Zitat:Mit dem Kursträger habe ich schon gesprochen. Die zuständige Dame meinte, dass meine Sprachkenntnisse über dem für den Integrationskurs angebotenen Niveau liegen, so dass sie mich schon beim Einstufungstest abweisen muss. Wir haben uns geeinigt, dass ich - im Falle der Zulassung - in den Einstufungstest so viele Fehler einbauen darf, dass ich in die höchste vom Kursträger angebotene Stufe passe und dadurch den Abschlusssprachtest machen darf
Das vorhandene Sprachdiplom könne sie nicht anrechnen.
Mann ist das blöd...
Ich weiss, dass es da noch den Orientierungskurs gibt, den kann ich machen. Aber der Kurs alleine reicht für die Ausstellung der Abschlussbescheinigung nicht aus, nur in Verbindung mit einem Sprachkurs. Ich habe vorher gedacht, dass ich lediglich den Orientierungskurs machen kann und das Zeugnis zusammen mit dem DSH-Sprachdiplom der Einbürgerungsbehörde vorlegen kann. Die
EBH will es aber so nicht akzeptieren. Sie zwingt mich zum vollen Kursprogramm, das mir aber (angeblich) nicht zusteht, weil ich dafür "überqualifiziert" bin - und das weiss die
EBH ganz genau. Vielleicht ist es im Sinne des Gesetzgebers, da es aber sicherlich nicht im Sinne der Vernunft ist, kann ich dem immer noch schwer glauben. Ist es wirklich so? Wie gehe ich an die Sache richtig ran?
Gehe einfach zum
BAMF, da kriegst du eine Zulassung. Solange du diese Zulassung hast, kannst du bei einem Kursträger an dem Kurs (für dich natürlich nur der B1-Prüfung und dem Orientierungskurs) teilnehmen!
Hochschulabsolventen, die bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und die Teilnahmebescheinigung nach § 43 Abs. 3 S. 2 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) lediglich benötigen, um die verkürzte Einbürgerungsfrist nach § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Anspruch nehmen können. Diese Bewerber sind bei der Zulassung gemäß § 44 Abs. 4
AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 Integrationskursverordnung (IntV) vorrangig zu berücksichtigen. Da sie bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind sie direkt zum Sprachabschlusstest zuzulassen und müssen nur noch den Orientierungskurs mit anschließenden Abschlusstest ableisten, um die Teilnahmebescheinigung nach § 43 Abs. 3 S. 2
AufenthG zu erhalten.
Gruss
WLAN