Zitat:also warum dir der marokkanische Pass von der Behörde einbehalten ist, ist mir ein Rätsel.
Mir nicht, ist nämlich völlig normal:
Marokkanische Staatsangehörige (und die einiger anderen Länder) werden nach § 12 Abs. 1 Nr. 2
StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Dort heißt es:
Zitat:(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
...
1999 war dies noch in § 87
AuslG geregelt, die Regel und das Verfahren waren aber identisch.
Bei dem hier genannten "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat" handelt es sich um einen von den obersten Bundesbehörden (Auswärtiges Amt und Bundesinnenministerium) entwickelten Vordruck. Diesen muss der Bewerber auffüllen und die in diesem Vordruck genannten Unterlagen beifügen. Die Einbürgerungsbehörde sendent dann alles zusammen an die marokkanische Botschaft (=" Weiterleitung an den ausländischen Staat").
Davon abgesehen: Sofern die marokkanischen Behörden nicht zufällig doch mal auf einen solchen Entlassungsantrag mit einer Entlassung reagieren (mit ist kein Fall bekannt, bei dem die der Fall gewesen wäre), dann besteht die marokkanische Staatsangehörigkeit fort, und der Betroffene kann und darf sich selbstverständlich einen neuen Pass ausstellen lassen. Da keine andere Staatsangehörigkeit erworben wird (weil sie ja noch besteht), tritt natürlich auch kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.