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einbürgerungmöglich? (Gelesen: 14.707 mal)
ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.08.2005 um 10:15:29
 
hallo ,
kurze frage: habe chance auf ( ermessens) Einbürgerung ?
Die Zeiten :
              1989 -bis Jan 2000 als Studen A- Bewilligung
              Jan 2000 bis Mai 2001 unterbrechung ( aufentahalt im Heimat )
              Mai 2001 bis jetzt  A- erlaubnis § 18 AufenthG ,§ 27  BeschV ( öffentliches                Interesse, Facharzt)
im Bundeszentralregister Eintrag mit 45 Tage ( strafbefehl ) danach erteilung eine A-erlaubnis , Laut ABH besteht keine abschiebeGrund mehr
unter annahme  dass die Zeit der A-Bewilligung erkannt wird habe eine Chance ? was meint Ihr , bin in Thüringen
Danke sehr   
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Ralf
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Antwort #1 - 18.08.2005 um 10:29:22
 
Zitat:
unter annahme  dass die Zeit der A-Bewilligung erkannt wird habe eine Chance ?

Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Verurteilung zu 45 Tagessätzen gewesen ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier 5 Jahre, und solange diese Strafe nicht aus dem Register getilgt ist, ist eine Ermessenseinbürgerung ausgeschlossen.

Außerdem sind auch für eine Ermessenseinbürgerung 8 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt erforderlich, Ausnahmen hiervon gibt es z.B. bei Ehegatten von Deutschen und bei Staatenlosen. Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung angerechnet werden können (das hängt vom Bundesland ab, für Thüringen habe ich keine Erkenntnisse), dürften die Zeiten aber trotz der Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes erfüllt sein.

Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung in Thüringen auch bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden können, steht die Verurteilung dagegen einer Einbürgerung nicht entgegen.
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Antwort #2 - 18.08.2005 um 10:38:33
 
Danke schön für die schnelle Antwort ,
Die Verurteilung zu 45 tage ist erst Monate her ,aber danach habe ich doch mein A-erlaubnis bekommen . Von der ABH  habe ich schriftlich,  dass sie kein Abschiebe- grund  ( mehr ) sieht .
heist dass ich habe recht auf Ansprucheinbürgerung ? oder besser Ermessenseinbürgerung.?
Soweit ich weis werden die Zeiten der A-bewilligung in Thüringen gerechnet !
danke nochmal 
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Ralf
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Antwort #3 - 19.08.2005 um 09:42:19
 
Zitat:
heist dass ich habe recht auf Ansprucheinbürgerung ?


Wie oben schon gesagt: Wenn die Zeiten mit Bewilligung angerechnet werden, dann ja.
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Antwort #4 - 26.08.2005 um 07:49:01
 
hallo
War Heute bei der Einbürgerungsbehörde und wolte meinen Antrag abgeben :
Zur meiner Überraschung habe ich eine Dame ( zuständige Bearbeiterin und Stellvt. Abteilungsleiterin ) getrofen, [inv]die ahnungslos war .Sie hat keine Vorstellung oder Information über das Verfahren ( sie macht zwar diese Arbeit seit Jahren , aber es ändert sich immer mal wieder was ) [/inv].nach dem ich mit ihr über die Verwaltungsvorschriften diskutiert habe ,meinte sie leider hat sie die VV nicht bei sich , aber  sie macht mir keine große Hofnung .Es werden zwar die Bewilligungszeit normaleweise dazu gerechnet ,aber
1) ich muß eine NE haben und keine befristete AE ( §18, Beschft.V § 27)
2) es darf keine Unterbrechung mein Aufenthalt innerhalb 8 jahren .
????
In den VV, die ich in euer Hompage gelesen habe steht nichts davon
Meine Fragen :
kann sein, dass es in zwischen aktuelle VV gibt ?
kann seine dass in Thüringen andere VV gilten ?
[inv]oder ist die Dame einfach unfähig ??Griesgrämig[/inv]danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 08:59:20 von Ralf »  
 
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Antwort #5 - 26.08.2005 um 08:01:48
 
dazu müß ich sagen
alles war nur mündlich und in 2 wochen müss ich nochmal bei Ihr vorbei damit sie mir die Entscheidung mitteilt
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Antwort #6 - 26.08.2005 um 09:17:36
 
Zitat:
kann sein, dass es in zwischen aktuelle VV gibt ?


Nicht auf Bundesebene, sonst wären sie ja hier drin. Zwinkernd
Nach der Änderung der Gesetze zum 1.1.2005 sind die VV bisher noch nicht angepasst worden. Zwar gibt es vorläufige Anwendungshinweise (VAH) des BMI, diese sind jedoch nicht veröffentlicht und daher von uns hier nicht eingestellt. Damit diese allgemein verbindlich werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates, damit ist wohl in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen.

Solange es keine einheitlichen Regeln gibt, müssen die Länder die Lücken füllen. Einige Länder haben die VAH übernommen, andere eigene Vorschriften erlassen. Besondere thüringer Vorschriften sind hier nicht bekannt.

Die Forderung nach der NE erinnert aber an die Praxis in Bayern, dazu gibt es hier im Forum bereits mehrere Threads.
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Antwort #7 - 26.08.2005 um 09:32:04
 
" Die Forderung nach der NE erinnert aber an die Praxis in Bayern "

heist dass, wenn es so sein sollte,  ich hab dass einfach zu aktzeptieren
oder gibt´s noch spielraum
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Antwort #8 - 26.08.2005 um 11:18:05
 
Zitat:
oder gibt´s noch spielraum  


Diese Frage werden im Zweifel die Gerichte zu klären haben.  :richter
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Antwort #9 - 26.08.2005 um 15:49:41
 
Danke  ,
ich hoffe, es kommt nicht dazu Griesgrämig
in 2 wochen schreibe ich wieder
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Antwort #10 - 02.09.2005 um 10:23:26
 
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Antwort #11 - 09.09.2005 um 09:34:23
 
war gestern bei der Einbürgerungbehörde, und zu mir überraschung, hat die Dame unser Termin einfach vergessen und sie erinnert sich gar nicht an unser Gespräch vor 2 Wochen  :nix :nix ???!! ich habe ihr als nochmal erklärt .Sie hat dann in ihr Papier 2 sekunden gelesen und meinte Sie bräuchte keine NE  Fragezeichen Fragezeichen, eine AE nach § 18  (wie bei mir) wurde für die einbürgerung ausreichen (gegenteil von dem was sie vor 2 Wochen erzählt hat )  ich habe mich gefreut :happy: aber meine Freude daurte nur Paar Minuten , dann hat sie mir erklärt dass ich trotzdem keine Chance auf eine Einbürgerung  ( § 10 )habe da, ich meine Aufenthalt für ca 18 Monate unterbrochen habe und es werden zwar die Aufenthaltbewilligungszeiten angerechnet setzt aber voraus dass, d. Aufenthalt nicht unterbrochen worden ist .
Man würde die Zeiten vor der Unterbrechung nur in der Einbürgerung nach § 8 mit rechnen , und nicht bei § 10 ??? explo
wenn ich den Antrag jetzt abgebe. bekäme ich die schriftliche Ablehnung  jetzt nicht, sondern sie müßte alle andern Behörden noch abwarten und wenn alle Unterlagen da sind ( was bis 8 Monaten dauern kann) dann , würde sie meinen  Antrag ablehnen und als grund wäre dann die Unterbrechung !!

Ich bin  motz :sauer:
Wie sieht Ihr  die Sache ?? bitte um Hilfe und Ratschläge
mit bestem Dank   
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Antwort #12 - 09.09.2005 um 10:11:39
 
Hallo ak,

es gibt m.E. keinen Grund sauer zu sein. Der Anspruch nach § 10 StAG besteht offenkundig nicht:

"...seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat .."

liegt nicht vor, weil Du die 18 Monate Unterbrechung durch den Aufenthalt im Heimatstaat hast.

Davon kann zwar nach § 12 b im Ermessenswege abgesehen werden, allerdings unter der Prämisse, dass dem früheren Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung beigemessen werden kann.

Ob diese Voraussetzung bei Dir vorliegt, können wir hier nicht beurteilen, weil es eben eine Ermessensentscheidung der zuständigen Einbürgerungsbehörde ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #13 - 09.09.2005 um 10:34:50
 
Danke Schöööööön ,
bin sauer weil, die Frau  alles unsachlich erzählt hat !
Wenn die Dame mir dass so erzählt hat mit einer klaren Begründung dann Ok akzeptiere ich es . Aber nur so jedes mal was anders zu erzählen, läßt mich zweifeln an das was die Dame sagt , ich habe dass gefühl gehabt, sie hat keine Ahnung und will einfach ablehnen.

integrierende wirkung hat meine Aufenthalt vor der Unterbrechung sicherlich da, ich in der Zeit Medizin studiert habe und eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausgübt habe , dazu habe ich in der Zeit auch "Deutsch "gelehrnt .
In der Zeit der Unterbrechung habe ich ein Teil der Facharzt-ausbildung im Heimatland absolviert und wurde hier anerkannt .

Soll ich den Antrag abgeben ? oder es macht kein Sinn ?? was meint Ihr ??
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Antwort #14 - 09.09.2005 um 11:32:18
 
Zitat:
Soll ich den Antrag abgeben ? oder es macht kein Sinn ?? was meint Ihr ??


Hallo ak,

ohne einen Antrag bekommst Du ja keine vernünftige und nachvollziehbar begründete Entscheidung , oder ?

Was ich Dir oben geschrieben hatte, ist die aus meiner Sicht in Frage kommende Lösung des Problems. Für die Ermessensentscheidung, ob der Voraufenthalt anrechenbar ist, bedarf es genauerer Kenntnisse des Sachverhaltes, die wir nicht haben.

Deshalb kannst Du letzte Gewissheit nur bekommen, indem Du den Antrag stellst. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #15 - 09.09.2005 um 12:30:56
 
Es wird erst einmal festzustellen sein, ob überhaupt eine Unterbrechung vorlag, denn nicht jeder Auslandsaufenthalt bedeutet automatisch eine Unterbrechung:

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. ...

Da der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate war, kommt der 2. Satz zur Anwendung. Wenn also vor dem Auslandsaufenthalt von der ABH eine entsprechende Frist eingeräumt wurde und innerhalb dieser wieder eingereist wurde, liegt gar keine Unterbrechung des Aufenthaltes vor. Dies steht so auch ausdrücklich in der vorläufigen Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren Auslandsaufenthalten
fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist
wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem
genehmigten Schulbesuch).
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Antwort #16 - 09.09.2005 um 12:45:39
 
Hallo ,
ich denke es lag eine Unterbrechung. ich bin Ja nach dem Studium und AIP ins Heimat zurückgekehrt (18 Monate ) . Es gtab keine Absprache mit der ABH oder Fristen .
Die Frage ist für mich ob die Zeit vor  der Unterbrechung [bgcolor=Red]in Thüringen   [/bgcolor] anerkennt wird . ich weis es ist von Bundesland zu Bundesland aders .
oder die andere Frage ob die Dame das aus Ahnunglosigkeit von sich gibt ??
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Antwort #17 - 09.09.2005 um 13:26:25
 
Zitat:
Es gtab keine Absprache mit der ABH oder Fristen .

Nun, in diesem Fall kommt Abs. 2 des § 12 b StAG zur Anwendung:
Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Dies ist eine Ermessensentscheidung ('kann angerechnet werden'). Nach den Verwaltungsvorschriften muss der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung gehabt haben, um anrechenbar zu sein. Zeiten mit Schulbesuch / Studium würde ich grundsätzlich integrierende Wirkung zuerkennen, sofern es keine überwiegend fremdsprachigen Ausbildungsgänge waren.

Natürlich müssen die Zeiten auch ohne Unterbrechung anrechenbar sein, um berücksichtigt werden zu können. Ob nun Zeiten mit der früheren A-Bewilligung in Thüringen grundsätzlich oder unter gewissen Voraussetzungen anrechenbar sind, ist hier leider nicht bekannt. Nicht angerechnet werden sie im Rahmen von § 10 StAG beispielsweise in Bayern und BaWü.

Weniger Probleme bereitet hier die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, allerdings steht dieser die eingangs erwähnte Strafe von 45 Tagessetzen im Wege.
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Antwort #18 - 09.09.2005 um 15:51:15
 
Danke ,
aber wie kann ich erfahren ob in Thürigen die Zeit vor der Unterbrechung tatsächlich  nicht anerkannt wird ?
ich will nicht 8 Monaten warten ,bis die Ablehnung von der Dame kommt .
Für meine Familie ( Frau Zahnärztin , 3 kleine Kinder ) und mich ist die Zeit gekommen einfach zu entscheiden,  wo wir langfristig bleiben können .In Deutschland oder doch in Ausland  ? und wie ich  Heute erfahren habe ist die Sache in D irgendwie durcheinander (?) jedes Bundesland macht doch anders , jede Behörde sieht es nach ihrem Geschmak !
Trotzdem habe ich euch ( Deutsche ) liiiiiiiieeeeeeeeb Smiley
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Antwort #19 - 10.09.2005 um 01:13:26
 
Zitat:
aber wie kann ich erfahren ob in Thürigen die Zeit vor der Unterbrechung tatsächlich  nicht anerkannt wird ?

Im Zweifel wird deine Behörde dies schon wissen. Oder du fragst direkt beim thüringischen Innenministerium nach.  :phone

Zitat:
jedes Bundesland macht doch anders

Na ja, 16 verschiedene Möglichkeiten gibt es kaum. Entweder werden die Zeiten angerechnet oder nicht.

Zitat:
jede Behörde sieht es nach ihrem Geschmak !

Das nun eher nicht, da das vom Land vorgegeben ist.

Zitat:
Trotzdem habe ich euch ( Deutsche ) liiiiiiiieeeeeeeeb Smiley  

cry:  :rofl2
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Antwort #20 - 12.12.2005 um 11:34:20
 
hallo Zusammen,
in zwischen habe ich mich informiert ( BMI Thüringen ) und war die Antwort : es gibt in Thüringen keine von den VAH abweichende Regel oder Bestimmungen , und die AB-Zeiten werden angerechnet .
Darauf hin habe ich meinen Antrag abgegeben .
Letzte Woche habe ich von der Sachbearbeiterin eine Einladung bekommen ( Auswertung meines Antrags )  .
Sie hat mir folgendes erzählt :
von der ABH hat sie die Zeiten meines Aufenthalts : Es werden nur die Zeiten ab 2001 ( d.h. nur nach meiner Rückkehr , nach der Unterbrechung d. Aufenthalt) aufgeführt , und somit sind es nur ca .5 Jahre  und für die Einbürgerung sind 8 notwendig  Traurig Traurig weinend
nach dem ich gefragt habe: was es ist mit den Jahren vor der Unterbrechung ? meinte Sie : es sei nicht ihr Problem sie hätte es sooo Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt von der ABH bekommen sonst nicht , und daran müsse sie sich halten.
Sie hat mir vorgeschlagen :
1.  meinen Antrag zurückzunehmen und das war´s . oder
2.  Einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu verlangen dann muß ich ca 200 Euro        Bearbeitungsgebühren bezahlen ( wie Viel genau wüste sie nicht !)
diese Möglichkeit wäre nicht wichtig für mich da ich sowieso keine Chance habe dagegen was zu tun . Ein Wiederspruchverfahren wurde Jahre dauern und ich verliere sowieso .dann lieber kein ablehnungsbescheid verlangen !
3. mein Antrag " Ruhen lassen " kann man nicht machen , weil diese möglichkeit geht nur für max. 2 Jahren bei mir müsste sie aber mein Antrag 3 Jahre ruhen lassen ( bis die 8 Jahren erreicht sind )

ich darf mir die Sache in Ruhe überlegen und  in 2 Wochen nochmal hingehen !        

bitte um eure Meinungen  , Danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:20:30 von Ralf »  
 
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Antwort #21 - 12.12.2005 um 12:47:22
 
Zitat:
Die Zeiten:
- 1989 - bis Jan 2000 als Student A- Bewilligung
- Jan 2000 bis Mai 2001 Unterbrechung ( Aufenthalt im Heimat )
- Mai 2001 bis jetzt A- erlaubnis § 18 AufenthG, § 27 BeschV ( öffentliches Interesse, Facharzt)

Ich gehe davon aus, dass 1989 eigentlich 1998 heißen soll - damit komme ich auf volle 2 Jahre (1998 und 1999) Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung und 4 Jahre und fast 7 Monate mit einer Aufenthaltserlaubnis. Auch zusammen genommen, kommen dabei nur 6 Jahre und 7 Monate heraus, oder? Das würde bedeuten, dass noch ein wenig Wartezeit sowieso eingeplant werden soll, nicht wahr?
Zitat:
Sie hat mir folgendes erzählt: von der ABH hat sie die Zeiten meines Aufenthalts. Es werden nur die Zeiten ab 2001 (d.h. nur nach meiner Rückkehr, nach der Unterbrechung des Aufenthaltes) aufgeführt, und somit sind es nur ca.5 Jahre und für die Einbürgerung sind 8 notwendig. Nachdem ich gefragt habe, was es ist mit den Jahren vor der Unterbrechung, meinte sie: es sei nicht ihr Problem sie hätte es so von der ABH bekommen sonst nicht, und daran müsse sie sich halten.

Es sieht vielleicht so aus, als ob dies der Versuch ist, den Schwarzen Peter abzugeben, aber ich denke, dass die "NETTE DAME" Recht hat: es ist nicht die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde, sondern der Ausländerbehörde die anrechenbaren Aufenthaltszeiten herauszuarbeiten - weil nur die Ausländerbehörde die gesamte Akte hat.
Ich würde also zunächst bei der Ausländerbehörde nachfragen, warum sie nur die Aufenthaltserlaubniszeiten weitergegeben haben.

Smiley S.
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Antwort #22 - 12.12.2005 um 13:00:58
 
Sondra schrieb am 12.12.2005 um 12:47:22:
Es sieht vielleicht so aus, als ob dies der Versuch ist, den Schwarzen Peter abzugeben, aber ich denke, dass die "NETTE DAME" Recht hat: es ist nicht die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde, sondern der Ausländerbehörde die anrechenbaren Aufenthaltszeiten herauszuarbeiten - weil nur die Ausländerbehörde die gesamte Akte hat.
Ich würde also zunächst bei der Ausländerbehörde nachfragen, warum sie nur die Aufenthaltserlaubniszeiten weitergegeben haben.

Smiley S.


Hi,
sehe ich etwas anders. Die ABH teilt der EBH die Aufenthaltszeiten mit, dann
muss die EBH entscheiden, welche Zeiten anrechenbar sind. Und wenn der Antrag-
steller Voraufenthaltszeiten geltend macht, diese aber von der ABH gar nicht er-
wähnt wurden, gehört es m.E. zu den Pflichten der EBH, bei der ABH nochmal
nachzuhaken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #23 - 12.12.2005 um 13:01:14
 
nein es ist 1989  und nicht 1998 ! somit sind mehr als 8 jahre !
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Antwort #24 - 12.12.2005 um 13:04:03
 
Danke Mick !
aber was kann ich jetzt tun ??
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Antwort #25 - 12.12.2005 um 13:18:54
 
habe eben mit der Sachbearbeiterin telefonierte und sie gebeten sich die Akte von der ABH geben zulassen . Dies Sei nicht ihr aufgabe aber ausnahmweise wird sie das machen ...aber und jetzt kommt ..
sie sieht ein Problem mit der Zeit vor der Unterbrechung da, ich " MIT EINEM VISUM NACH D. EINGEREIST BIN"  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt hä?
Spielt eine Rolle ob ich mit einem Visum einreise ? kann man ohne Visum einreisen ??  Fragezeichen
Danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:18:25 von Ralf »  
 
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Antwort #26 - 12.12.2005 um 13:21:43
 
Zitat:
nein es ist 1989  und nicht 1998 ! somit sind mehr als 8 jahre !
- 'tschuldigung, ich habe mich von deinem jetzigen Aufenthalt in Thüringen verleiten lassen (wo es 1989 noch keine Aufenthaltsbewilligungen gab). Aber damit wärest du weit über 8 Jahre! Es würde sich also lohnen, ganze Klarheit darüber zu erlangen, wie es warum in Thüringen gehandhabt wird. Und wenn die EBH ihren Pflichten nicht nachkommt (Mick, ich unterschreibe das gerne! - es ist aber nur Pflicht, nicht Zuständigkeit, nicht wahr?), dann selber weiterbohren.

Ich würde an deiner Stelle mich schriftlich (per Einschreiben) an das

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr (sind auch für Einbürgerungsanträge zuständig)
Herr Referatsleiter Jörg Siepmann
Weimarplatz 4
99423 Weimar

wenden, meinen Fall schildern, meine Fragen stellen und um eine schriftliche Antwort bitten, wie meine Einbürgerungsaussichten seiner Einschätzung nach aussehen. Dannach bist du schlauer.

Smiley S.
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Antwort #27 - 12.12.2005 um 13:46:12
 
Sondra schrieb am 12.12.2005 um 13:21:43:
 
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr (sind auch für Einbürgerungsanträge zuständig)
Herr Referatsleiter Jörg Siepmann
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Smiley S.


gefahrenabwehr klingt gut  Durchgedreht Durchgedreht

Danke sondra ich mach`s
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Antwort #28 - 12.12.2005 um 14:10:54
 
Ralf schrieb am 10.09.2005 um 01:13:26:
Na ja, 16 verschiedene Möglichkeiten gibt es kaum. Entweder werden die Zeiten angerechnet oder nicht.

@Ralf - dazu habe ich noch Fragen. Ist es möglich, dass man Zeiten anrechnet oder auch nicht, nicht von Bundesland zu Bundesland, sondern von Fall zu Fall je nach dem ob man dem Antrag gerne und bald stattgeben möchte, oder nicht? Schließlich haben die „Vorläufigen Anwendungshinweise“ nicht die bindende Wirkung eines Gesetzes (und sind auch nicht „öffentlich“, also wie sollte man prüfen können, ob die Anwendung einer einzigen Linie folgt?). Könnte es also sein, dass man in diesem Fall dem „Strafbefehl Zwischenfall“ so viel Gewicht beimisst, dass ak in die Ermessenseinbürgerung „hineingezwängt“ werden soll? Honi soit qui mal y pense, aber diese Geschichte kommt mir etwas merkwürdig vor: mal werden Auf.-bewill. Zeiten angerechnet, dann verschwinden sie wieder, dann tauchen sie vielleicht erneut auf?!

Beste Grüße  Smiley S.
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Antwort #29 - 12.12.2005 um 17:05:01
 
Es handelt sich immer um eine Ermessensentscheidung, ob und wieviel vom früheren Aufenthalt angerechnet wird. Natürlich muss der Aufenthalt auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein, so kann z.B. ein Aufenthalt mit Duldung nie angerechnet werden, also auch kein früherer.

Zitat:
Ist es möglich, dass man Zeiten anrechnet oder auch nicht

Sicher, ist prinzipiell schon möglich, dass in der Behörde ein Sachbearbeiter so entscheidet, ein anderer anders. Innerhalb einer Behörde sollte es aber schon einen einheitlichen Maßstab geben.

Zitat:
je nach dem ob man dem Antrag gerne und bald stattgeben möchte

Wie ist das gemeint?

Zurück zum Thema: Evtl. sind hier die früheren Zeiten von der ABH schlicht vergessen worden. Wenn der Einbürgerungsbewerber frühere Zeiten in seinem Antrag angibt, muss die Einbürgerungsbehörde den Sachverhalt ermitteln, also im Zweifel nochmals bei der ABH anfragen.
Danach folgt die oben erwähnte Ermessensentscheidung.
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Antwort #30 - 13.12.2005 um 12:46:55
 
hallo Zusammen

Nochmal die frage : Spielt es eine Rolle dass, ich mit einem Visum eingereist bin ( 2001 ) ??

gruß ak  
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« Zuletzt geändert: 13.12.2005 um 13:07:39 von ak »  
 
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Antwort #31 - 13.12.2005 um 16:22:00
 
Nein, außer dass die Zeit mit Visum, also vor Erteilung der AE, nicht angerechnet werden kann.
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Antwort #32 - 14.12.2005 um 09:30:23
 
Vielen Dank für eure Antworten , Ihr seit SUPER danke

Ich hab jetzt aber die Allg. Frage :

wie man sieht hat die Sachbearbeiterin von Anfang an nicht alles richtig gesagt, deshalb die Frage: ob man  für die Einbürgerung solche juristische Kentnisse braucht ?
ich bin Mediziner und kein Jurist . Wenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage , und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gestztlichen Möglichkeiten macht.
Ich verlange von d. Patienten kein medizinisches Wissen !

ich frag mich ob ,die Sachbearbeiterin über die gesetztliche Sachlage nicht informiert ist , oder ist sie doch, aber versucht durch diese vorgehensweise (bewusst) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?  und wer aufgibt ( obwohl er/ sie recht hat)  ist eins weniger .
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:23:33 von Ralf »  
 
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Antwort #33 - 14.12.2005 um 13:44:51
 
ak schrieb am 14.12.2005 um 09:30:23:
Vielen Dank für eure Antworten , Ihr seit SUPER dankeWenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage , und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gestztlichen Möglichkeiten macht.

Richtig. Für die Behörde besteht sogar die Pflicht zur korrekten Beratung, § 25 VwVfG.

Zitat:
ich frag mich ob ,die Sachbearbeiterin über die gesetztliche Sachlage nicht informiert ist , oder ist sie doch, aber versucht durch diese vorgehensweise (bewust) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?

Darüber werde ich mir kein Urteil anmaßen.
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:24:20 von Ralf »  

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Antwort #34 - 14.12.2005 um 13:48:41
 
Zitat:
Wenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage, und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten macht.

Das ist richtig und ich hoffe, dass es im Normalfall auch in Thüringen so gehandhabt wird. Es ist aber in deinem Fall so, dass nicht gleich im ersten Gespräch geklärt werden konnte, wie die Lage ist weil:
-      die Auswirkungen der Änderungen im Ausländerrecht durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsgesetz / Einbürgerungsverfahren noch immer nicht abschließend und bundeseinheitlich geregelt sind (wie du inzwischen weißt)
-      Thüringen zu der Zeit deiner ersten Vorsprache (August) sich möglicherweise gar nicht positioniert hatte. Bei der geringen Zahl ausländischer Mitbürger ist anzunehmen, dass die Zahl der Einbürgerungsbewerber noch geringer ist, dadurch bestand zunächst kein „Druck“, Weisungen zu erteilen (ist alles nur eine persönliche Annahme), sondern es wurde intern vereinbart, dass komplexe oder nicht eindeutige Fälle der nächst höheren Behörde zur Entscheidung vorzulegen sind („Gefahrenabwehr“ eben). Das könnte bedeuten, dass die „NETTE DAME“ nicht wirklich auskunftsfähig (auskunftsberechtigt?) ist, bevor sie Rücksprache mit der höheren Instanz gehalten hat.
-      In deinem speziellen Fall gab es mindestens 2 Fragekomplexe:
o      welche Zeiten gelten – und damit in Zusammenhang
o      ist es eine Anspruchs- oder eine Ermessenseinbürgerung?
Zur Ermessenseinbürgerung hatte dir bereits Ralf z.B. gesagt:   Zitat:
Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Verurteilung zu 45 Tagessätzen gewesen ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier 5 Jahre, und solange diese Strafe nicht aus dem Register getilgt ist, ist eine Ermessenseinbürgerung ausgeschlossen.

-      Zur Anspruchseinbürgerung sagte Ralf:   Zitat:
Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung in Thüringen auch bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden können, steht die Verurteilung dagegen einer Einbürgerung nicht entgegen.

-      Über die Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung und vor der Unterbrechung des Aufenthaltes hast du hier im Forum auch erfahren, dass Zitat:
Davon kann zwar nach § 12 b im Ermessenswege abgesehen werden, allerdings unter der Prämisse, dass dem früheren Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung beigemessen werden kann.
 -      Und hier kommen wir zu dem Kern des Problems, vermute ich: das Ermessen - die kann-Bestimmungen, die in deinem Fall eine recht große Rolle spielen. Sicher, du hast in BRD studiert (=integrierende Wirkung) und deine Verurteilung zu 45 Tage wurde für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG + § 27 BeschV als unschädlich behandelt – aber für eine Einbürgerung? Das – wage ich zu behaupten – entscheidet nicht die NETTE DAME, sondern der (hoffentlich) nette Herr dessen Anschrift ich dir mitgeteilt habe.

Eine so genannte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie kannst du immer noch vornehmen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Form des Protests, die sich gegen im öffentlichen Dienst arbeitende Personen richtet.
Kommt nur in Frage, wenn eine solche Person ihre Dienstpflichten verletzt oder die Vermutung besteht, dass eine Verletzung der Dienstpflicht vorliegen könnte
(keine oder falsche Beratung z.B.). Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird unter Angabe des "Tathergangs" bei der vorgesetzten Behörde eingereicht. Beispiel: Polizei - Innenministerium. Finanzamt - Finanzministerium. Hilft aber wenig im Einbürgerungsverfahren.

Gruß, S.  Smiley
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Antwort #35 - 14.12.2005 um 15:31:47
 
Danke Sondra
Danke Ralf,
aber an Ralf die Frage :
kann es sein dass,  in solchen Behörden interne Absprachen bzw. Einweisungen von OBEN gibt , diese vorgehnesweise zu Praktizieren.
Ok es ist nicht  im sinne des Gestzt aber spiegelt vielleicht  die politische Lage in einem Bundeslad.?
oder kannst du sowas ausschließen ?
gruß Ak
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Antwort #36 - 14.12.2005 um 16:09:47
 
ak schrieb am 14.12.2005 um 15:31:47:
kann es sein dass,  in solchen Behörden interne Absprachen bzw. Einweisungen von OBEN gibt , diese vorgehnesweise zu Praktizieren.

Welche Vorgehensweise meinst du denn?
Zitat:
Ok es ist nicht  im sinne des Gestzt aber spiegelt vielleicht  die politische Lage in einem Bundeslad?

öhm Fragezeichen - was soll die politische Lage in einem Bundesland dit dem "Sinn des Gesetzes" zu tun haben?
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Antwort #37 - 15.12.2005 um 07:55:08
 
hallo Sondra,
mit Vorgehensweise habe ich folgendes gemeint
ak schrieb am 14.12.2005 um 09:30:23:

(bewust) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?  und wer aufgibt ( obwohl er/ sie recht hat)  ist eins weniger .


mit der Politischen Lage habe ich folgendes gemeint :
es kann ja sein dass, bestimmte politische Richtungen allg. die Einbürgerung von Ausländeren aus bestimmten Länder auf Grund aktullen politischen Situation  verhindern wollen (bzw. wie möglich nicht leicht machen) obwohl der einzelne Bewerber auf die Einbürgerung (juristisch)  Anspruch hat ! 

gruß ak
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Antwort #38 - 15.12.2005 um 12:05:04
 
Hallo erstmal!

Es schadet sicherlich keinem Bewerber -egal wofür er sich bewirbt-,
hartnäckig, unerschütterlich und juristisch bewaffnet
zu sein. Genau so wie es keinem Patienten schadet, so viel wie möglich über Anatomie und Physiologie zu wissen  Laut lachend. Manchmal sind Behördenmitarbeiter genau so wenig up to date wie so mancher Landarzt  Zwinkernd. Es ist sicher weder eine deutsche, noch eine thüringer Eigenart / Abart, die Erwartungen an Einbürgerungsbewerbern unerreichbar hoch zu hängen.
Die Tatsache, dass du AE und Berufserlaubnis komplikationslos bekommen hast, zeigt eigentlich, dass die thüringer Behörden und ihre Mitarbeiter nichts gegen dich oder deiner Abstammung haben - man hat dich schließlich "auf die Einheimischen losgelassen"  Laut lachend.  
Aber -ich sagte schon-: für die Einbürgerung ist dein Fall nicht so einfach und eindeutig wie es dir scheint (zumindest habe ich das so verstanden von allem was ich hier gelesen habe!). Dazu kommt auch noch deine "Straftat", was auch immer das gewesen sein mag. Deswegen vermute ich stark, dass die Entscheidung über deinen Antrag nicht von der örtlichen, sondern von der übergeordneten Behörde getroffen wird - nicht politisch, sondern im Rahmen ihres Ermessens - das sollte zwar nicht, könnte allerdings etwas "subjektiv gefärbt" ausfallen. Aber: Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden sein solltest, kannst du von Widerspruch bis Klage alle Verwaltungsinstrumentarien nützen, um eine echte "Entscheidung von OBEN" zu bekommen.

Alles Gute,  Durchgedreht Sondra
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Antwort #39 - 06.01.2006 um 09:06:15
 
Hallo an allen und ein gesundes neues Jahr wünsche ich euch
Meine Geschichte geht´s weiter :
Die Sachbearbeiterin hat die Akte von der ABH bekommen und die Zeiten vor der Unterbrechung  „studiert “ . Dann ( laut ihr Aussage) „kam sie nicht weiter!“ und hat sich eine Amtshilfe geholt mit folgenden Ergebnissen :

 Bei § 10 StaG habe ich keine Chance . § 10 verlangt  ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von 8 J. Die AB ist kein gewöhnlicher Aufenthalt .( Widerspruch zum letzten Gespräch )

 § 8 StaG verlangt kein „gewöhnlicher“ Aufenthalt sondern reicht ein rechtmäßiger A.
somit könnte man die AB vor und nach der Unterbrechung anrechnen .
Bei § 8 habe ich aber absolut keine Chance wegen Strafe von 45 Tagen. Hierbei besteht keine Ermessens- Entscheidung ( ob die Strafe geringfügig und einmalig ist ) .        

 Es gäbe aber die Möglichkeit dass, meine Frau ( gleiche Aufenthaltszeit ,-Titels ) und die Kinder ( ohne mich) nach § 8 eingebürgert werden da, meine Frau Straffrei ist und man bei § 8 die AB- Zeiten anrechnen kann.
Die Tatsache dass, meine Frau zur Zeit nicht arbeitet und kein eigenes Einkommen hat, spiele keine Rolle da, ich die Familie ernähre !  dafür muss ich aber meinen Antrag zurückziehen damit die Sachbearbeiterin die Anträge von meiner Frau und d. Kinder an die „ Zentrale „ schicken kann ( § 8 ) .

Bitte Experten und Erfahrene :  
was meint Ihr dazu ? da ich jedes Mal was anders zu hören bekomme, glaube ich der Dame nichts mehr !
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:26:29 von Ralf »  
 
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Antwort #40 - 06.01.2006 um 10:23:39
 
Zitat:
§ 8 StaG verlangt kein „gewöhnlicher“ Aufenthalt sondern reicht ein rechtmäßiger A. 
somit könnte man die AB vor und nach der Unterbrechung anrechnen .


So? Wo hat sie das her ?

Hier ist der § 8 Abs. 1 StAG:

Zitat:
1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er


Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #41 - 06.01.2006 um 10:27:32
 
danke Ronny
habe ich auch gelesen
aber wenn sie mir anbietet ,miene frau und Kinder nach § 8 einzubürgern !
was soll ich davon halten ?
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Antwort #42 - 06.01.2006 um 11:02:42
 
Zitat:
,miene frau und Kinder nach § 8 einzubürgern


Ist für mich genausowenig logisch, wenn sie die gleichen Titel hatte....

Aber wenn sie eine Einbürgerung vornehmen will , Versuch doch mal selbst mit der "Zentrale" (vermutlich RP) zu reden Zwinkernd

Grüße
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Antwort #43 - 06.01.2006 um 14:07:37
 
Mal zur Verdeutlichung des Unterschieds:

§ 8:

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er ...


§ 10:

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ...

Also: Bei § 8 muss nur jetzt gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, bei § 10 hingegen seit 8 Jahren.

Aber: Wenn die Frau jetzt eingebürgert werden kann, hat diese denn einen Anspruch nach § 10? Dann dürfte evtl. eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 in Betracht kommen.
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Antwort #44 - 06.01.2006 um 14:12:31
 
danke
also bei mir und bei meiner Frau ist jetzt eine gewöhnliche Aufenthalt ( A.erlaubnis) , seit ca 1 jahr .davor war es AB also " nicht " gewöhnlich
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Antwort #45 - 06.01.2006 um 14:30:41
 
ak schrieb am 06.01.2006 um 14:12:31:
AB also " nicht " gewöhnlich


Nun, wenn das in deinem Bundesland so geregelt ist, kann man daran nichts ändern.
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