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Welche Unterlagen verlangt die Ausländerbehörde?? (Gelesen: 3.084 mal)
strawberry
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Welche Unterlagen verlangt die Ausländerbehörde??
14.09.2005 um 13:30:15
 
hi liebe liebe leute...

ich hätte da noch mal eine frage:

bin bin deutsche mein verlobter türkischer staatbürger, mein mann hat sein visum bei der deutschen botschaft in istanbul gestellt.

Termin beim Standesamt steht schon fest Dez 05

nun heisst es abwarten!!!!!!

ich habe mich schon bei der ausländerländerbehörde noch einen infozettel bekommen und das steht man soll sich unbedingt nach 2 -3 wochen bei der ausländerbehörde melden und erfragen ob die Unterlagen eingegangen sind. was ich natürlich auch tun werde

meine frage ist aber noch die: auf diesem infobrief steht noch das noch zur bearbeitung noch weitere unterlagen abgegeben werden müssen

ich würde gerne wissen was das für unterlagen sind ?????

und wie sieht es aus mit der Krankenversicherung aus???

kann es sein das die ausländerbehörde eine Krankenversicherung für meinen verlobten verlangt oder hat sie damit garnichts zu tun??

würde mich über eine antwort sehr freuen!!!
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Christian
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Antwort #1 - 14.09.2005 um 15:12:24
 
meine Frau war zwar Russin, aber vielleicht gibt es ja Parallelen.

Sie wollten von mir folgende Unterlagen sehen:

Personalausweis
3 Gehaltsnachweise
Mietvertrag mit qm-Angabe
Bestätigung vom Arbeitgeber, dass man in einem ungekündigten Verhältnis arbeitet.
"Incoming Krankenversicherung" bis zur Eheschließung
Heiratstermin
25€ für VE

sie fragten mich noch etwas spaßig, ob ich mir dabei sicher bin Smiley
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strawberry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.09.2005 um 16:38:53
 
hi erstmal danke für deine antwort bin aber deutsche staatbürgerin

die verlangen doch keine wohnungsangabe von mir oder ???
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strawberry
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Antwort #3 - 14.09.2005 um 16:38:59
 
hi erstmal danke für deine antwort bin aber deutsche staatbürgerin

die verlangen doch keine wohnungsangabe von mir oder ???
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brickbat
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Antwort #4 - 14.09.2005 um 16:49:53
 
Zitat:
hi erstmal danke für deine antwort bin aber deutsche staatbürgerin

die verlangen doch keine wohnungsangabe von mir oder ???



Bei einem Visum zur Eheschließung könnten sie schon. Wieso wäre das ein Problem? Wenn man eine Familie gründen will hat man doch i. d. R. zumindestens eine Wohnung.
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Christian
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Antwort #5 - 14.09.2005 um 16:50:57
 
Ich bin selbst Urgermane.

Es handelt sich hierbei um keinen Familiennachzug, sondern um ein Visum zur Eheschließung. Und darauf hast du keinen Rechtsanspruch.

Daher prüfen Sie wohl mind. deine finazielle Situation und ggf. wie bei mir auch die Wohnungsgröße.
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ronny
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Antwort #6 - 14.09.2005 um 16:55:16
 
Zitat:
Und darauf hast du keinen Rechtsanspruch.


Völlig richtig  :paletti


Und deswegen sind die allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu prüfen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 14.09.2005 um 22:46:56
 
ich verstehe jetzt nur noch Bahnhof

hilffeeeeeeeee!!!!!
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ronny
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Antwort #8 - 14.09.2005 um 23:57:02
 
Hallo,

ist ganz einfach:

während bei einer Familienzusammenführung zu Deutschen nach § 28 Abs. 1 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden muß, weil ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht, wird bei der Erteilung eines Visums zur Eheschließung nicht davon abgesehen. Denn auf die Erteilung des Visums besteht kein Anspruch. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 müssen erfüllt sein. Die stehen oben bei

www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif

Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gehören nach § 2 die Nichtinanspruchnahme öffentlicher Mittel sowie ausreichender Krankenversicherungsschutz. Desweiteren verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Obdachlosigkeit kann ein Ausweisungsgrund sein/ werden.

Deswegen wirst Du der ABH eine Verdienstbescheinigung, KV-Nachweis vorlegen und ein Unterkommen für Deinen Zukünftigen nachweisen müssen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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