Zitat:Ich dachte, für Deutsche-verheiratete gilten andere Regelungen-- dass nur die Ehe weiterbestehen muss?
Stimmt so
nicht ganz weil,
die Erteilung der
NE sich nach § 28 Abs. 2
AufenthG richtet:
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Dieser enthält keine Formulierung (wie im Absatz 1 ) "abweichend von § 5 Abs. 1",
ergo kommen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
AufenthG zum Tragen die da lauten:
Zitat:Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.
.
Wann der
LU gesichert ist bestimmt § 2 Abs. 3
AufenthG:
Zitat: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen = ALG I
öffentliche Mittel die nicht auf Beitragsleistungen beruhen = ALG II und Sozialhilfe.
OK?
Grüße
Ronny