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eigenständiges Aufenthaltsrecht (Gelesen: 3.599 mal)
anis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.09.2005 um 16:08:24
 
Guten tag,
es geht darum,dass ich seit 2 Jahren und 11 monate mit einer Marokkanerin im standesamt im marokkanischen Konsulat in Düsseldorf verheiratet bin.in der zeit hatte ich eine Biwilligungsaufenthalts als Student gehabt.Danach habe ich meinen Aufenthaltsstatus zum Aufenthaltsarlaubnis ändern lassen und zwar seit einem Jahr und neun Monaten ,da sie einem deutschen Pass bekommen hat(seit einem Jahr und neun Monaten ist sie deutsch eingebürgert).Aufgrund einer kontinuierlichen Erpressung von ihrer seite ,dass sie mich ausweisen lässt ,sehe ich mich veranlasst zu fragen,ob ich einen anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe?.Es ist zu wissen,dass ich seit 8 Jahren in Deutschland lebe.Was wird mit mir geschehen,falls eine Scheidung zu stande kommt?
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anis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.09.2005 um 11:19:33
 
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 02.09.2005 um 12:03:06
 
Die Frage ist leider nicht so einfach zu beantworten.
Grundsätzlich erhalten Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mindestens 2 Jahre bestanden hat und der Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig war. Dies gilt aber u. U. nicht, wenn der nachgezogene Ehegatte lediglich im Besitz eines nur temporären Aufenthaltsrechtes war. Die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wäre ein solches temporäres Aufenthaltsrecht, das in Deinem Fall zunächst auch nach der Eheschließung beibehalten wurde und erst nach der Einbürgerung Deiner Frau in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt wurde.
Ich gehe mal davon aus, daß die Voraussetzungen für die Umwandlung vor der Einbürgerung nicht vorlagen, womöglich weil der LU nicht sichergestellt war. In diesem Fall würden die Zeiten vor Erteilung der AE nicht angerechnet werden können weil der Aufenthalt nach wie vor dem temporären Zweck des Studiums diente und ein Wechsel des Aufenthaltszweckes aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre.
Bei Beendigung des Studiums hätte auch der Aufenthalt beendet werden müssen.
In dem Fall würde man von einer anrechenbaren Zeit von 1 Jahr und 9 Monaten ausgehen müssen, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht noch nicht besteht. Möglicherweise käme eine Verlängerung zum Zweck des Studiums in Betracht, nicht aber aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes.

Anders wäre die Sache möglicherweise zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen zur Ert. der AE bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen und die Umschreibung aus einem von Euch nicht zu vertretenden Grund nicht erfolgte. In dem Fall könnte u. U. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen.

Ohne detallierte Fallkenntnis ist eine abschließende Beantwortung Deiner Fragen hier leider nicht möglich.
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Abu
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Antwort #3 - 02.09.2005 um 13:23:26
 
Hi Brickbat,

Kaum bin ich zurück im Forum und schon muß ich Dir widersprechen...  grin

Maßgeblich ist § 31 Abs. 1:
Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
...
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.  ...


Die dort genannten Bedingungen sind m. E. erfüllt:
- Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens 2 Jahren.
- Der Aufenthalt während dieser 2 Jahre war rechtmäßig. Auch ein Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung ist rechtmäßig.
- Die Betreffende ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Lt. VAH kommt es hier auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an.

Daraus ergibt sich, daß ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gegeben ist.

Abu
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 02.09.2005 um 15:29:20
 
Kaum widersprichst Du mir, schon muß ich Dich erneut darauf hinweisen, daß ich mir Dinge nicht aus den Fingern sauge und daß sich nicht alle rechtlichen Fakten ausschließlich durch die Lektüre des Gesetzestextes erschließen.  :bxWirf mal einen Blick in die Anwendungshinweise zu § 31. Aus diesen habe ich nämlich die Hinweise bezüglich der temporären Aufenthaltszwecke entnommen.  :brrr


Wenn die Sache so einfach gewesen wäre dann hätte die Beantwortung der Frage bestimmt nicht so lange auf sich warten lassen.
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Antwort #5 - 02.09.2005 um 16:27:22
 
Zitat:
Kaum widersprichst Du mir, schon muß ich Dich erneut darauf hinweisen, daß ich mir Dinge nicht aus den Fingern sauge und daß sich nicht alle rechtlichen Fakten ausschließlich durch die Lektüre des Gesetzestextes erschließen.  :bxWirf mal einen Blick in die Anwendungshinweise zu § 31. Aus diesen habe ich nämlich die Hinweise bezüglich der temporären Aufenthaltszwecke entnommen.  :brrr


Hab ich ja bereits:
Zitat:
- Die Betreffende ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Lt. VAH kommt es hier auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an.

:brrr

Ich empfehle, die VAH, insbesondere Nr. 31.1.4 noch einmal gründlich zu studieren...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 02.09.2005 um 19:49:34
 
Tsstsstsstss, da hast Du aber etwas falsch verstanden.
Das Vorliegen eines grundsätzlich zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsrechtes zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehel. LG ist lt. 31.1.4 die grundlegende Voraussetzung dafür, daß sich das Aufenthaltsrecht überhaupt verselbständigen kann. Wörtlich heißt es da:  `In den Anwendungsbereich der Norm gelangen damit nach dem Willen des Gesetzgebers alle Ehegatten, bei denen aufgrund der akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten ebenfalls eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive bestand.´
Weiter ist da von der mit der dauerhaftenr Aufenthaltsperspektive verbundenen Eingliederung in die hiesige Gesellschaft, daraus resultierender erheblicher Belastung bei Rückkehr ins Heimatland, schutzwürdiger Belange aufgrund der ursprünglich auf Dauer angelegten Aufenthaltsperspektive blablabla die Rede. Kannst ja selber nochmal genau nachlesen.
Eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive trat aber erst mit Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ein. Wenn vorher kein Anspruch bestand und deshalb der Aufenthaltszweck weiter beim temporären Zweck des Studium belassen wurde, konnte vor Ert. der AE durchaus nicht davon ausgegangen werden daß ein Aufenthalt aufgrund der ehel. LG, und damit eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive im BG, überhaupt begründet werden kann. Für diese Zeit liegen also schutzwürdige Belange überhaupt nicht vor ergo kann die Zeit der Bewilligung auch nicht in die zwei Jahre einfließen.

Unter 31.1.2 findet sich zwar der Hinweis, daß es bei der Beurteilung auf die Dauer der ehel. LG im BG ankommt, dies bezieht sich allerdings auf längerfristige Unterbrechungen der ehel. LG, die bei der Berechnung der Zeiten abgezogen werden im Gegensatz zu vorübergehenden Unterbrechungen, die außer Betracht bleiben.
Voraussetzung ist aber immer, daß der Aufenthalt auch zum Zweck der Führung einer ehel. LG gewährt wurde und das ist bei der Bewilligung zu Studienzwecken nun mal zweifellos nicht der Fall.

Sorry, aber wie auch schon im Fall der Erlöschenstatbestände bist Du auch diesmal auf dem Holzweg.

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Antwort #7 - 05.09.2005 um 10:01:03
 
Zitat:
Das Vorliegen eines grundsätzlich zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsrechtes zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehel. LG ist lt. 31.1.4 die grundlegende Voraussetzung dafür, daß sich das Aufenthaltsrecht überhaupt verselbständigen kann. Wörtlich heißt es da:  `In den Anwendungsbereich der Norm gelangen damit nach dem Willen des Gesetzgebers alle Ehegatten, bei denen aufgrund der akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten ebenfalls eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive bestand.´
Weiter ist da von der mit der dauerhaftenr Aufenthaltsperspektive verbundenen Eingliederung in die hiesige Gesellschaft, daraus resultierender erheblicher Belastung bei Rückkehr ins Heimatland, schutzwürdiger Belange aufgrund der ursprünglich auf Dauer angelegten Aufenthaltsperspektive blablabla die Rede. Kannst ja selber nochmal genau nachlesen.

Eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive trat aber erst mit Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ein. Wenn vorher kein Anspruch bestand und deshalb der Aufenthaltszweck weiter beim temporären Zweck des Studium belassen wurde, konnte vor Ert. der AE durchaus nicht davon ausgegangen werden daß ein Aufenthalt aufgrund der ehel. LG, und damit eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive im BG, überhaupt begründet werden kann. Für diese Zeit liegen also schutzwürdige Belange überhaupt nicht vor...

Soweit sind wir uns ja einig. Die Betonung liegt auf "... zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft...".

Zitat:
...ergo kann die Zeit der Bewilligung auch nicht in die zwei Jahre einfließen.

Unter 31.1.2 findet sich zwar der Hinweis, daß es bei der Beurteilung auf die Dauer der ehel. LG im BG ankommt, dies bezieht sich allerdings auf längerfristige Unterbrechungen der ehel. LG, die bei der Berechnung der Zeiten abgezogen werden im Gegensatz zu vorübergehenden Unterbrechungen, die außer Betracht bleiben.
Voraussetzung ist aber immer, daß der Aufenthalt auch zum Zweck der Führung einer ehel. LG gewährt wurde und das ist bei der Bewilligung zu Studienzwecken nun mal zweifellos nicht der Fall.

Das ist Deine persönliche Interpretation, die weder durch Gesetz noch durch die Vorl. Anwendungshinweise gedeckt ist, und m. E. schlicht falsch ist.

Ich denke, eine weitere Diskussion zwischen uns führt zu nichts. Vielleicht kann sich ja mal einer der (echten) Experten äußern...

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Antwort #8 - 05.09.2005 um 12:44:50
 
Deine persönliche Antipathie gegen mich sollte eigentlich nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sein. Da Du aber diesen Weg aber in einem anderen thread bereits eingeschlagen hast möchte ich Dir diesmal auch ganz konkret auf diesem Weg antworten:

Zitat:
Soweit sind wir uns ja einig. Die Betonung liegt auf "... zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft...".


Vielleicht wird die Sache verständlicher wenn Du den kompletten Satz in einen Kontext setzt.

Zitat:
Das ist Deine persönliche Interpretation, die weder durch Gesetz noch durch die Vorl. Anwendungshinweise gedeckt ist, und m. E. schlicht falsch ist.


Tja, aber das ist eben auch nicht mehr als Deine persönliche Meinung.


Zitat:
Ich denke, eine weitere Diskussion zwischen uns führt zu nichts. Vielleicht kann sich ja mal einer der (echten) Experten äußern...

Abu


Da muß ich Dir ausnahmsweise Recht geben. Ich finde es allerdings außerordentlich bedauerlich, daß Du so wenig kritikfähig und zu einer sachlichen Diskussion überhaupt nicht bereit bist.
Im Gegensatz zu Dir kann ich immerhin einige sachliche Gründe für meine Auslegung des Gesetzes bieten. Du hingegen stellst eine Behauptung auf und gehst davon aus, daß allein Deine Überzeugung bereits ausreichend Begründung für den Wahrheitsgehalt ist. Wenn Dir dennoch jemand widerspricht flüchtest Du Dich in Unverschämtheiten. Du solltest Deine Beweggründe dafür vielleicht mal hinterfragen.

Für mich war´s das in diesem thread. Ich wette, das war vor allem für den Starter des threads eine sehr hilfreiche Angelegenheit.
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Antwort #9 - 05.09.2005 um 13:09:28
 
Zitat:
Ich denke, eine weitere Diskussion zwischen uns führt zu nichts. Vielleicht kann sich ja mal einer der (echten) Experten äußern...


Hi,
gerade aus der Diskussion hier kann man wohl erkennen,
dass brickbat ausgewiesene Expertin für das AuslR ist. Den
Klammerzusatz hättest Du Dir gerne schenken können, Abu.

Ich schließe mich der Auffassung von brickbat an. Bin schon
immer der Auffassung gewesen, dass die AE auch zu dem
entsprechenden Zweck vorliegen muss. Von daher achte ich
auch immer darauf, den Zweck "anzupassen", wenn eine
Änderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt (z.B.
Student schließt die Ehe mit dt. Staatsangehörigen).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 05.09.2005 um 16:42:53
 
Zitat:
Deine persönliche Antipathie gegen mich...
Wie sollte eine persönliche Antipathie vorliegen? Ich kenne Dich doch gar nicht...

Zitat:
Da muß ich Dir ausnahmsweise Recht geben. Ich finde es allerdings außerordentlich bedauerlich, daß Du so wenig kritikfähig und zu einer sachlichen Diskussion überhaupt nicht bereit bist.
Im Gegensatz zu Dir kann ich immerhin einige sachliche Gründe für meine Auslegung des Gesetzes bieten. Du hingegen stellst eine Behauptung auf und gehst davon aus, daß allein Deine Überzeugung bereits ausreichend Begründung für den Wahrheitsgehalt ist.
Ich war schon der Meinung, daß ich sachliche Gründe geliefert habe...

Zitat:
Wenn Dir dennoch jemand widerspricht flüchtest Du Dich in Unverschämtheiten.
O.k., meine Bemerkung mit den "(echten) Experten" war nicht fair und ich bitte hierfür um Entschuldigung  :anbet  :blum. Ganz nebenbei: Ich erkenne durchaus an, daß Du Dich z. T. wirklich sehr gut auskennst, z. B. finde ich Deine Postings im Bereich Arbeitsaufenthalte oftmals sehr gut...

Zitat:
Den Klammerzusatz hättest Du Dir gerne schenken können, Abu.
Siehe oben.

Zitat:
Ich schließe mich der Auffassung von brickbat an. Bin schon
immer der Auffassung gewesen, dass die AE auch zu dem
entsprechenden Zweck vorliegen muss. Von daher achte ich
auch immer darauf, den Zweck "anzupassen", wenn eine
Änderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt (z.B.
Student schließt die Ehe mit dt. Staatsangehörigen).

???
Aber die liegt doch vor und zwar schon seit 1 3/4 Jahren:
Zitat:
es geht darum,dass ich seit 2 Jahren und 11 monate mit einer Marokkanerin im standesamt im marokkanischen Konsulat in Düsseldorf verheiratet bin.in der zeit hatte ich eine Biwilligungsaufenthalts als Student gehabt.Danach habe ich meinen Aufenthaltsstatus zum Aufenthaltsarlaubnis ändern lassen und zwar seit einem Jahr und neun Monaten ,da sie einem deutschen Pass bekommen hat(seit einem Jahr und neun Monaten ist sie deutsch eingebürgert).


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Antwort #11 - 05.09.2005 um 18:58:21
 
Zitat:
???
Aber die liegt doch vor und zwar schon seit 1 3/4 Jahren:


Hi,
klar, aber nicht seit zwei Jahren. Mir ging es um die Anrechnung
für das eigenständige Aufenthaltsrecht.
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Antwort #12 - 06.09.2005 um 18:47:16
 
Für mich persönlich sachlich immer noch nicht nachvollziehbar und in der Auswirkung für den Betroffenen kaum akzeptabel...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 13.10.2005 um 18:13:01
 
Zitat:
Hi,
gerade aus der Diskussion hier kann man wohl erkennen,
dass brickbat ausgewiesene Expertin für das AuslR ist. Den
Klammerzusatz hättest Du Dir gerne schenken können, Abu.

Ich schließe mich der Auffassung von brickbat an. Bin schon
immer der Auffassung gewesen, dass die AE auch zu dem
entsprechenden Zweck vorliegen muss. Von daher achte ich
auch immer darauf, den Zweck "anzupassen", wenn eine
Änderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt (z.B.
Student schließt die Ehe mit dt. Staatsangehörigen).


Hi Mick,

Ich moechte hiermit die Meinung von Abu unterstuetzen und einen (echten) Experten zitieren:

"Der Aufenthalt beider Eheleute war auch dann rechtmäßig, wenn einer von ihnen anfangs zB nur eine AufBew. oder AufBef. besaß oder ein fiktives AufR nach § 69 III. Zuletzt muß der Ehegatte aber eine AufErl. besitzen, die verlängert werden kann."

Günter Renner, "Ausländerrecht Kommentar", 7. Auflage (Verlag C.H. Beck 1999, S. 132, Rdn. 5)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 20.10.2005 um 16:12:18
 
Zitat:
Hi Mick,

Ich moechte hiermit die Meinung von Abu unterstuetzen und einen (echten) Experten zitieren:

"Der Aufenthalt beider Eheleute war auch dann rechtmäßig, wenn einer von ihnen anfangs zB nur eine AufBew. oder AufBef. besaß oder ein fiktives AufR nach § 69 III. Zuletzt muß der Ehegatte aber eine AufErl. besitzen, die verlängert werden kann."

Günter Renner, "Ausländerrecht Kommentar", 7. Auflage (Verlag C.H. Beck 1999, S. 132, Rdn. 5)


Habe gestern einen Mann kennengelernt, dessen Geschichte die Auffassung von Dr. Renner (indirekt) bestaetigt.

Der Mann ist zusammen mit seiner Frau im Jahr 2001 eingereist, um als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten. Ihm wurde (wie es damals leider ueblich war) eine AufBew. erteilt. Nach 1,5 Jahren Aufenthalts hat er verstanden, dass es etwas mit seiner AufGen. nicht stimmt, und hat eine AufErl. beantragt, die ihm (und seiner Frau) ohne Probleme erteilt wurde. Noch nach einem halben Jahr hat seine Frau die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 ArGV beantragt, die ihr auch ohne Probleme erteilt wurde. Smiley
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