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einbürgerung (Gelesen: 1.817 mal)
ndotoni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag einbürgerung
30.09.2005 um 11:06:43
 
erste , grüß für alle ich bin neu an diese foren . ich bin seit fünf jahre in D geschie den mit D frau eine kind , zwei jahre nach der trenung wolte antrag  auf einbürgerung nicht möglisch war für der behörde jetz nochmal gefragt der sagt zu mir ha ja es wäre geklapt inerhalb eine jahre nach der rechtkraft vom ihre scheidung für mich ist mangelde information oder wie jetz ich muss noch drei jahre warten is doch wirklisch so .
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Ralf
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Antwort #1 - 30.09.2005 um 11:25:48
 
Hallo!

Nach § 9 Abs. 2 StAG wäre dies innerhalb eines Jahres möglich gewesen:

Zitat:
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Danach sind die üblichen Aufenthaltszeiten erforderlich, also 8 Jahre.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 30.09.2005 um 11:31:30
 
Wer hatte denn das Sorgerecht für das Kind ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ndotoni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.09.2005 um 12:58:33
 
wir haben beide sorgerecht
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Ralf
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Antwort #4 - 30.09.2005 um 13:09:40
 
Zitat:
wir haben beide sorgerecht


Das ist für § 9 (2) StAG ausreichend, wenn sich das Kind überwiegend beim Einbürgerungsbewerber aufhält, also dort wohnt. Da die Jahresfrist aber bereits abgelaufen ist, ist die Diskussion über § 9 (2) hier müßig.
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