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Ausweisungsgrund=Einreiseverweigurungsgrund? (Gelesen: 1.672 mal)
NuSa
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28.08.2005 um 02:59:23
 
Hallo,

ich hab da mal wieder eine Frage an die Experten unter Euch:

Kann die deutsche Botschaft in einem Visumverfahren zum Zwecke der Fammilienzusammenführung mit einem Deutschen, die Visumerteilung mit dem Hinweis auf eine Straftat (Geldstrafe wg. unerlaubten Aufenthalts) während eines vorherigen Aufenthaltes in der BRD verweigern?
Wirkt da innerhalb der Interessenabwägung das Recht aus §§ 27, 28 AufenthG u. Art. 6 GG nicht stärker?

2.Problematik: was ist, wenn da noch ein Scheinehenverdacht mit im Spiel ist? Könnte es sein, das dieser Umstand der eigentliche Grund ist für die Verweigerung und die Straftat nur als zusätzliches Argument benutzt wird?

Danke schön.
LG
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Mick
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Antwort #1 - 28.08.2005 um 09:59:43
 
Zitat:
Wirkt da innerhalb der Interessenabwägung das Recht aus §§ 27, 28 AufenthG u. Art. 6 GG nicht stärker?

Hi,
m.E. könnte man das Visum nicht unter Hinweis auf die Straftat
ablehnen. Die Intressenabwägung müsste zu Gunsten des
nachziehenden Ehegatte ausgehen.

Zitat:
2.Problematik: was ist, wenn da noch ein Scheinehenverdacht mit im Spiel ist? Könnte es sein, das dieser Umstand der eigentliche Grund ist für die Verweigerung und die Straftat nur als zusätzliches Argument benutzt wird?

Klar, das kann sein. Dürfte aber nicht als zusätzlicher Grund für
die Ablehnung herangezogen werden, sondern eher dafür, die
Frage der Scheinehe abzuschätzen.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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NuSa
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Antwort #2 - 28.08.2005 um 17:32:27
 
Ja wie issn das mit dem Scheinehenverdacht?
Kann deswegen ein Zuzug zum deutschen Ehegatten verweigert werden? Ist die ihre Einschätzung ggü der Botschaft abgebende ABH nicht verpflichtet, das mildeste Mittel anzuwenden?
Ich mein, ein kategorisches Nein zur Einreise lediglich aufgrund gewisser Verdachtsmomente ist doch ne ganz schön harte Maßnahme. Die ABH hätte doch genausogut ihr o.k. geben und nach der Einreise ein besonders wachsames Auge auf seine "Verdächtigen" haben können. Und wenn sich dann der Scheinehenverdacht bestätigt hätte, hätte man die erforderlichen Maßnahmen immer noch traffen können.
Oder?

Gibts da für die ABHs ne interne Regelung, wie man vorzugehen hat, oder bleibt das im Ermessen eines jeden einzelnen Sachbearbeiters?


LG
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Antwort #3 - 29.08.2005 um 07:55:41
 
Zitat:
Hi,
m.E. könnte man das Visum nicht unter Hinweis auf die Straftat
ablehnen. Die Intressenabwägung müsste zu Gunsten des
nachziehenden Ehegatte ausgehen.


Kommt darauf an, was für eine Straftat

Zitat:
Ja wie issn das mit dem Scheinehenverdacht?
Kann deswegen ein Zuzug zum deutschen Ehegatten verweigert werden?


Kommt drauf an, wie "stark" die Indizien sind
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Mick
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Antwort #4 - 29.08.2005 um 08:48:01
 
Zitat:
Kommt darauf an, was für eine Straftat


Hi Leuchte,
stand im Ausgangsposting: Geldstrafe wegen unerlaubtem Aufenthalt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 29.08.2005 um 19:39:51
 
Hi Leuchte.

"Kommt drauf an wie "stark" die Indizien sind"

Die "Indizien" sind folgende:

-vorheriges "erfolgloses" Asylverfahren in D

-sie (deutscher Ehegatte) deutlich älter, aber in Wirklichkeit eigentlich nicht, was die Botschaft auch mitgeteilt bekommen hat, denn er ist zwar acht Jahre älter, aber bei Eintragung (durch seine Eltern) wurde das so gemacht, kommt recht häufig vor in der Türkei.

-sie hat sich geweigert den Fragebogen bei der ABH zum Scheinehenverdacht auszufüllen, er hats bei der Botschaft ohne weiteres gemacht. Ihre Weigerung kam daher, dass sie meinte, solche privaten Dinge ginge niemanden etwas an. Auf ein späteres Angebot, den Fragebogen doch auszufüllen, ist die ABH nicht mehr eingegangen.

Aber es gibt auch "entlastende Indizien"
-Beide  bemühen sich sehr um seine Einreise, sie hat x-mal bei der ABH vorgesprochen

-sie haben in der Türkei eine "richtige" Hochzeit gemacht, mit Saal mieten, Hochzeitskleid, Gästen usw.

Mir ist schon klar, dass die ABH den Verdacht der Scheinehe hegt, weil ja klassische Verdachtsmomente gegeben sind, aber wäre der von mir skizzierte Weg nicht naheliegender gewesen ( erstmal Visum, dann strikte Überprüfung ob eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird)?

Wie würdet ihr denn als ABHler reagieren?
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