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EILT: Ich erbitte Ideen! (Gelesen: 6.018 mal)
brickbat
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Antwort #15 - 20.10.2005 um 19:14:16
 
Vielleicht wurde die erste AE nicht für 3 Jahre erteilt, wegen Paßablauf oder weil die Behörde nicht an die 3 Jahre für dt. vh gedacht hat (soll hin- und wieder schon mal vorkommen...)Die AE könnte dann in 2001 nochmal verlängert worden sein obwohl die ehel. LG nicht mehr bestand, dies der Behörde aber nicht bekannt war. Die AE könnte dann bis Herbst 2004 gültig gewesen sein. Bei der Verlängerung wurde vielleicht wegen der NE nach dem Ehemann gefragt und so kam die Sache erst heraus. Inclusive Anhörung, Erlaß der Verfügung etc. könnte sich das Ganze schon bis jetzt hingezogen haben. Aber das ist reine Spekulation, könnte ja auch ganz anders gewesen sein.

Andererseits gehe ich mal davon aus, daß, wenn die Behörde trotz Kenntnis immer wieder verlängert hätte, dies im Ausgangsposting mit Sicherheit erwähnt worden wäre.  Zwinkernd
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sunnysunshine
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Antwort #16 - 20.10.2005 um 19:17:07
 
Das wäre theoretisch auch möglich...

Vielleicht klärt uns Sondra ja noch auf Zwinkernd

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Sondra
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Antwort #17 - 21.10.2005 um 10:34:46
 
:-D Einen wunderschönen "Guten morgen" und Entschuldigung, dass ich nicht gleich geantwortet habe, aber gestern war ich bereits "ausgeloggt".
Wie viel sind 10000 Zeichen? Ich war bemüht, mich kurz zu fassen, um den Platz nicht zu sprengen, deswegen habe ich die Fallbeschreibung so kurz wie möglich gehalten. Ich bin auch gerade dabei, mich durch die Akte zu arbeiten und alle Informationen zu sammeln.
Die Daten sind:
* September 1999 in Deutschland geheiratet - Oktober 1999 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre

* Mitte September 2001 Scheidungsantrag gestellt

* zuständige ABH erfährt November 2001, dass eheliche LG nicht mehr besteht, weil sich die Frau aus der ehelichen Wohnung ab-/ummeldet

* die Überprüfung zeigt, dass sich der Mann bereits Ende Februar 2001 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet hatte, was eine Trennung zu diesem Zeitpunkt annehmen lässt. Die private, persönliche Geschichte ist immer ein wenig anders gefärbt, reicht aber vermutlich nicht aus, um "Aussage gegen Aussage" nachzuweisen, dass eheliche Gemeinsamkeit noch gelebt wurde. Außerdem sind das Bekenntnisse, die ich keiner Frau unbedingt abverlangen wollen würde

[bgcolor=Green]Besonderheit:[/bgcolor] zu der Zeit, wo es der ABH bekannt wurde, dass die eheliche LG nicht mehr besteht, läuft ein Feststellungsverfahren über den Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit (Spätaussiedler) beim Bundesverwaltungamt - es wird beschlossen, die Entscheidung abzuwarten - diese fällt negativ aus ([bgcolor=Yellow]Dezember 2003[/bgcolor])
[bgcolor=Green]Besonderheit 2:[/bgcolor] mir liegt ein Schreiben des Amtsgerichtes / Familiengerichtes vor, mit der bereits erwähnten „Beginn der Ehezeit 1.9.1999“ – „Ende der Ehezeit 31.8.2001“ – ich frage mich in dem Zusammenhang: warum hat diese Bescheinigung gegenüber der ABH überhaupt keine Bedeutung?
*seit Januar 2004 rechtskräftig geschieden, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Anerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes durch ABH abgelehnt

*seitdem geduldet und geduldet und geduldet ... guter Rechtsanwalt, der wirklich alle Instanzen ausschöpft, dessen Schriftsätze allerdings ein wenig dürftig sind
*zurzeit in Erwartung der letzten (?) Instanz
*danach käme nur noch die Härtefallkommission in Frage, glaube ich


So, das ist der Fall fast en Detail. Mein Beweggründe: ich weiß, dass die zuständige ABH gut arbeitet (die Argumentationslinie gleicht der von Brickbat), aber gut ist nicht immer ausreichend, wenn Menschen "auf dem Spiel" stehen. Ich sehe, dass die Gerichte sich in der Beurteilung nicht einig sind - also stellt sich doch nicht alles so klar und einfach dar, wie die ABH meint. Und ich kenne die Betroffene und bin ernsthaft der Meinung, dass dies einer der "Gewinnfälle" im Zuwanderungssaldo wäre (was nicht so oft der Fall ist!). Deswegen will ich nichts übersehen, vergessen, verpassen. Vielleicht kann ich das Strohhalm finden.

[bgcolor=Pink]Brickbat[/bgcolor]
- du hast völlig Recht: ich argumentiere subjektiv, polemisch und "politisch unkorrekt". Das hat "System", insofern ich für meine Arbeit beschlossen habe, dass ich parteiisch sein sollte und sein will. Einer muss sich einfach voll und ganz auf den Hilfesuchenden einlassen, die Welt mit seinen Augen sehen und schauen, ob er eine Chance hat (und welche) seine Interessen durchzusetzen. Ist aber auch nicht persönlich gemeint  Kuss!
- ich habe bisher nur Fälle von "Mann quällt Frau" kennengelernt (die Idee mit dem knusprigen Exot scheint sich hier noch nicht so herumgesprochen zu haben), und es waren fast nur deutsch/ausländische Kombinationen (1 Ausnahme, da ist der Mann aber schon länger eingebürgert) - die Verallgemeinerung provoziert Polarisation und ein wenig Streit ist machmal hilfreich bei der Lösungsfindung (ganz persönlicher Erfahrungswert!). Aber du hast Recht, wen man sich nicht kennt, sollte man etwas zurückhaltender sein  grin

Beste Grüße
S.
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Antwort #18 - 21.10.2005 um 12:51:51
 
Huch, doppelt gepostet cry:

fons: [edited]ohje SORRY da haben wohl 2 Admins gleichzeitig gelöscht, einer das erste der andere das zweite posting. Passiert im Eifer des Gefechtes mal  kopfhau Ich hau das nochmal rein hier:
[/edited]

Zitat:
du hast völlig Recht: ich argumentiere subjektiv, polemisch und "politisch unkorrekt". Das hat "System", insofern ich für meine Arbeit beschlossen habe, dass ich parteiisch sein sollte und sein will. 



Aufgrund Deiner Tätigkeit werfe ich Dir das auch nur bedingt vor. Allerdings solltest Du dabei auch in Betracht ziehen, daß die bei Dir Hilfe suchenden Personen etwas von Dir wollen und Dir deshalb möglicherweise nur die für sie günstigen Aspekte zur Kenntnis geben während sie die negativen Punkte außen vor lassen.

Wie es aussieht, hat Deine Mandantin schon alle möglichen Register der Aufenthaltsverlängerung gezogen. Wäre nicht der Antrag auf Anerkenn ung als Spätaussiedlerin pünktlich zum Ende der ehel. LG gewesen, hätte sie schon längst ausreisen müssen. Die von der ABH eingeräumte Wartezeit wirst Du jetzt nicht dahingehend auslegen können, daß ihr nach so langer Zeit die Ausreise nicht mehr zugemutet werden kann. Das macht keine ABH und auch kein Richter mit.

Warum die Besch. des Gerichtes über die Ehezeit von der ABH nicht akzeptiert wird ist auch nicht schwer zu erklären: Scheidungsurteile sind i. d. R. unzuverlässig was das Ende der ehel. LG angeht und haben mit dem tatsächlichen Trennungsdatum meistens nichts zu tun. Oft wird der Zeitpunkt vorverlegt damit die Scheidung möglichst schnell über die Bühne geht, manchmal handeln die Ehegatten auch ein späteres Datum aus damit z. B. dem ausländischen Partner keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile entstehen. Die beteiligten Rechtsanwälte wissen sehr wohl worauf es ankommt und wenn die Ehefrau ihrem Mann dafür in anderen Punkten entgegenkommt, wird man sich scho n einig.
Die vom Gericht in diesem Fall bescheinigte Ehezeit von exakt zwei Jahren sieht schon sehr nach Absprache aus. Da der Ehemann sich bereits 6 Monate vorher abgemeldet hat kann man eigentlich davon ausgehen, daß von seiner Seite aus die ehel. LG bereits zu diesem Zeitpunkt als beendet angesehen wurde. Offensichtlich sehen das ja auch die im Fall bisher tätigen Behörden und Gerichte so.
Ob Deine Mandantin einen Gewinn für die Zuwanderung ist steht in diesem Zusammenhang nicht zur Debatte. Solche Betrachtungsweise kann sich -vielleicht- eine Migrationsberatungsstelle leisten, aber keine ABH und auch kein Richter. Das Resultat wären Sachverhaltsbeurteilungen aufgrund persönlicher Ab- und Zuneigungen der entscheidenden Personen. So darf es aber gerade nicht sein.
Es wäre doch nicht gerecht, wenn einer gut ausgebildete und erwerbstätigen Frau aufgrund dessen eine besondere Härte zuerkannt würde, während eine Frau, die von ihrem Mann vielleicht sogar an der Ausbildung gehindert wurde, die A-Karte gezogen hätte.
Ich bin der Meinung, daß persönliche Gefühle bei der Rechtsberatung nichts verloren haben. Sie behindern die objektive und sachliche Sichtweise der Dinge. Außerdem sehe ich immer die Gefahr, daß man sich als Berater mehr einbringt, wenn einem die Person gegenüber sympatisch ist. Vielleicht sind deshalb auch die Schriftsätze des Rechtsanwaltes `dürftig´. Wahrscheinlich hat er die Sinnlosigkeit des Tuns schon längst erkannt und weigert sich, irgendwelche Geschichten an den Haaren herbeizuziehen und so unbegründete Hoffnungen zu wecken. Manche Rechtsanwälte sind so.

Ich schätze die Arbeit der Migrationsberater, allerdings sollten dabei die tatsächlichen Fälle im Vordergrung stehen. Fallkonstellationen so lange zu verbiegen bis sie unter irgendeine für sie positive Vorschrift passen halte ich für unseriös und unfair gegenüber den Hilfesuchenden, die sich möglicherweise nicht so positiv präsentieren können. < br>
Davon abgesehen hast Du in einem vorigen posting geschrieben, Deiner Mandantin ginge es nicht um die mit dem Aufenthalt in D. verbundenen materiellen Vorteile. Wozu dann diese ganzen Klimmzüge? Die hier verschwendete Zeit hätte sie in der Ukraine nutzen können um sich eine Existenz aufbauen zu können. Trotzdem hat sie alle Hebel in Bewegung gesetzt um hierbleiben zu können. Wozu?
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« Zuletzt geändert: 21.10.2005 um 13:01:57 von N/V »  

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Antwort #19 - 21.10.2005 um 13:34:27
 
Davon abgesehen hast Du in einem vorigen posting geschrieben, Deiner Mandantin ginge es nicht um die mit dem Aufenthalt in D. verbundenen materiellen Vorteile. Wozu dann diese ganzen Klimmzüge? Die hier verschwendete Zeit hätte sie in der Ukraine nutzen können um sich eine Existenz aufbauen zu können. Trotzdem hat sie alle Hebel in Bewegung gesetzt um hierbleiben zu können. Wozu? 

Hauptsächlich aus 2 Gründen:

[bgcolor=Yellow]1. Kind[/bgcolor] ich zitiere verkürzt
* aus einem Schreiben der Schule: "A. hat natürlich, wie alle Kinder, auch Schwächen. Diese zeigen sich in erster Linie in seiner Introvertiertheit bzw. Schüchternheit. Seine außerordentlich positive Entwicklung war möglich, weil durch die Führung der Lehrerin und seine sehr gute Integration im Klassenverband seinem ausgeprägtem Bedürfnis nach Gleichmaß und der starken Personengebundenheit Rechnung getragen wurde."
**und ein Schreiben der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin: "Eine erneute Änderung der Lebenssituation des Jungen birgt die Gefahr einer erneuten Entgleisung der Entwicklungssituation..., möglicherweise sogar die einer anhaltenden Gefährdung der Entwicklung des Jungen."
[bgcolor=Yellow]2. Stolz[/bgcolor] - vielleicht schwer nachzufühlen, aber vollkommen verständlich: sie stammt aus einer Familie die sich selbst offensichtlich als deutschstammig begriff und von der Umwelt auch so "gestempelt" wurde. Wie das mit dem Feststellungsverfahren lief weiß ich jetzt nicht näher, aber ich sehe keinen Grund ihr subjektives Bekenntnis nur als Mittel zum Zweck anzusehen. Und sie scheut die Rückkehr als erneut geschieden und diesmal von einem "Blutsverwandter" (so nach dem Motto "auch ein Deutscher hat sie nicht lange haben wollen" oder so). Ich kann das gut nachempfinden - und schau mal, wenn es ihr wirklich rein um der AE gegangen wäre, hätte sie es sich wirklich einfacher machen können und den Mann zB 30 Monaten "um den Finger wickeln". Er hatte keine gefährliche Macken und die Auseinandersetzungen, die sie hatten waren eigentlich (fast) normale "Anpassungsreibereien", mit dem Unterschied, dass er mehr Druck üben konnte / und wollte, dass nur sie sich anpasst. Nun, dumm oder desinformiert ist sie wirklich nicht. Also, sie hätte jederzeit auch die Wahl gehabt, 2 bis 3 Jahren "nach der Pfeife zu tanzen" und es erst dann
krachen
zu lassen, oder?

Na ja, jetzt muss ich erstmal Schluss machen.

Ein schönes, erholsames Wochenende!  :happy:
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Antwort #20 - 24.10.2005 um 12:24:15
 
Zitat:
warum hat diese Bescheinigung gegenüber der ABH überhaupt keine Bedeutung?


Hi Sondra,

die Frage ging mir nicht aus dem Kopf, jetzt habe ich die Antwort gefunden:

§ 1587 BGB

Der festgestellte Zeitraum hat lediglich fiktiven Charakter für die Berechnung des Versorgungsausgleichs.

Er beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des dem Scheidungsantrag vorhergehenden Monats.

Die Feststellung hat ausschließlich Bindungswirkung im Zusammenhang mit der Berechnung des Versorgungsausgleichs und entfaltet von daher ausserhalb dieser Materie keine Bindung. Wäre es anders, gäbe es eine ausdrückliche Regelung.

Wann denn die tatsächliche Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfand, ist eine Tatsachenfeststellung die die ABH eigenständig, aber eben auch gerichtlich nachprüfbar, zu treffen hat.

grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #21 - 24.10.2005 um 12:41:53
 
Danke Ronny!  :paletti Gut zu wissen (und es auch der Betroffenen erklären zu können)! Hoffentlich hat die Recherche nicht zu viel Zeit beansprucht?!

Eine gute Woche - und bessere Stimmung!

Gruß
Sondra
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Antwort #22 - 24.10.2005 um 13:23:42
 
Zitat:
Hoffentlich hat die Recherche nicht zu viel Zeit beansprucht?! 


Nein nein, keine Angst die Unterlagen habe ich nur nicht zu Hause Zwinkernd

Und die Stimmung wurde dadurch auch nicht ausgelöst  Zwinkernd

Schöne Woche wünscht

Ronny Zwinkernd
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Antwort #23 - 26.10.2005 um 11:03:13
 
@Brickbat - noch eine Kleinigkeit zu deinen Bemerkungen:

[bgcolor=Yellow]Es wäre doch nicht gerecht, wenn einer gut ausgebildeten und erwerbstätigen Frau aufgrund dessen eine besondere Härte zuerkannt würde, während eine Frau, die von ihrem Mann vielleicht sogar an der Ausbildung gehindert wurde, die A-Karte gezogen hätte.  [/bgcolor]

Nein, die besondere Härte soll nicht aufgrund dessen zuerkannt werden, aber die Tatsache, dass die Person selbst für ihren LU sorgen kann ist auch in den übrigen Zusammenhängen des Zuwanderungsgesetztes sehr wichtig - also ein positiver Aspekt.
Die andere Frau hat ganz sicher nicht die A-Karte gezogen, weil es ihr leicht(er) fallen könnte zu beweisen, dass die Ehe an sich eine besondere Härte war. Und sie findet eher mitfühlende Entscheider, nicht wahr?

[bgcolor=Yellow]Ich bin der Meinung, dass persönliche Gefühle bei der Rechtsberatung nichts verloren haben. Sie behindern die objektive und sachliche Sichtweise der Dinge. Außerdem sehe ich immer die Gefahr, dass man sich als Berater mehr einbringt, wenn einem die Person gegenüber sympathisch ist.[/bgcolor]

Ich bin ziemlich sicher, dass persönliche Gefühle (und unvermeidbar auch Vorurteile)  immer im Spiel sind, egal wie bemüht um Sachlichkeit und Objektivität man ist. Deswegen ist es besser, sich bewusst zu machen, dass man – auch - nur ein Mensch ist und seine Gefühle zuzulassen und zu analysieren, um sie besser in den Griff zu haben. Dann bringt man sich genau so viel ein, auch wenn einem die Person völlig unsympathisch ist - weil man sich dessen bewusst ist, und mit seiner ganzen Moral und Arbeitsethik an die Sache rangeht.

[bgcolor=Yellow]Ich schätze die Arbeit der Migrationsberater, allerdings sollten dabei die tatsächlichen Fälle im Vordergrund stehen. Fallkonstellationen so lange zu verbiegen bis sie unter irgendeine für sie positive Vorschrift passen halte ich für unseriös und unfair gegenüber den Hilfesuchenden, die sich möglicherweise nicht so positiv präsentieren können.[/bgcolor]

Hier muss ich etwas falsch bzw. missverständlich dargestellt haben. Auch mir geht es nicht um „Verbiegung“, sondern um vertiefte, ausschöpfende Analyse des Falles und Prüfung aller Möglichkeiten, um eine nach menschlichem Ermessen „absolute“ Sicherheit zu haben, dass keine positive(re) Lösung für den Betroffenen möglich war. Das Leben passt meistens in keinem Schema/ Rahmen, nicht mal in einem gesetzlichen, und routinierte Abhandlungen sind gut aber unzureichend wenn Menschen (vor allem Kinder) betroffen sind.

:-D Gruß, S.

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Antwort #24 - 26.10.2005 um 12:31:40
 
Zitat:
Nein, die besondere Härte soll nicht aufgrund dessen zuerkannt werden, aber die Tatsache, dass die Person selbst für ihren LU sorgen kann ist auch in den übrigen Zusammenhängen des Zuwanderungsgesetztes sehr wichtig - also ein positiver Aspekt.


Der Aspekt des LU spielt bei Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes aufgrund einer besonderen Härte keine Rolle. Wenn eine Frau aufgrund der Scheidung bei einer Rückkehr ins Heimatland um ihr Leben fürchten müßte würde man sie nicht deswegen zurückschicken, weil sie hier Sozialhilfe in Anspruch nehmen müßte. Nur aus Interesse: wo siehst Du denn in dem Fall die besondere Härte?

Zitat:
Die andere Frau hat ganz sicher nicht die A-Karte gezogen, weil es ihr leicht(er) fallen könnte zu beweisen, dass die Ehe an sich eine besondere Härte war. Und sie findet eher mitfühlende Entscheider, nicht wahr? 


Das glaube ich allerdings eher nicht.
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Antwort #25 - 26.10.2005 um 13:20:10
 
Eindeutig beim Kind. Obwohl (oder vielleicht eben weil) es für ihn keine zutreffenden Paragraphen gibt – außer der negativen Aussage aus § 16.3(3).
Alle anderen sind „bereits tatbestandlich nicht erfüllt“  (grausiger Sprachgebrauch!) – schon klar.

Genau da habe ich große Bauchschmerzen! Nicht nur bei diesem Kind, sondern im Allgemeinen wenn Kinder beteiligt / betroffen sind. Die Behandlung von Kindern nach Maßgabe des AuslG ist …  explo ... wie soll ich es nennen um nicht zu „drastisch“ zu werden?

Es macht aber vermutlich hier und jetzt keinen Sinn darüber zu debattieren. Es gehört eben nicht zu den Gepflogenheiten vor Erteilung aufenthaltsbeendenden Bescheiden das Jugend- und das Schulamt zu beteiligen, nicht wahr?

Smiley Gruß
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Antwort #26 - 26.10.2005 um 13:33:44
 
Zitat:
Eindeutig beim Kind.


Hi Sondra,

ohne jetzt zynisch werden zu wollen , aber das Kind ist  in dem Sachverhalt im wahrsten Sinne des Wortes ein Stiefkind des Ausländerrechts, weil es seinen Aufenthalt nur indirekt (nämlich über die Mutter ) vom deutschen Ehemann der Mutter (=Stiefvater) ableitet.

Seine Belange sind daher auch nur in dem Umfang berücksichtigungsfähig, wie sie der ableitende Elternteil geltend machen kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW:

J. J. *schwärm* sang: Freedom is just another word for nothing left to loose
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Antwort #27 - 26.10.2005 um 14:14:17
 
Klar. Aber genau das ist das (mein) Problem! Wie gesagt, nicht nur in diesem Fall. Eigentlich ist das Gesetz diesbezüglich zynisch - auch in anderen Punkte und Zusammenhänge. Und genau deswegen bin ich auf der Suche nach Lösungen für "das ableitende Elternteil" ( :nix!).

just habe ich mit Absicht weggelassen - es ist kein Zitat, sondern eine Paraphrase und stellt meine Meinung / Empfindung dar. Die gute Nachricht dabei ist, dass man immer noch etwas zu verlieren hat, solange man sich nicht "vogelfrei" (oder "frei wie ein Vogel"?) fühlt.

Danke für die Anteilnahme  :-D!

Gruß, S.





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