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Arbeit trotz Duldung ? (Gelesen: 2.783 mal)
Ivonne
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Chartres, France
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France
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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11.10.2005 um 16:30:26
 
Folgender Sachverhalt:
Mein Partner (afrikanischer Herkunft) ist in Deutschland geduldet. Nun ist ja allgemein bekannt, dass man mit einer Duldung keiner Arbeit nachgehen kann. Und das ist etwas, was meinem Partner doch sehr zu schaffen macht. Da ich arbeite, bin ich auch diejenige, die die meisten Kosten trägt. Das heißt, ich komme auf für Essen, Kleidung, halt das Übliche. Zusätzlich dazu versorge ich mit meinem Einkommen die Familie in seinem Heimatland. Gott sei Dank muss ich sagen, dass mein Schatz keinerlei krumme Dinger dreht, d. h. seine einzige Einnahmequelle ist momentan das Sozialamt/Ausländeramt. Und die zahlen im gerade mal ca. 160,00 Euro/monatlich. Lächerlich bei den ständig steigenden Lebenskosten.
Da wir uns lieben wollen wir natürlich auch eine Familie gründen. Heiraten können wir leider noch nicht, da ich noch verheiratet bin und mich in dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr befinde. Kinder möchte ich schon, aber noch nicht sofort, da ich vor Kurzem erst wieder einen tollen Job bekommen habe.
Mir ist jedoch aus meinem näheren Umfeld bekannt, dass ein geduldeter Afrikaner die Erlaubnis vom ehemaligen Arbeitsamt bekam, in einem Restaurant zu arbeiten. Dazu musste er vom Arbeitgeber ein Formular ausfüllen lassen, dies wurde vom AA abgesegnet und er konnte seine Tätigkeit aufnehmen.

Frage: Fragezeichen
Gibt es diese Möglichkeit eigentlich immer noch? Soweit ich weiß, wurde damals vor der  Erteilung der Erlaubnis geprüft, ob denn nicht auch ein Deutscher diese Tätigkeit ausüben kann.
Wobei ich dies als unfair ansehe, da sich schließlich der Afrikaner um diesen Job bemüht hat und wer weiß nicht wieviele Klinken geputzt hat, bevor er diesen Job ergatterte. Und dann soll ein Deutscher, der vielleicht faul vor der Glotze saß, diese Stelle erhalten? Klingt richtig schön unfair.  Daumen runter

Danke im Voraus für die Antworten !  :bussi
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.10.2005 um 19:13:48
 
Zitat:
ist in Deutschland geduldet.


Warum ?

Wenn es an der Tatsache liegt, dass der Pass "verschwunden" ist, wird es keine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme geben.

Der einfachste Weg wäre sich einen Pass zu besorgen und bei der ABH vorzulegen. Das wird auch im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung notwendig werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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PeterLu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 12.10.2005 um 07:10:11
 
Hallo,

zu welchem Zweck ist dein Partner in das Bundesgebiet eingereist? Zur Arbeitsaufnahme, Eheschließung oder als Asylbewerber? Sollte Letzteres zutreffen ist davon auszugehen, dass der Asylantrag abgelehnt ist und Ausreisepflicht besteht. In diesem Fall - keine Arbeitsaufnahme-.

Gruß
Peter
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Ivonne
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Beiträge: 95

Chartres, France
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.10.2005 um 09:13:29
 
Zitat:
Warum ?

Wenn es an der Tatsache liegt, dass der Pass "verschwunden" ist, wird es keine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme geben.

Der einfachste Weg wäre sich einen Pass zu besorgen und bei der ABH vorzulegen. Das wird auch im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung notwendig werden.
Zwinkernd


Der Pass liegt tatsächlich nicht vor.
Aber das war bei dem Afrikaner, der damals den Job im Restaurant bekam, genauso.
Und trotzdem durfte er arbeiten.

Mich interessiert im Prinzip nur, ob es diese Regelung noch gibt, dass ein geduldeter Ausländer mit Einverständnis der Agentur f. Arbeit eine Tätigkeit aufnehmen darf.

Natürlich wäre es theoretisch möglich den Pass bei der AB vorzulegen.
Aber was würde diese dann wohl im Gegenzug tun? Schließlich ist mein Partner "nur" geduldet, d. h. die Abschiebung wurde nur ausgesetzt, sprich man will ihn hier nicht mehr.
Also liegt es wohl nahe, dass, wenn man einen Pass besorgen würde, die AB wohl das tut,
was sie schon lange vorhatte. Nämlich ihn abzuschieben.  kopfhau
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Ivonne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.10.2005 um 09:23:49
 
Zitat:
Hallo,

zu welchem Zweck ist dein Partner in das Bundesgebiet eingereist? Zur Arbeitsaufnahme, Eheschließung oder als Asylbewerber? Sollte Letzteres zutreffen ist davon auszugehen, dass der Asylantrag abgelehnt ist und Ausreisepflicht besteht. In diesem Fall - keine Arbeitsaufnahme-.


Also der eigentliche Grund seiner Einreise war ein ganz Einfacher.
Er erhoffte sich damals einfach eine Möglichkeit, seine Familie dahingehend unterstützen zu können, dass er hier eine Arbeit aufnimmt um seine Angehörigen dann finanziell helfen zu können.
Nunmehr ist es aber so, dass er hier bleiben möchte, weil er sich einfach eine glückliche Zukunft mit mir wünscht. Und da wir ja irgendwie forwärts kommen wollen und müssen, versuche ich einfach herauszubekommen, welche Möglichkeiten es für uns bzw. ihn gibt.
Wie bereits geschrieben, Heiraten geht momentan nicht (würde ich gerne), da ich noch verheiratet bin und im Trennungsjahr lebe, Kinder haben möchte ich noch nicht, da ich erst wieder angefangen habe zu arbeiten und der Job mir sehr gefällt.

Deswegen noch einmal an dieser Stelle meine Frage: Kann man nun mit der Duldung arbeiten oder nicht? Schließlich hat es bei meinem Bekannten damals (siehe oben) auch geklappt.

Schon einmal danke für die Antworten !  :bussi
Ivonne
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RainMan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 12.10.2005 um 09:29:48
 
Guck mal hier: http://www.info4alien.de/gesetze/beschverfv.htm#10


Ich meine zu erinnern, dass das früher anders war.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.10.2005 um 12:49:32
 
Zitat:
Natürlich wäre es theoretisch möglich den Pass bei der AB vorzulegen. ....
Aber was würde diese dann wohl im Gegenzug tun? ...
Also liegt es wohl nahe, dass, wenn man einen Pass besorgen würde, die AB wohl das tut,
was sie schon lange vorhatte. Nämlich ihn abzuschieben. 

Du gibst da zu, dass er einen Pass hat bzw beschaffen könnte.
Er ist nunmal ausreisepflichtig und MUSS ausreisen. Er ist wohl
nur geduldet, weil man keine Papiere für die Abschiebung hat.

Sorry, so etwas können/wollen/fdürfen wir hier nicht noch durch
Tipps fördern.
Was du tust grenzt an Beihilfe zu illegalem Aufenthalt und wäre
damit eine Straftat.

Thread closed.
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