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NE Gültigkeit (Gelesen: 1.465 mal)
boopathy
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE Gültigkeit
30.08.2005 um 09:50:48
 
Hallo zusammen,

im neuen Aufenthaltsgesetz steht:

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
...

Jetzt meine Fragen:

Ist es denn so, wenn jemand 15 Jahre hier gelebt hat und ein NE hat, bleibt sein NE für immer gültig, auch wenn die Person nicht in BRD lebt, also darf diese Person immer wieder nach BRD einreisen und wenn eine Arbeit hat wiederkommen?

Zählt auch die Studienzeit als rechsmäßiger Aufenthalt?

Muss man in diesem Fall durch die ABH den Status feststellen lassen oder braucht man gar nicht zu tun?

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten und Erfahrungsberichte.

Gruß
Boopathy
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Leuchte
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Beiträge: 89

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE Gültigkeit
Antwort #1 - 30.08.2005 um 14:40:31
 
Zitat:
Ist es denn so, wenn jemand 15 Jahre hier gelebt hat und ein NE hat, bleibt sein NE für immer gültig, auch wenn die Person nicht in BRD lebt, also darf diese Person immer wieder nach BRD einreisen und wenn eine Arbeit hat wiederkommen?


...wenn der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz)gesichert ist.

Zitat:
Zählt auch die Studienzeit als rechsmäßiger Aufenthalt?

klar, wenn er/sie legal hier war

Zitat:
Muss man in diesem Fall durch die ABH den Status feststellen lassen oder braucht man gar nicht zu tun?

siehe Abs. 2 letzter Satz

Zitat:
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten und Erfahrungsberichte.

Bitte sehr
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boopathy
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.08.2005 um 17:37:01
 
vielen Dank nochmals für die Antowort.

Zitat:
...wenn der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz)gesichert ist.

klar, wenn er/sie legal hier war

siehe Abs. 2 letzter Satz

Bitte sehr


nur zur Klarstellung:
1.
Wie soll man in BRD den Lebensunterhalt als gesichert nachweisen, wenn man im Ausland lebt? Reicht etwa ein bestimmter Betrag im Konto, wenn ja wieviel?

Was ist wenn man nur als Besuch oder dienstlich kommt?

Würde eine Auslandskrankenversicherung von einem Ausland reichen? Meiner Meinung nach sollte es reichen.

2.
d.h. im Klartext: Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung zählt in diesem Fall, richtig?

3.
Wie ist es für den Ehepartner, sollen beide Partner 15 Jahre hier gelebt haben oder reicht bei nur einem?
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 02.09.2005 um 17:28:51
 
Zitat:
2.
d.h. im Klartext: Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung zählt in diesem Fall, richtig?
Ja.

Zitat:
3.
Wie ist es für den Ehepartner, sollen beide Partner 15 Jahre hier gelebt haben oder reicht bei nur einem?
Einmal reicht.

Abu
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