1. Eine
postraumatische Belastungstörung kann wegen der gefahr für Leib und leben durch retraumatisierung infolge Abschiebung, aber auch auch wegen fehlender behandlungsmöglichkeiten im herkunftsland ein abschiebehindernis darstellen, das für Bosnier zur einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. III
AufenthG auch nach Antragstellung bei der Ausländerbehörde, ggf. unter behördeninterner Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 AufenthG), führen kann.
Berlin beispielsweise hat dazu aktuell eine entsprechende Weisungslage geschaffen:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung-Bosnien-Palaest.pdfDas setzt aber voraus, dass Staatsangehörigkeit und Herkunftsland klar sind.
Zitat: "Traumatisierte Personen mit bosnischer Staatsangehörigkeit : In Anbetracht der Stellungnahme des
BAMF gem. § 72 Abs. 2
AufenthG zu den geringen Behandlungskapazitäten im Herkunftsland wird von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis für die traumatisierte Person ausgegangen und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG erteilt. ...In diese Anwendungsvorgaben werden allerdings die serbisch-montenegrinischen Staatsangehö-rigen nicht einbezogen... Gleiches gilt ... für den ... Personenkreis der traumatisierten bosnisch-serbischen Doppelstaater. Für traumatisierte Kosovaren sind die Behandlungsmöglichkeiten wegen der divergierenden Aussagen in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und des deutschen Verbindungsbüros im Kosovo strittig... "
Siehe dazu auch den Berliner Weisungsordner, Länderteil, Abschnitt "Bosnien" (323 Seiten, pdf 1,9 MB!)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lea/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.p...2. Die humanitären Kriterien können zu einem Aufenthaltsrecht durch Empfehlung der
Härtefallkommisson führen (§ 23a AufenthG), die diesbezügliche Praxis ist in den Bundesländern aber sehr unterschiedlich. Maßgeblich sind in der Regel u.a. ein langjähriger Aufenthalt, die Integration der Kinder, Strafreiheit, und die Möglichkeit, ohne Sozialhilfe zu leben (Arbeitsplatz oder -Zusage).
Die Chancen sind ggf. bei einer
Beratungstelle vor Ort bzw. über den
Flüchtlingsrat des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen,
Adressen siehe
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.phpÜberblick über die HFK in den Bundesländern siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/HFK_Laenderuebersicht.pdfgc