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integriert = benachteiligt? (Gelesen: 3.628 mal)
andrej
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23.09.2005 um 12:23:25
 
Hallo zusammen,

nach §10 Abs. 3 StAG verkürzt sich die Anwartszeit für die Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre, wenn man einen Integrationskurs abgeschlossen hat.

Die Einbürgerungsbehörde meint aber, dass ich nicht integrationsbedürftig bin (habe bereits ein DSH-Sprachdiplom)) und deshalb nicht teilnahmeberechtigt bin (§44 Abs.3 AufenthG).

Es kann ja nicht wahr sein, dass diejenige, die sich aus eigener Kraft integrieren, auf diese Art und Weise bei der Einbürgerung "bestraft" werden.

Die ABH hat mir ein Antragsformular für den Kurs ausgehändigt, das ich direkt an den BAMF schicken soll, und meinte, sie habe mit den Kursen und Kursträgern gar nichts zu tun.

Im Moment fällt mir nur ein, das ich ab sofort mit den Behörden und Kursträgern gebrochenes Deutsch oder gar Englisch spreche, damit die Integrationsbedürftigkeit sichtbar wird Smiley

Weiss jemand Rat?
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Ralf
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Antwort #1 - 23.09.2005 um 12:50:22
 
Spreche doch mal deinen örtlichen Kursträger darauf an, ob du auch nur an der Prüfung teilnehmen kannst, um die Bescheinigung zu bekommen. Im Übrigen besteht der Integrationskurs nicht nur aus einem Sprachkurs.
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andrej
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Antwort #2 - 23.09.2005 um 13:13:21
 
Mit dem Kursträger habe ich schon gesprochen. Die zuständige Dame meinte, dass meine Sprachkenntnisse über dem für den Integrationskurs angebotenen Niveau liegen, so dass sie mich schon beim Einstufungstest abweisen muss. Wir haben uns geeinigt, dass ich - im Falle der Zulassung - in den Einstufungstest so viele Fehler einbauen darf, dass ich in die höchste vom Kursträger angebotene Stufe passe und dadurch den Abschlusssprachtest machen darf Smiley Das vorhandene Sprachdiplom könne sie nicht anrechnen.
Mann ist das blöd...

Ich weiss, dass es da noch den Orientierungskurs gibt, den kann ich machen. Aber der Kurs alleine reicht für die Ausstellung der Abschlussbescheinigung nicht aus, nur in Verbindung mit einem Sprachkurs. Ich habe vorher gedacht, dass ich lediglich den Orientierungskurs machen kann und das Zeugnis zusammen mit dem DSH-Sprachdiplom der Einbürgerungsbehörde vorlegen kann. Die EBH will es aber so nicht akzeptieren. Sie zwingt mich zum vollen Kursprogramm, das mir aber (angeblich) nicht zusteht, weil ich dafür "überqualifiziert" bin - und das weiss die EBH ganz genau. Vielleicht ist es im Sinne des Gesetzgebers, da es aber sicherlich nicht im Sinne der Vernunft ist, kann ich dem immer noch schwer glauben. Ist es wirklich so? Wie gehe ich an die Sache richtig ran?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.09.2005 um 13:31:14
 
Zitat:
Mit dem Kursträger habe ich schon gesprochen. Die zuständige Dame meinte, dass meine Sprachkenntnisse über dem für den Integrationskurs angebotenen Niveau liegen, so dass sie mich schon beim Einstufungstest abweisen muss. Wir haben uns geeinigt, dass ich - im Falle der Zulassung - in den Einstufungstest so viele Fehler einbauen darf, dass ich in die höchste vom Kursträger angebotene Stufe passe und dadurch den Abschlusssprachtest machen darf Smiley Das vorhandene Sprachdiplom könne sie nicht anrechnen.
Mann ist das blöd...

Ich weiss, dass es da noch den Orientierungskurs gibt, den kann ich machen. Aber der Kurs alleine reicht für die Ausstellung der Abschlussbescheinigung nicht aus, nur in Verbindung mit einem Sprachkurs. Ich habe vorher gedacht, dass ich lediglich den Orientierungskurs machen kann und das Zeugnis zusammen mit dem DSH-Sprachdiplom der Einbürgerungsbehörde vorlegen kann. Die EBH will es aber so nicht akzeptieren. Sie zwingt mich zum vollen Kursprogramm, das mir aber (angeblich) nicht zusteht, weil ich dafür "überqualifiziert" bin - und das weiss die EBH ganz genau. Vielleicht ist es im Sinne des Gesetzgebers, da es aber sicherlich nicht im Sinne der Vernunft ist, kann ich dem immer noch schwer glauben. Ist es wirklich so? Wie gehe ich an die Sache richtig ran?


Gehe einfach zum BAMF, da kriegst du eine Zulassung. Solange du diese Zulassung hast, kannst du bei einem Kursträger an dem Kurs (für dich natürlich nur der B1-Prüfung und dem Orientierungskurs) teilnehmen!

Hochschulabsolventen, die bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und die Teilnahmebescheinigung nach § 43 Abs. 3 S. 2 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) lediglich benötigen, um die verkürzte Einbürgerungsfrist nach § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Anspruch nehmen können. Diese Bewerber sind bei der Zulassung gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 Integrationskursverordnung (IntV) vorrangig zu berücksichtigen. Da sie bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind sie direkt zum Sprachabschlusstest zuzulassen und müssen nur noch den Orientierungskurs mit anschließenden Abschlusstest ableisten, um die Teilnahmebescheinigung nach § 43 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu erhalten.

Gruss

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Antwort #4 - 23.09.2005 um 13:46:41
 
Wow! Wo hast Du das Zitat her?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.09.2005 um 13:54:19
 
Vom BAMF !

Ich denke, die Leute des BAMF müssen alle das kennen. Eine Zulassung kannst du auf alle Fälle bekommen.

Dann erst zu einem Kursträger gehen und dich zur Prüfung (und zum Orientierungskurs) anmelden.

B1-Prüfung schreiben und Orietierungskurs absolvieren.

Abschlusszeugnis vom Kursträger ausstellen lassen.

Einbürgerungsantrag stellen.

Das ist die richtige Reihenfolge! Die meisten Leute wissen das einfach nicht. Wenn man direkt zur Einbürgerungsabteilung (oder Ausländerbehörde, oder zum Kursträger) geht, kriegt man keine positive Antwort!

Viel Erfolg!

Gruss

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Antwort #6 - 26.09.2005 um 12:46:57
 
Ok, vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.09.2005 um 19:59:51
 
Um welche Stadt geht es bei dir? Mir wurde ja in Köln gesagt, dass der Orientierungskurs alleine bei ausreichenden Deutschkenntnissen ausreicht. Auch wenn das Gesetz das so nicht hergibt. Wir haben das hier schon mal diskutiert.
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Antwort #8 - 27.09.2005 um 16:03:49
 
Ich bin in RLP.

Wlan, ich kann das Zitat bei BAMF nicht finden, auf welcher Seite steht es?
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Antwort #9 - 27.09.2005 um 17:01:30
 
sorry, das war kein richtiges Zitat, sonder aus der Email vom BAMF in Nürnberg.

Keine Angst! Einfach zum BAMF gehen und eine Zulassung fordern!

Achja, du kannst sogar die Kosten des Kurses und der Prüfung befreien lassen! Voraussetzung ist, dass du eine Aufenthaltserlaubnis (aber nicht Studium, Duldung usw.) besitzst.

Viel Glück!

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