mich ueber die schnellen Antworten super gefreut. Tausend Dank. RainMan, dachte mir mit dem Visa fuer Familienzusammenf. wuerde es dann schneller mit der Arbeitserlaubnis gehen. Besitzt einer der Partner die Deutsche Staatsbuergerschaft benoetigt man meines Erachten nach keine Verpflichtungserk. bei Familienzusammenf., da man ja schon verheiratet ist bzw. eine Lebenspartnerschaft im Ausland eingetragen hat und somit der auslaendische Partner das Recht auf eine Aufenthaltsgen. hat. Da diese Option ja leider nicht in Frage kommt, bleibt wohl nur noch die Moeglichkeit "Einreise mit Schengen Visa". Dann muessen wir beim Standesamt in BRD erst einmal unsere Lebenspartnerschaft eintragen lassen und das Visa umwandeln (wir waren von Anfang an der Botschaft gegenueber ueber unser Vorhaben "Heirat" ehrlich und haben einen sehr guten Kontakt zu den Mitarbeitern), also duerfte das kein Problem sein. Aber mit welcher Wartezeit muessen wir letztendlich rechnen, bis mein suedafrikanischer Mann (ja, wir beide Gay) dann endlich arbeiten darf???? Freue mich ueber jeden Ratschlag.
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Antwort #10 - 03.11.2005 um 17:05:36
 
Hi,
wenn die LP einmal eingetragen ist, kann die Aufenthalts-
erlaubnis - je nach Arbeitsbelastung der ABH - schnell er-
teilt werden. Gleichzeitig wird auch jede Erwerbstätigkeit
zugelassen.
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