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Aufenthalt noch nicht verlängert - Arbeit erlaubt? (Gelesen: 2.374 mal)
Mia
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Beiträge: 74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt noch nicht verlängert - Arbeit erlaubt?
07.10.2005 um 20:35:06
 
Hallo zusammen,

folgende Frage:
Der Aufenhalt nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG meines Mannes ist am 21.09. abgelaufen. Wir haben die Verlängerung frühzeitig beantragt.
Laut Mitarbeiter ABH sind noch nicht alle Anfragen (vom 05.09.) rückläufig beantwortet, die zur Verlängerung nötig sind.
Solange wir nichts Gegenteiliges von ihm hören, gilt der Aufenthalt weiterhin als erlaubt, sagte er.

Wie sieht das rechtlich mit der "Erwerbstätigkeit gestattet" aus??? Gilt das auch weiter als erlaubt?
Oder könnte es bei einer evtl. Kontrolle zu Problemen kommen??

Merci,
Mia
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt noch nicht verlängert - Arbeit erla
Antwort #1 - 07.10.2005 um 21:19:06
 
Der Aufenthalt gilt weiter wie bisher - auch was die Möglichkeit der
Erwerbstätigkeit angeht. Bis zu einer Entscheidung über den Antrag
bleibt es daher wie bisher  Daumen hoch
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.10.2005 um 21:19:46
 
Zitat:
Wie sieht das rechtlich mit der "Erwerbstätigkeit gestattet" aus Gilt das auch weiter als erlaubt?
Oder könnte es bei einer evtl. Kontrolle zu Problemen kommen??


Hallo Mia,

keine Sorge. Bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung eines Titels besteht  dieser in seinem bisherigen Umfang fort
Look § 81 Abs.4 AufenthG
, d.h. die Nebenbestimmungen zur bisherigen AE gelten ebenfalls fort.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Mia
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Beiträge: 74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.10.2005 um 21:23:49
 
Hey Ihr Lieben,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Schönen Abend noch,

Mia
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Mia
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Beiträge: 74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.10.2005 um 14:24:14
 
Hallo nochmal,

dank Euch wissen wir nun, dass lt. § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels (5) Dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen ist.
Diese hat mein Mann (noch) nicht erhalten.

Morgen soll mein Mann wieder bei der ABH anrufen um zu hören, ob die Anfragen jetzt alle rückläufig sind.
Meint Ihr, er kann den Mitarbeiter um eine solche Fiktionsbescheinigung bitten, vielleicht kann die zugefaxt werden?

Vielen Dank und
lieben Gruß,


Mia


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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 13.10.2005 um 01:08:53
 
Zitat:
Bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung eines Titels besteht  dieser in seinem bisherigen Umfang fort
Look § 81 Abs.4 AufenthG
, d.h. die Nebenbestimmungen zur bisherigen AE gelten ebenfalls fort.
.

...und über genau diese Wirkungen der Antragstellung (Weitergeltung des bisherigen Aufenthaltstitels, Weitergeltung der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) MUSS die Ausländerbehörde dem Antragsteller - ohne dass es dazu eines gesonderten Antrags bedarf - eine BESCHEINIGUNG austellen, die sogenannte "Fiktionsbescheinigung", siehe § 81 Abs. 5 AufenthG.

Das hat die Ausländerbehörde hier anscheinend versäumt.

gc
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