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Freikauf (Gelesen: 1.879 mal)
Keto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.09.2005 um 20:59:26
 
Guten Abend

zuerst vielen Dank für das wunderbare Forum

Ich habe vor einiger Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (ich habe noch die syrische) durch Einbürgerung erworben.

Da ich in Syrien meinen Militärdienst nicht abgeleistet habe (und dies auch nicht vor habe), darf ich in das Land nur mit einer Sondergenehmigung einreisen.
Jetzt gibt es die Option, dass man sich freikaufen kann und meine Frage:
Wenn man einen Militärdienst im Ausland leistet, dann verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit. Aber wie sieht es mit einem Freikauf aus?
darf ich mich freikaufen ? oder stösst dies gegen das Staatsangehörigkeitsrecht ?

Danke für euere Antworten
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Ralf
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Antwort #1 - 16.09.2005 um 22:49:15
 
Zitat:
Wenn man einen Militärdienst im Ausland leistet, dann verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit.


Stimmt, das gilt aber nur für freiwilligen Militärdienst. Die Erfüllung einer Wehrpflicht fällt nicht darunter.

Über Freikauf in Syrien ist hier leider nichts bekannt.
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RedBaron
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.09.2005 um 18:20:36
 
Die Frage lautete:
"Wenn man dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, dass man in einem anderen Land Wehrdienst leistet, droht dies auch, wenn man sich von solchem Wehrdienst freikauft."  Das, und GENAU das hatte der Fragesteller wissen wollen.

Die Antwort ist sicherlich richtig. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht , wenn ein Mehrfach-Staatsangehöriger seine Wehrpflicht in dem (anderen) Staat erfüllt, dessen Staatsangehörigkeit er (neben der deutschen) besitzt.

Nur geht diese richtige Antwort haarscharf an der Frage vorbei.
In der Schule gab es hierfür: "Thema verfehlt - Ungenügend."

Eine Antwort darauf, wie es sich mit dem Freikauf in Syrien verhält, erwartete der Fragesteller auch nicht. Der Hinweis, daß dazu hier nichts bekannt sei, ist überflüssig gewesen.

Der Fragesteller wollte nur und ausschließlich wissen, ob er der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig gehen kann, wenn er sich von der syrischen Wehrpflicht freikauft. Warum er diese - zugegebenermassen etwas abwegige - Befürchtung hat, wissen wir nicht.
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Ralf
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Antwort #3 - 26.09.2005 um 21:15:23
 
Die Frage war damit beantwortet, dass die dt. StA nur bei der Ableistung von freiwilligem Wehrdienst erlischt. Die Frage nach den Folgen eines Freikaufs, der ja nur bei einer Wehrpflicht in Frage kommen kann, war damit ebenfalls abgedeckt.
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Keto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.09.2005 um 20:12:04
 
Hallo Zusammen,
also eigentlich war meine Frage durch die kürze und präzise Antwort von Ralf beantwortet.
Ich habe vorher nicht gewusst, dass nur bei freiwilligem Wehrdienst die dt. Staatsangehörigkeit   verloren geht und dass dies für Pflichtwehrdienst nicht gilt.

Aber trotzdem Danke für die lebhafte Diskussion, das ist auch der Sinn solcher Foren
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