Zitat:Frage allgemein: §5 Abs. 3
AufenthG sieht vor, dass u.a. bei einer
AE gemäß §25.3 neben anderem auch die Passpflicht entfällt. Kann eine
ABH trotzdem generell oder im Einzelnen das Vorliegen eines Passes verlangen?
Hi,
nein, sehe ich nicht so. In § 5 Abs. 3 steht deutlich, dass von der Anwendung
der Absätzte 1 und 2 der Vorschrift abzusehen
ist. Hin und wieder wird
die Frage problematisiert, in welches Dokument die
AE denn zu erteilen ist.
Denn eigentlich ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder
eines Ausweisersatzes nicht möglich, wenn die Beschaffung eines Passes
zumutbar ist. Und warum sollte es nicht zumutbar sein, wenn man z.B. wegen
Erkrankung nicht abgeschoben werden kann? Da ist das
AufenthG nicht ganz
logisch. Allerdings geht die Tendenz wohl dahin, dass ein Ausweisersatz bzw.
ein Passersatz ausgestellt wird.
Zitat:Frage speziell: §10 Abs. 1
AufenthG spricht von der Erteilung einer
AE während des Asylverfahrens bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruches.
Ist die Soll-Bestimmung des §25 Abs 3 ein gesetzlicher Anspruch?
Ich sehe es so, dass die Soll-Bestimmung kein
gesetzlicher Anspruch ist.
Durch Ermessenreduzierung auf Null dürfte zwar ein Anspruch bestehen,
aber eben kein
gesetzlicher. M.E. ist diese Schlussfolgerung logisch,
da das Aufenthaltsgesetz zwischen "gesetzlichen Ansprüchen" und "An-
sprüchen" unterscheidet. Urteile hierzu sind mir aber auch nicht bekannt.