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Niederlassungserlaubnis Ehepartner Deutscher (Gelesen: 3.964 mal)
worldsister
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis Ehepartner Deutscher
08.09.2005 um 13:52:25
 
Hallo, Forum

Folgende Frage: Kann eine Niederlassungserlaubnis
> verweigert werden, wenn

> 1. Ehe fortbesteht
> 2.keine Vorstrafen vorliegen
> 3. Bedarfsgemeinschaft mit voll verdienendem deutschen
> Ehepartner besteht
> 4 eine baldige Arbeitsaufnahme nach Abschluss
> Ausbildung zu erwarten ist?
>
> Fall:
> Die Deutsche x ist verheiratet mit dem Albaner y, seit
> November 2002 legal durch Familienzusammenführung in
> Deutschland. Für den Albaner läuft die befristete
> Aufenthaltsgenehmigung ab und er möchte aufgrund der
> bestehenden (und glücklichen!) Ehe eine
> Niederlassungserlaubnis beantragen.
> Er hat von 02/2003-05/2004 Sozialhilfe bezogen, weil
> die Ehepartnerin noch im Studium war. Seit Oktober
> 2003 ist er in einer vom Arbeitsamt geförderten
> Umschulung nach SGB III !!!, die er im November mit
> einer Prüfung abschliesst und die ihm recht gute
> Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet, SO ER DENN EINE
> NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS ERHÄLT.
> (Denn wer stellt schon jemand mit befristeter ein...?)
> Seit Mai 2004 bezieht er vom Arbeitsamt lediglich
> Fahrtgeld, Kosten für auswärtige Unterbringung und
> Lehrgangskosten- er erhält nicht den üblichen
> Umschulungssatz für Umschüler UND KEINE
> ARBEITSLOSENHILFE, da er in Deutschland noch nicht
> gearbeitet hat und seine Ehepartnerin genug verdient.
>
> Jetzt sagte der Mitarbeiter des Ausländeramtes bei
> einem Vorab-Telefonat,  er  werde KEINE
> Niederlassungserlaubnis erhalten, weil er öffentliche
> Gelder beziehe.(Auf nachfrage meinte er, dies gelte
> für SGB II UND SGB 12 und "wahrscheinlich" auch für
> SGB III)

Ich habe kein Gesetz gefunden, dass diesen Zusatz enthält, deshalb wäre ich für eine Meinung dankbar!

Gruss, Worldsister
>
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 08.09.2005 um 17:01:27
 
Zitat:
> Jetzt sagte der Mitarbeiter des Ausländeramtes bei
> einem Vorab-Telefonat,  er  werde KEINE
> Niederlassungserlaubnis erhalten, weil er öffentliche
> Gelder beziehe.(Auf nachfrage meinte er, dies gelte
> für SGB II UND SGB 12 und "wahrscheinlich" auch für
> SGB III)

Das könnte man ableiten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG:

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen
...
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. ...


Abu
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 08.09.2005 um 19:55:05
 
Zitat:
Hallo, Forum

Folgende Frage: Kann eine Niederlassungserlaubnis
> verweigert werden, wenn
...
> 3. Bedarfsgemeinschaft mit voll verdienendem deutschen
...



Kommt darauf an.
Wenn der Lebensunterhalt nur durch den SGB III Bezug gesichert ist, kann die Erteilung der NE verweigert werden, vorausgesetzt bei den SGB III Geldern handelt es sich um `schädliche´Leistungen.

Wenn der Lebensunterhalt auch ohne die SGB III Leistungen gesichert ist -nämlich durch ausreichend hohes Erwerbseinkommen des Ehepartners- kann die NE nicht versagt werden.
Die ABH müßte also nach ihren Richtlinien ausrechnen welcher Betrag für die Sicherstellung des LU anzusetzen ist. Reicht das Einkommen des Ehepartners aus um diesen Betrag abzudecken und ist davon auszugehen, daß dieses Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht, ist der Lebensunterhalt als gesichert zu betrachten.  
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worldsister
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.09.2005 um 09:52:55
 
Hallo, zunächst vielen Dank, für die beiden Antworten!!
Abus Antwort konnte ich wegen der Knappheit seiner Stellungnahme und der Komplexität des rechtlichen Zitats nicht eindeutig folgern:

Bezüglich Krankenkasse: der albanische Ehepartner ist ja durch die Familienkrankenkasse seiner Frau vollständig abgesichert, also ist die Bedingung schon erfüllt?!

Zweitens zu Brickbat:

vielen Dank, das klingt ja schon mal positiv.
Aber Frage 1: Wonach richtet sich denn die Berechnung des Arbeitsamtes, ob ein Gehalt für zwei Leute ausreicht oder nicht?

Frage 2; Was sind "schädliche Leistungen"?

Anmerkung 3: Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Niederlassungserlaubnis beantragt wird, wird die Umschlung ohnehin abgeschlossen sein- von laufendem Bezug öffentlicher Gelder kann ja dann ohnehin keine Rede mehr sein.

Danke für Eure Geduld,!,
Gruss, worldsister
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 09.09.2005 um 15:02:32
 
Mißverständnis: mit der Berechnung der ABH meinte ich die Ausländerbehörde, nicht das Arbeitsamt, `tschuldigung.
Welche Daten zu Grunde gelegt werden hängt vom Bundesland ab. Bei uns (NW) ergibt sich der Familienbedarf aus den Regelsätzen für die Sozialhilfe + 10% + Miete.
Schädliche Leistungen sind die nicht auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mittel, die bei der Berechnung des für die Sicherung des LU zur Verfügung stehenden Lebensunterhaltes nicht angerechnet werden dürfen, wie z. B. Leistungen nach SGB II und XII.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 09.09.2005 um 22:22:05
 
Zitat:
Mißverständnis: mit der Berechnung der ABH meinte ich die Ausländerbehörde, nicht das Arbeitsamt, `tschuldigung.


Hi,
da musste Dich nicht für entschuldigen Zwinkernd
ABH ist eine hier gebräuchliche Abkürzung. Häuftig verwendete
Abkürzungen errreicht man über das Seitenmenue oder oben
über die FAQ.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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worldsister
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.09.2005 um 15:21:05
 
Hi, wollte nur noch mal allgemein danke sagen für diese erstklassige Seite!Insbesondere, dass hier Leute schreiben, die sich beruflich SOWIESO schon mit Ausländerrecht befassen und hier noch ihre Freizeit opfern, finde ich toll!

Trotzdem gehe immer mit ganz viel Angst in die ABH, obwohl wir nichts falsch gemacht haben...Drückt mir bitte die Daumen, dass ich einen netten Mitarbeiter erwische-so wie hier im Forum!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.09.2005 um 15:21:21
 
Hi, wollte nur noch mal allgemein danke sagen für diese erstklassige Seite!Insbesondere, dass hier Leute schreiben, die sich beruflich SOWIESO schon mit Ausländerrecht befassen und hier noch ihre Freizeit opfern, finde ich toll!

Trotzdem gehe immer mit ganz viel Angst in die ABH, obwohl wir nichts falsch gemacht haben...Drückt mir bitte die Daumen, dass ich einen netten Mitarbeiter erwische-so wie hier im Forum!

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