Hallo, Forum
Folgende Frage: Kann eine Niederlassungserlaubnis
> verweigert werden, wenn
> 1. Ehe fortbesteht
> 2.keine Vorstrafen vorliegen
> 3. Bedarfsgemeinschaft mit voll verdienendem deutschen
> Ehepartner besteht
> 4 eine baldige Arbeitsaufnahme nach Abschluss
> Ausbildung zu erwarten ist?
>
> Fall:
> Die Deutsche x ist verheiratet mit dem Albaner y, seit
> November 2002 legal durch Familienzusammenführung in
> Deutschland. Für den Albaner läuft die befristete
> Aufenthaltsgenehmigung ab und er möchte aufgrund der
> bestehenden (und glücklichen!) Ehe eine
> Niederlassungserlaubnis beantragen.
> Er hat von 02/2003-05/2004 Sozialhilfe bezogen, weil
> die Ehepartnerin noch im Studium war. Seit Oktober
> 2003 ist er in einer vom Arbeitsamt geförderten
> Umschulung nach SGB III !!!, die er im November mit
> einer Prüfung abschliesst und die ihm recht gute
> Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet, SO ER DENN EINE
> NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS ERHÄLT.
> (Denn wer stellt schon jemand mit befristeter ein...?)
> Seit Mai 2004 bezieht er vom Arbeitsamt lediglich
> Fahrtgeld, Kosten für auswärtige Unterbringung und
> Lehrgangskosten- er erhält nicht den üblichen
> Umschulungssatz für Umschüler UND KEINE
> ARBEITSLOSENHILFE, da er in Deutschland noch nicht
> gearbeitet hat und seine Ehepartnerin genug verdient.
>
> Jetzt sagte der Mitarbeiter des Ausländeramtes bei
> einem Vorab-Telefonat, er werde KEINE
> Niederlassungserlaubnis erhalten, weil er öffentliche
> Gelder beziehe.(Auf nachfrage meinte er, dies gelte
> für
SGB II UND SGB 12 und "wahrscheinlich" auch für
> SGB III)
Ich habe kein Gesetz gefunden, dass diesen Zusatz enthält, deshalb wäre ich für eine Meinung dankbar!
Gruss, Worldsister
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