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EILT: Ich erbitte Ideen! (Gelesen: 6.017 mal)
Sondra
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19.10.2005 um 16:05:20
 
AE trotz "frühzeitiger" Scheidung
Fall: weiblich, allein erziehende Mutter (1 Kind) aus der Ukraine lernt während eines Besuchaufenthaltes bei Freunden "netten, stattlichen Mann" kennen (keine "Katalogfrau"!). Bekanntschaft wird geprüft und vertieft während eines 3- monatigen Besuchsaufenthaltes. Alles top idyllisch! Entschluss zu heiraten. Gibt daheim alles auf (Existenzgrundlage, etc.), nimmt Kind kommt her und heiratet. Alles legal, perfekt. Besucht Sprachkurs, bildet sich IHK-anerkannt. Arbeitet sobald sie eine Stelle findet (arbeitet auch jetzt). Man entpuppt / entwickelt sich immer "merkwürdiger" Richtung miesepetriger Oberpascha mit Standardspruch "Ich deine Greencard nach Deutschland, du tun was ich will". Sie versucht konstruktiv zu wirken (will wirklich eine richtige Familie) und ihn zu erziehen... mit den Waffen einer Frau. Er meint daraufhin "alle Schlampen außer Mutti" und zieht nach 18 Monaten zurück zu dieser (zumindest melderechtlich). Scheidung wird 6 Monaten später durch ihn eingereicht. Gericht bescheinigt Beginn der Ehezeit 1.9.1999 / Ende der Ehezeit 31.8.2001 ([bgcolor=Red]also 2 Jahre[/bgcolor]). ABH bezieht sich auf Ummeldung des Mannes und verweigert ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Kind ist top integriert - mit 4 Jahren nach D gezogen, Schule nur hier besucht mit ausgezeichneter Leistung. Mutter ist auch ein Gewinn- und kein Problemfall.
[bgcolor=LimeGreen]Ich brauche Ideen!! [/bgcolor]Wie kann die "besondere Härte", die es tatsächlich bedeuten würde, wenn diese beiden zurück in die mittlerweile fremden Heimat müssten, sachlich, glaubhaft und nachvollziehbar begründet / bewiesen werden?
Für hilfreiches Mitdenken danke ich Euch  :bussi im voraus.
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Antwort #1 - 19.10.2005 um 16:50:06
 
Ein Fall für eine besondere Härte, wie es das Gesetz da fordert scheint
mir nicht erkennbar zu sein.

Und die zwei Jahre ehel. LG, haben die nun tatsächlich bestanden oder
nicht? Da sehe ich dei einzigste Chance drin. Du müsstest schon beweisen,
dass die eheliche LG auch nach der melderechtlichen Abmeldung aus der ehe-
gemeinsamen Wohnung noch weiterhin bestanden hat.
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Sondra
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Antwort #2 - 20.10.2005 um 08:50:13
 
"Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, [bgcolor=LimeGreen]wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht [/bgcolor]oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; [bgcolor=LimeGreen]zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes[/bgcolor]. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist." (§ 31.2)
Meines Erachtens legt der Gesetzgeber damit den Schwerpunkt auf die Würdigung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Lage des ausländischen Ehepartners bei einer Rückkehr (ob als "geschiedener" Part oder überhaupt) und auf das Wohl des Kindes. Deswegen meine Frage: wie würdet Ihr eine
erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdigen Belange
definieren / konkretisieren? Muss es einem dabei so richtig an den Kragen gehen? Welche Interpretations- und / oder Ermessensspielräume sind hier gegeben? Und was ist
das Wohl des Kindes
? öhm
Bitte, überlegt mit!!  :wand Und nochmals vielen Dank  im Voraus
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Antwort #3 - 20.10.2005 um 09:27:11
 
Hi Sondra,

das Kindeswohl wäre beinträchtigt, wenn das Kind (als deutscher) hier bleiben dürfte und die Mutter nach Hause gehen müßte. Wenn das Kind kein deutscher StAng ist, wäre das Wohl m.E. nicht im Sinne der zitierten Regelungen des § 31 Abs. 2 AufenthG beeinträchtigt.

Eine besondere Härte für den Ehegatten läge vor, wenn es aufgrund der kulturellen Besonderheiten im Heimatstaat aufgrund der Scheidung zu erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen käme. Kann ich mir ehrlich gesagt bei der Ukraine ned vorstellen.

Ich teile die Auffassung die dir Fons schon mitgeteilt hat. Sorry Zwinkernd

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Sondra
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Antwort #4 - 20.10.2005 um 10:13:12
 
Danke,"kleiner Prinz". Dennoch muss ich eine Nervensäge bleiben und weiter fragen.
"Eine besondere Härte für den Ehegatten läge vor, wenn es aufgrund der kulturellen Besonderheiten im Heimatstaat aufgrund der Scheidung zu erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen käme."
- sagst du. Und was ist dann eine [bgcolor=Red]außergewöhnliche[/bgcolor] Härte? Ich meine mich zu erinnern, dass ein Grundanliegen im neuen Gesetz die Herabsetzung der "hohen Latte" der Zumutbarkeit(en) für den ausländischen Ehepartner war.
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Antwort #5 - 20.10.2005 um 10:37:59
 
Sondra,

Du solltest Dir mal die "Vorläufigen Anwendungshinweise" zum AufenthG Nr. 31.2 ff anschauen. Die findest Du bei www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.

Aber auch ich bin eher skeptisch...

Abu
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Antwort #6 - 20.10.2005 um 13:01:30
 
Da brauche ich gar nicht lange überlegen: wenn im Falle einer Trennung der ausländische Ehepartner Teil der Familie deshalb ausreisepflichtig wird, stellt dies für die Betroffenen immer eine Härte dar.
Trotzdem ändert das nichts an der Ausreisepflicht. Dafür bedarf es der besonderen Härte die immer dann anzunehmen ist, wenn über das übliche hinaus besondere Umstände des Einzelfalles ein Abweichen von der Regel erforderlich machen. Bei der außergewöhnlichen Härte sind es dementsprechend die außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles die eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar machen. Beides kann ich in Deinem Fall nicht sehen.
Die von Dir geschilderten Umstände treffen auf 99% der in dieser Konstelllation geschlossenen und aufgehobenen ehelichen Lebensgemeinschaften zu, sind insofern zwar eine Härte - aber eben keine besondere oder außergewähnliche. Das Du hier Deinen Job aufgeben mußt ist ebenfalls keine besondere Härte, schließlich hast Du in der Ukraine auch alles aufgegeben um hierherkommen zu können. Warum sollte es im umgekehrten Fall? unzumutbar sein?
Bis vor 1,5 Jahren haben sowohl Du als auch Dein Kind in der Ukraine gelebt ohne Schaden davonzutragen. Man kann wohl davon ausgehen, daß die Bindungen zur Ukraine in beiden Fällen vergleichsweise stärker sind als Eure Bindungen an Deutschland. Warum durch eine Rückkehr nach einer so verhältnismäßig kurzen Zeit schutzwürdige Belange in erheblichem Maße beeinträchtigt sein sollen kann ich nicht ganz nachvollziehen. 
Die Tatsache daß Du Deine Existenz dort aufgegeben hast um Deinem Mann nach Deutschland zu folgen trifft ebenfalls auf alle ausländischen Ehepartner zu und ist deshalb auch kein besonderer Umstand. Die mit einer Ehe verbundenen finanziellen Risiken für beide Seiten sind ein privatrechtliches Problem zwischen den Ehepartner, das auf privatrechtlichem Weg geregelt werden muß. Das Ausländerrecht dient nicht dazu im Trennungsfall die finanziellen Verluste eines der Ehepartner möglichst gering zu halten.  Dazu hättet ihr ggfls. vor der Ehe einen Ehevertrag abschließen müssen.

Natürlich möchtest Du lieber hier bleiben weil Du hier für Dich und Dein Kind bessere Chancen siehst, das ist auch verständlich.

Als Beispiel für eine besondere Härte wäre z. B. die gesellschaftliche Ächtung und damit verbundene Rechtlosigkeit geschiedener Frauen, wie sie in manchen muslimischen Ländern möglich sein kann. Auf die Ukraine trifft dies wohl kaum zu.
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Antwort #7 - 20.10.2005 um 13:01:55
 
Zitat:
Zumutbarkeit(en) für den ausländischen Ehepartner war.


Hi Sondra,

Da drum gehts ja in Deinem Fall nicht, das wäre nur zu prüfen, wenn sie aus der Ehe raus wollte. Die Frage der Zumutbarkeit träfe zu, wenn sie wegen seines Verhaltens vorzeitig ausgezogen wäre.

Hier wäre einzig und allein zu prüfen, ob sie die Rückkehrverpflichtung unangemessen träfe im Vergleich zu anderen Ausländerinnen in der gleichen Lage.

Da kann es m.E. im vorliegenden Fall eigentlich nur um zielstaatsbezogene Probleme gehen, also z.B. könnte eine alleinerziehende Mutter dort wegen des Kindes und der fScheidung Repressalien ausgesetzt sein etc. Evtl. auch um im Inland zu berücksichtigende Faktoren.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 20.10.2005 um 16:15:33
 
Danke an alle! Es hat mir ein wenig in meinen Überlegungen weiter geholfen, wenn ich auch eher skeptisch bezüglich des Ausganges bin.
Nun speziell zu Brickbat - hitzig, kontrovers, konservativ, restriktiv, oder? Nichts für Ungut :-D, aber du hast im Eifer des Gefechtes einiges überlesen:
*es geht nicht um mich, sondern wirklich um einen Fall, der leider zu spät bei mir gelandet ist, sonst wäre es vielleicht gar kein Fall geworden
**die 2 (Mutter und Kind) leben seit September 1999 ununterbrochen in Deutschland - also 6 Jahre
***das Kind war 4 Jahre alt bei der Einreise, ist hier eingeschult und hat die Grundschule ausschließlich in Deutschland mit ausgezeichneten Ergebnissen besucht ("Gymnasiumreife" - denk an Pisa!)
****die Frau hat mit allem was sie bisher geleistet hat Integrationsbereitschaft und -fähigkeit (was öfters schwerer ist) bewiesen - inklusive dadurch dass sie Arbeit hat in einer Gegend wo es angeblich schwer ist welche zu finden.
Im Übrigen weiß ich auch nichts Konkretes über die Situation in der Ukraine. Das was ich sonst aus dem Osten Europas kenne zeigt Dynamik, positive Entwicklung, Aufwärtsstreben im Gegensatz zu der Stagnation bzw. Abnahme der Chancen hierzulande. Deswegen  könnte ich auch nicht ohne weiteres behaupten "Natürlich möchtest Du lieber hier bleiben weil Du hier für Dich und Dein Kind bessere Chancen siehst...". Und deswegen glaube ich ihr, wenn sie sagt, dass es ihr nicht in erster Linie um finanzielle Erwägungen bzw. materielle Schwierigkeiten geht.
Man sollte in den Foren nicht über "das Gesetz" debattieren, schimpfen, etc. pp. Dennoch kann ich es mir nicht verkneifen, gerade bei dem Fall zu bemerken, dass einige dieser Regelungen äußerst merkwürdige Früchte tragen. Es sollte eigentlich um die Bekämpfung der Scheinehen gehen. Damit werden „Ausländer“ grundsätzlich verdächtigt, Deutsche zum Zwecke der „Erschleichung eines Aufenthaltstitels“ zu heiraten. In meiner bisherigen Praxiserfahrung jedoch waren es immer Deutsche, überwiegend Männer, die Ausländer(innen) mit Gesetzeshilfe regelrecht missbrauchen. Schema ist meistens: Typ mit wenig Chancen auf dem heimatlichen „Heiratsmarkt“ (nicht  unbedingt wegen Hässlichkeit, sondern hauptsächlich wegen „antiquierten“ Vorstellungen vom Eheleben) gaukelt einer „fraulichen“ Frau (also aus Kulturkreisen wo Mama noch daheim kocht) den Traummann vor bis zur Eheschließung (eventuell mit Ehevertrag zu seinen Gunsten, wenn er gebildeter ist). Danach startet er im Regelfall das Programm „wenn du nicht spurst, lass ich dich durch die Ausländerbehörde entsorgen“ – auf Kosten des Steuerzahlers also!! Ist es wirklich das, was der Gesetzgeber wollte? Die eigentlichen, teilweise auch gefährlichen Scheinehen sind trotz aller Regelungen vermutlich nicht einen Deut weniger geworden – weil die, die „bekämpft“ werden sollen, sich nicht „erwischen“ lassen.

grin Gruß,

Sondra
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Antwort #9 - 20.10.2005 um 16:43:05
 
Zitat:
Nun speziell zu Brickbat - hitzig, kontrovers, konservativ, restriktiv, oder? Nichts für Ungut , aber du hast im Eifer des Gefechtes einiges überlesen:


Hallo? Sonst allles klar bei Dir?
Nun gut, es geht nicht um Dich persönlich sondern um einen Deiner Fälle. Macht für den Sachverhalt aber keinen Unterschied. Ansonsten stellt mein posting nicht meine persönlich Meinung dar, sondern die Entscheidungslage. Diese mag Dir zwar konservativ und restriktiv erscheinen, ändert aber nichts an den Tatsachen.
Eine weitere Tatsache ist, daß die tatsächliche Aufenthaltsdauer der beiden grundsätzlich keine Rolle spielt. Das Maß der Dinge ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Zeiten nach Aufhebung sind grundsätzlich nicht dazu geeignet eine Aufenthaltsverfestigung herbeizuführen.

In Deiner ersten Post schreibst Du, der Ehemann hätte melderechtlich die LG nach 18 Monaten aufgehoben, ich gehe mal davon aus, daß auch die ABH dieses Datum als relevant ansieht, ansonsten würde sie ja das eigenständige AR nicht verweigern. Offensichtlich gehst ja auch Du von diesem Datum aus, ansonsten würdest Du ja nicht die Chancen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes im Rahmen einer besonderen Härte abklopfen. Ein solcher Antrag macht ja nur Sinn, wenn nicht kraft Gesetzes schon ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht.  

In Deiner letzten Post schreibst Du, die eheliche Lebensgemeinschaft hätte lt. Gericht zwei Jahre lang bestanden. Womit 1. kraft Gesetzes ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestünde und 2. die von Dir angestrebte Härtefallentscheidung ad absurdum geführt würde. Was denn nun?


Zitat:
In meiner bisherigen Praxiserfahrung jedoch waren es immer Deutsche, überwiegend Männer, die Ausländer(innen) mit Gesetzeshilfe regelrecht missbrauchen. Schema ist meistens: Typ mit wenig Chancen auf dem heimatlichen „Heiratsmarkt“ (nicht  unbedingt wegen Hässlichkeit, sondern hauptsächlich wegen „antiquierten“ Vorstellungen vom Eheleben) gaukelt einer „fraulichen“ Frau (also aus Kulturkreisen wo Mama noch daheim kocht) den Traummann vor bis zur Eheschließung (eventuell mit Ehevertrag zu seinen Gunsten, wenn er gebildeter ist). Danach startet er im Regelfall das Programm „wenn du nicht spurst, lass ich dich durch die Ausländerbehörde entsorgen“ –


Auch in meiner Praxis habe ich die Bekanntschaft solcher Fälle gemacht. Allerdings finde ich Deine Sichtweise äußerst eingeschränkt und diskriminierend. Es gibt nämlich ebensoviele deutsche Frauen ohne nennenswerte Chancen auf dem Heiratsmarkt die sich im Urlaub einen knusprigen Ehemann anlachen und hinterher unter Druck setzen. Du wirst es vielleicht nicht glauben aber das tun auch ausländische Menschen mit ihren Ehepartnern gleicher Nationalität.
Leider gibt es ebensoviele ausländische Menschen beiderlei Geschlechtes die sich durch einen deutschen Partner -oder einen Ehepartner mit Aufenthaltsrecht- ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erschwindeln versuchen, auch wenn Du diesen in Deiner Praxis vielleicht nicht so oft begegnest ( oder weil sie es Dir nicht sagen ).

Glücklicherweise gibt es aber auch zahllose binationale Ehen in beiden Kombinationen die aus keinem anderen Grund als romantischer Liebe geschlossen werden und bei denen die jeweilige Sichtweise der Dinge harmoniert.  
Ein wenig gewagt finde ich es in dem Zusammenhang auch, sich ein abschließendes und -in dem Fall- vernichtendes Urteil zu bilden, ohne auch die andere Seite der Geschichte angehört zu haben. Aber vielleicht hast Du das ja getan und ich weiß es nur nicht.

Bleibt die Frage offen, wer von uns beiden hitzig und kontrovers argumentiert.
Einen schönen Tag noch.  
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Antwort #10 - 20.10.2005 um 16:50:46
 
Hallo,

mir stellen sich in der gesamten Fallgestaltung noch ein paar Fragen:

die Eheschließung war 1999, 2001 war die Trennung und es wurde die Scheidung eingereicht.

Heute, 2005, geht es um das eigenständige Aufenthaltsrecht?

Was ist denn in der Zwischenzeit passiert? Wann hat die ABH Kenntnis von der Trennung erhalten? Wann war die Scheidung?

Wurde eine vorhandene Aufenthaltserlaubnis verkürzt oder die Verlängerung abgelehnt? Wenn ja, wann war das? Ist der Rechtsweg bereits ausgeschöpft?

Für mich stellt es sich etwas unverständlich dar, dass die ABH vier Jahre nach der Trennung anfängt, das eigenständige Aufenthaltsrecht zu prüfen, zumal in der Vergangenheit die Aufenthaltserlaubnisse verlängert worden wären?

Oder sind die beiden jetzt am Ende des Gerichtsverfahrens und endgültig zur Ausreise aufgefordert worden?


Grüße
sunnysunshine

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Antwort #11 - 20.10.2005 um 16:50:46
 
Mir stellt sich hier die Frage: Was für einen Aufenthaltstitel hatte die Dame denn nach der Scheidung, also seit 2001? Oder habe ich da was überlesen?
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RainMan
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Antwort #12 - 20.10.2005 um 16:51:57
 
Ein Glück, sunnysunshine, ich dachte schon, ich bin der einzige, der hier was nicht versteht  Zwinkernd Zwinkernd

War wohl nur zu langsam beim Schreiben.
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Antwort #13 - 20.10.2005 um 17:10:35
 
Wie es sich für mich darstellt wurde im Sept. 99 geheiratet, im Feb. 2001 umgezogen und im Aug. 2001 die Scheidung eingereicht. Trennungsjahr bis Aug. 2002, keine Ahnung wie lange sich so etwas hinziehen kann. Manche ABH´en erfahren auch erst durch die Scheidung von der Trennung, wobei die Ehepartner dann auch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären.
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sunnysunshine
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Antwort #14 - 20.10.2005 um 17:16:09
 
Zitat:
Manche ABH´en erfahren auch erst durch die Scheidung von der Trennung, wobei die Ehepartner dann auch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären.


Das hatte ich mir auch so überlegt, aber was für einen Aufenthaltstitel hätte sie dann von 2002 an gehabt. Gehen wir mal davon aus, dass sie 1999 eine AE für drei Jahre erhalten hat, hätte sie doch zu der Verlängerung 2002 vorsprechen müssen und da wär doch aufgefallen, wenn sie nicht mehr mir ihrem Mann zusammenlebt, da ja auch die Frist für die unbefristete AE erreicht war.

Ich glaub, so einfach lässt sich das ned erklären Zwinkernd

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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