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Vaterschaftanerkennung ohne Aufenthaltserlaubnis? (Gelesen: 9.024 mal)
alina2005
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24.10.2005 um 22:55:55
 
Hallo,
brauche dringend ein paar gute Ratschläge.

Folgender Sachverhalt:

Ein Kind wurde vor zwei Monaten geboren, Mutter ist Deutsche - Vater Afrikaner
Vaterschaftsanerkennung wurde noch nicht gemacht, ist aber beabsichtigt.

Der Vater hält sich seit der Geburt seines Kindes ohne Papiere im Bundesgebiet auf.
Er wurde 2004 aufgrund des Schengen-Abkommens in die Niederlande zurückgeschoben.
Hatte dort einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Er hat in den Niederlanden eine Einwilligung unterschreiben müssen, das Land zu verlassen und wurde dann auf freien Fuss gesetzt.

Folgende Fragen:

Wie und wo kann die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, welche Papiere sind nötig?

Muss er in seine Heimat zurück und  dort ein Visum beantragen?
Oder gibt es eine Möglichkeit von hier aus eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?

Kurz gefragt: Was muss getan werden, um legal mit dem Kindsvater zusammenzuleben   und das Sorgerecht gemeinsam auszuüben???
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ronny
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Antwort #1 - 25.10.2005 um 07:14:21
 
Zitat:
Wie und wo kann die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, welche Papiere sind nötig?


Hallo,

die kann beim Jugendamt oder beim Standesamt erfolgen, die wichtigsten Unterlagen dazu sind Pass und Geburtsurkunde des Vaters.

Aufgrund des derzeit illegalen Aufenthaltes wird er vermutlich um ene freiwillige Ausreise nicht herumkommen, dertzeit riskiert er wohl sogar die zwangsweise Rückführung.

Er sollte schnellstens zur ABH marschieren.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 09:45:09
 
ronny,was ist wenn keine geburtsurkunde vorhanden ist,einfach aus den grund ,dass die eltern sie nie machen lassen haben?
???'
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ronny
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Antwort #3 - 25.10.2005 um 09:53:08
 
Dann muß man versuchen, die Angaben durch andere Unterlagen glaubhaft zu machen. Zwinkernd  Ausserdem gibt es in jedem Staat die Möglichkeit , Nachbeurkundungen zu veranlassen.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Guenter
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Antwort #4 - 25.10.2005 um 10:36:18
 
Nach §56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht für Personen, die mit dt. Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ein besonderer Ausweisungsschutz.
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Antwort #5 - 25.10.2005 um 10:48:58
 
Zitat:
Nach §56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht für Personen, die mit dt. Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ein besonderer Ausweisungsschutz.


Was willst Du uns sagen Guenter ?

Solange es eine wirksame Vaterschaftsfeststellung und ein gemeinsames Sorgerecht ned gibt, ist der Abschiebeschutz Makulatur Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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alina2005
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Antwort #6 - 25.10.2005 um 14:13:01
 
Hallo,
danke erstmal für die Antworten.

Also Pass ist nicht vorhanden, Geburtsurkunde auch nicht. Die Geburtsurkunde soll aber nachträglich in seiner Heimat beschafft werden und hergeschickt werden.

Reicht diese dann für die Vaterschaftsanerkennung aus?

Wie geht es nach der Vaterschaftsanerkennung weiter? Muss er "freiwillig" zurück in sein Heimatland oder gibt es eine Möglichkeit dass er hierbleiben darf? ???

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ronny
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Antwort #7 - 25.10.2005 um 14:29:43
 
Zitat:
Also Pass ist nicht vorhanden


Zitat:
Reicht diese dann für die Vaterschaftsanerkennung aus? 


Hallo,

die Geburtsurkunde reicht für eine ordnungsgemäße Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht aus. Er benötigt einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit und einen mit Lichtbild versehenen Nachweis seiner Identität.

Einen Ausweisersatz hat er ja auch nicht.

"Vor der ....Urkundsperson.... erscheint.... ausgewiesen durch ...." so beginnen die Beurkundungen einer Vaterschaft.....

Grüße
Ronny Zwinkernd

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alina2005
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Antwort #8 - 25.10.2005 um 15:28:43
 
Hallo!

Könnte sein alter Reisepasse mit Schengen-Visa, (mittlerweile abgelaufen: Visa als auch Gültigkeit des Passes) als Identitätsnachweis ausreichen?

Oder sollte er sich durch Angehörige in seiner Heimat einen neuen Pass bzw. Führerschein mit Lichtbild besorgen lassen? ???
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ronny
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Antwort #9 - 25.10.2005 um 15:40:19
 
Hi alina,

das wird nicht reichen, den abgelaufenen Pass zu präsentieren. Er muß ja über kurz oder lang eh aus der Illegalität raus. Also sollte er sich einen ordnugsgemäßen gültigen Pass bei der Botschaft holen. Ob der im Heimatland ausgestellte Pass, ohne dass er dort selbst  war, überhaupt anerkannt wird, ist fraglich. öhm

Nutze dazu mal die Suchfunktion unter de Stichwort "Proxy-Pass"
Grüße
Ronny Zwinkernd
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alina2005
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Antwort #10 - 25.10.2005 um 20:10:20
 
Guten Abend!

Natürlich soll er aus der Illegalität heraus, aber er kann ja nicht einfach so bei seiner Botschaft einen Pass beantragen. Die stellen den nur aus, wenn er ein Schreiben der ABH hat.

Die ABH soll aber eigentlich erst nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung informiert werden.

Macht es eigentlich einen Unterschied, wenn die Anerkennung nicht beim Standesamt sondern bei einem Notar erfolgt? Reicht da vielleicht der übrigens erst seit 3 Monaten abgelaufene Pass ???
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Antwort #11 - 26.10.2005 um 07:36:56
 
Zitat:
Reicht da vielleicht der übrigens erst seit 3 Monaten abgelaufene Pass


Das entscheidet sowohl der Standesbeamte als auch derNotar in eigener Verantwortung. Eine andere Frage ist, ob der Standesbeamte eine Vaterschaftsanerkennung, die bei nicht gesicherter Identität beurkundet wurde, auch beischreibt.... öhm

Grüße
Ronny;)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #12 - 12.12.2005 um 23:45:04
 
Hallo!
Ich möchte meine Frage gerne hier anhängen:

wie in einem eigenen Thread geschildert - aber in der speziellen Fragestellung hier vielleicht besser aufgehoben - bin ich von meinem syrischen Freund schwanger. Ich lebe in Deutschland, er in Syrien.

Erste Frage: da das Kind ja Deutsch sein wird --> können wir ein gemeinsames Sorgerecht erklären und er dadurch den Anspruch auf eine AE erwerben? Und davor: wie kann er ohne Visum die Vaterschaft anerkennen?

Kurz: gibt es einen Weg, ihn legal nach Deutschland zu holen, ohne zu heiraten?

Vielen vielen Dank für jede Hilfe!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 13.12.2005 um 00:25:58
 
ef24 schrieb am 12.12.2005 um 23:45:04:
da das Kind ja Deutsch sein wird --> können wir ein gemeinsames Sorgerecht erklären und er dadurch den Anspruch auf eine AE erwerben?

Hmm, zunächst: es wär uns lieber deine Fragen zu DEINEM Fall in deinem thread zu
ergänzen. Man sollte keine Fälle vermischen, da sie sich oft divergierend entwickeln
..... aber egal mal - bin heute faul und will ned verschieben.

Grundsätzlich entstseht schon allein durch das deutsche Kind ein Anspruich auf AE,
wenn er das Sorgerecht mit ausübt. Also ist keine Heirat erforderlich.

ef24 schrieb am 12.12.2005 um 23:45:04:
Und davor: wie kann er ohne Visum die Vaterschaft anerkennen?

Dies geht auch vom Ausland aus; dazu mögen sich andere äußern hier, is ned mein
Revier Cool

ef24 schrieb am 12.12.2005 um 23:45:04:
Kurz: gibt es einen Weg, ihn legal nach Deutschland zu holen, ohne zu heiraten?

Jepp, siehe oben... allerdings erst nach der Geburt des Kindes!

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ef24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 13.12.2005 um 11:25:37
 
fons schrieb am 13.12.2005 um 00:25:58:
Grundsätzlich entstseht schon allein durch das deutsche Kind ein Anspruich auf AE,
wenn er das Sorgerecht mit ausübt. Also ist keine Heirat erforderlich.



Vielen Dank für deine Antwort - ich weiß jetzt gar nicht, ob ich hier antworten soll oder nicht!? Zwinkernd

Die Frage ist, wie er das Sorgerecht ausüben kann, ohne ein Visum o.ä. für Deutschland zu haben. Kann man das einfach formal erklären?
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« Zuletzt geändert: 13.12.2005 um 11:38:43 von ef24 »  
 
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