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Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG (Gelesen: 2.542 mal)
superfred
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG
24.10.2005 um 16:26:53
 
Hallo wertes Forum,
folgende Sachlage in Stichworten:
Frau, rechtskräftige Abschiebehindernisse gemäß §60.7 AufenthG, Klageverfahren gegen Ablehnung Artikel 16a GG und 60 a AufenthG, kein Nationalpass. Ursprünglich Erteilung Aufenthaltserlaubnis gemäß §25.3 durch ABH beabsichtigt. Aufforderung durch ABH zuvor Nationalpass zu besorgen. Nach erneutem mitteilen des Klageverfahrens gegen Ablehnung und damit einhergehender Unmöglichkeit der Vorsprache bei der Botschaft, Verweigerung der Erteilung einer AE mit dem Hinweis auf §10 AufenthG.

Frage allgemein:  §5 Abs. 3  AufenthG sieht vor, dass u.a. bei einer AE gemäß §25.3 neben anderem auch die Passpflicht entfällt. Kann eine ABH trotzdem generell oder im Einzelnen das Vorliegen eines Passes verlangen?

Frage speziell: §10 Abs. 1 AufenthG spricht von der Erteilung einer AE während des Asylverfahrens bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruches.
Ist die Soll-Bestimmung des §25 Abs 3 ein gesetzlicher Anspruch?
Die ABH sagt nein, Rechtsanwalt sagt ja, Urteile habe ich nicht gefunden.

Danke und viele Grüße
superfred
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Mick
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Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 24.10.2005 um 18:41:33
 
Zitat:
Frage allgemein:  §5 Abs. 3  AufenthG sieht vor, dass u.a. bei einer AE gemäß §25.3 neben anderem auch die Passpflicht entfällt. Kann eine ABH trotzdem generell oder im Einzelnen das Vorliegen eines Passes verlangen?

Hi,
nein, sehe ich nicht so. In § 5 Abs. 3 steht deutlich, dass von der Anwendung
der Absätzte 1 und 2 der Vorschrift abzusehen ist. Hin und wieder wird
die Frage problematisiert, in welches Dokument die AE denn zu erteilen ist.
Denn eigentlich ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder
eines Ausweisersatzes nicht möglich, wenn die Beschaffung eines Passes
zumutbar ist. Und warum sollte es nicht zumutbar sein, wenn man z.B. wegen
Erkrankung nicht abgeschoben werden kann? Da ist das AufenthG nicht ganz
logisch. Allerdings geht die Tendenz wohl dahin, dass ein Ausweisersatz bzw.
ein Passersatz ausgestellt wird.
Zitat:
Frage speziell: §10 Abs. 1 AufenthG spricht von der Erteilung einer AE während des Asylverfahrens bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruches.
Ist die Soll-Bestimmung des §25 Abs 3 ein gesetzlicher Anspruch?

Ich sehe es so, dass die Soll-Bestimmung kein gesetzlicher Anspruch ist.
Durch Ermessenreduzierung auf Null dürfte zwar ein Anspruch bestehen,
aber eben kein gesetzlicher. M.E. ist diese Schlussfolgerung logisch,
da das Aufenthaltsgesetz zwischen "gesetzlichen Ansprüchen" und "An-
sprüchen" unterscheidet. Urteile hierzu sind mir aber auch nicht bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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superfred
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 09:07:37
 
Hallo Mick,
danke für die schnelle Antwort. Ich schließe aus dieser, dass letztendlich der jeweilige Wortlaut der §§ bereits entsprechende Aussagekraft hat und der Interpretationsspielraum beiderseitig (ABH und RA) nur begrenzt ist.
Bei der Darstellung der Falldaten ist mir ein Fehler unterlaufen. Geklagt wird natürlich nicht gegen die Ablehnung von 60 a sondern 60.1.
Nochmals Danke und viele Grüße
superfred
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