Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Bosnier will bleiben (Gelesen: 14.962 mal)
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bosnier will bleiben
Antwort #30 - 02.12.2005 um 17:44:24
 
1. Eine postraumatische Belastungstörung kann wegen der gefahr für Leib und leben durch retraumatisierung infolge Abschiebung, aber auch auch wegen fehlender behandlungsmöglichkeiten im herkunftsland ein abschiebehindernis darstellen, das für Bosnier zur einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. III AufenthG auch nach Antragstellung bei der Ausländerbehörde, ggf. unter behördeninterner Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 AufenthG), führen kann.

Berlin beispielsweise hat dazu aktuell eine entsprechende Weisungslage geschaffen:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung-Bosnien-Palaest.pdf
Das setzt aber voraus, dass Staatsangehörigkeit und Herkunftsland klar sind.

Zitat: "Traumatisierte Personen mit bosnischer Staatsangehörigkeit : In Anbetracht der Stellungnahme des BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu den geringen Behandlungskapazitäten im Herkunftsland wird von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis für die traumatisierte Person ausgegangen und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. ...In diese Anwendungsvorgaben werden allerdings die serbisch-montenegrinischen Staatsangehö-rigen nicht einbezogen... Gleiches gilt ... für den ... Personenkreis der traumatisierten bosnisch-serbischen Doppelstaater. Für traumatisierte Kosovaren sind die Behandlungsmöglichkeiten wegen der divergierenden Aussagen in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und des deutschen Verbindungsbüros im Kosovo strittig... "

Siehe dazu auch den Berliner Weisungsordner, Länderteil, Abschnitt "Bosnien" (323 Seiten, pdf 1,9 MB!)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lea/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.p...


2. Die humanitären Kriterien können zu einem Aufenthaltsrecht durch Empfehlung der Härtefallkommisson führen (§ 23a AufenthG), die diesbezügliche Praxis ist in den Bundesländern aber sehr unterschiedlich. Maßgeblich sind in der Regel u.a. ein langjähriger Aufenthalt, die Integration der Kinder, Strafreiheit, und die Möglichkeit, ohne Sozialhilfe zu leben (Arbeitsplatz oder -Zusage).

Die Chancen sind ggf. bei einer Beratungstelle vor Ort bzw. über den Flüchtlingsrat des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen,
Adressen siehe
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php

Überblick über die HFK in den Bundesländern siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/HFK_Laenderuebersicht.pdf


gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema