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« Begonnen von: Ahmed am: 13.09.2005 um 10:22:42 »

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hilfe, ein problemfall (Gelesen: 1.794 mal)
ramona3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag hilfe, ein problemfall
07.09.2005 um 22:23:26
 
jetzt haben wir ein Problemfall. Mein Bruder ist Kroate, und ist in Deutschland seit 2001. Am 12.10.2001 hat er Eingangsvisum auf 3 Monate gekriegt, da er einen Deutschen Kind hat.Danach wurde es immer wieder auf 1-2 Jahre verlängert, zuletzt bis zum 17.01.2007 (befristete Aufenthaltstitel). Mittlerweile besitzt er auch eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Und er hat auch festen, bzw. unbefristeten Arbeitsvertrag, d.h.  verdient selber für sein Lebensunterhalt. Sein Nettomonatsgehalt liegt zwischen 1800- 2000 €.
Im Juni 2005 hat er geheiratet und seine Frau kommt ebenfalls aus Kroatien, hat bis jetzt auch dort gewohnt. Sie haben in Deutschland geheiratet. Wenn er für sie eine Eingangsvisum beantragen wollte, hat man ihm in unserer Ausländerbehörde gesagt, er soll dies in seiner Heimat Kroatien in deutscher Botschaft holen. Das haben sie auch gemacht, und jetzt kommt die Ablehnung von unserer lokaler  öhmAusländerbehörde, mit der Begründung- die gesetzliche Voraussetzungen für eine Visumerteilung sind noch nicht gegeben, und die Erteilungsvoraussetzung wird frühestens in November 2006 erfüllt.
Und jetzt meine Frage: welche Voraussetzungen sind nicht gegeben, welche Paragraphe? Und gibt es die Möglichkeit wenigstens für eine Eingangsvisum, oder was ähnliches? Soll man vieleicht eine Verpflichtungserklärung machen? Oder muss sie bis November 2006 in Kroatien, getrennt von Ihrem Ehemann bleiben?
Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.
Im Voraus vielen besten Dank.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 07.09.2005 um 22:40:33
 
Hi,
wenn er einen unbefristete AE besitzt, gilt diese als Niederlassungs-
erlaubnis fort. Und damit ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes
für den Ehegattennachzug egal. Siehe § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
(oben unter "Gesetze").
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ramona3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.09.2005 um 22:52:36
 
danke dir.
ich hoffe diese paragrafe können mir helfen. morgen wollte ich sowieso bei ausländerbehörde vorbeischauen.
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ramona3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.09.2005 um 13:03:11
 
also, die leiterin in der ausländerbehörde hat mir heute mitgeteilit es geht einfach nicht, da mein bruder keine volle 5 jahre aufenthalt hat, und für erlaubte familienzusamnmenführung für seine frau unbefristete aufentkaltserlaubnis, bzw. eine niederlassungserlaubnist haben muss. es geht nicht obwohl er unbefristete arbeitserlaubnos hat. anscheinend ist diese tatsache völlig unwichtig, ob er eine unbefristete arbeitserlaubnis hat, oder nicht.
sie meint § 30 Abs. 1 (Ausländergesetz) sagt, dass er eine niederlassungserlaubnis benötigt.
desweiteren meint sie §5 und §27 sind seinerseits auch nicht erfüllt, obwohl er eine feste stelle und einkommen hat inclusive genug wohnräume für beide. er wurde nie vorbestraft, und war nie als pol. azylant o.ä. in deutschland angemeldet.
besteht die mögichkeit das man über einen anwalt mehr erreichen kann? die frau sagt, einzige möglichkeiten sind dass sie in der heimat bleibt bis 11/ 06 oder 2mal in jahr als turist für 3 monate kommen kann.
hat jemand irgendeine idee? Fragezeichen
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.09.2005 um 15:49:46
 
Zitat:
gekriegt, da er einen Deutschen Kind hat


Vielleicht sollte dein Bruder erst einmal eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG beantragen.

Und wenn er die hat, sollte er noch mal wegen seiner Frau nachfragen.

Gruß Holly
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.09.2005 um 15:50:01
 
Zitat:
gekriegt, da er einen Deutschen Kind hat


Vielleicht sollte dein Bruder erst einmal eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG beantragen.

Und wenn er die hat, sollte er noch mal wegen seiner Frau nachfragen.

Gruß Holly
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