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einbürgerungmöglich? (Gelesen: 14.706 mal)
ak
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Antwort #30 - 13.12.2005 um 12:46:55
 
hallo Zusammen

Nochmal die frage : Spielt es eine Rolle dass, ich mit einem Visum eingereist bin ( 2001 ) ??

gruß ak  
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« Zuletzt geändert: 13.12.2005 um 13:07:39 von ak »  
 
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Ralf
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Antwort #31 - 13.12.2005 um 16:22:00
 
Nein, außer dass die Zeit mit Visum, also vor Erteilung der AE, nicht angerechnet werden kann.
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ak
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Antwort #32 - 14.12.2005 um 09:30:23
 
Vielen Dank für eure Antworten , Ihr seit SUPER danke

Ich hab jetzt aber die Allg. Frage :

wie man sieht hat die Sachbearbeiterin von Anfang an nicht alles richtig gesagt, deshalb die Frage: ob man  für die Einbürgerung solche juristische Kentnisse braucht ?
ich bin Mediziner und kein Jurist . Wenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage , und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gestztlichen Möglichkeiten macht.
Ich verlange von d. Patienten kein medizinisches Wissen !

ich frag mich ob ,die Sachbearbeiterin über die gesetztliche Sachlage nicht informiert ist , oder ist sie doch, aber versucht durch diese vorgehensweise (bewusst) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?  und wer aufgibt ( obwohl er/ sie recht hat)  ist eins weniger .
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:23:33 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #33 - 14.12.2005 um 13:44:51
 
ak schrieb am 14.12.2005 um 09:30:23:
Vielen Dank für eure Antworten , Ihr seit SUPER dankeWenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage , und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gestztlichen Möglichkeiten macht.

Richtig. Für die Behörde besteht sogar die Pflicht zur korrekten Beratung, § 25 VwVfG.

Zitat:
ich frag mich ob ,die Sachbearbeiterin über die gesetztliche Sachlage nicht informiert ist , oder ist sie doch, aber versucht durch diese vorgehensweise (bewust) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?

Darüber werde ich mir kein Urteil anmaßen.
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:24:20 von Ralf »  

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Sondra
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Antwort #34 - 14.12.2005 um 13:48:41
 
Zitat:
Wenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage, und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten macht.

Das ist richtig und ich hoffe, dass es im Normalfall auch in Thüringen so gehandhabt wird. Es ist aber in deinem Fall so, dass nicht gleich im ersten Gespräch geklärt werden konnte, wie die Lage ist weil:
-      die Auswirkungen der Änderungen im Ausländerrecht durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsgesetz / Einbürgerungsverfahren noch immer nicht abschließend und bundeseinheitlich geregelt sind (wie du inzwischen weißt)
-      Thüringen zu der Zeit deiner ersten Vorsprache (August) sich möglicherweise gar nicht positioniert hatte. Bei der geringen Zahl ausländischer Mitbürger ist anzunehmen, dass die Zahl der Einbürgerungsbewerber noch geringer ist, dadurch bestand zunächst kein „Druck“, Weisungen zu erteilen (ist alles nur eine persönliche Annahme), sondern es wurde intern vereinbart, dass komplexe oder nicht eindeutige Fälle der nächst höheren Behörde zur Entscheidung vorzulegen sind („Gefahrenabwehr“ eben). Das könnte bedeuten, dass die „NETTE DAME“ nicht wirklich auskunftsfähig (auskunftsberechtigt?) ist, bevor sie Rücksprache mit der höheren Instanz gehalten hat.
-      In deinem speziellen Fall gab es mindestens 2 Fragekomplexe:
o      welche Zeiten gelten – und damit in Zusammenhang
o      ist es eine Anspruchs- oder eine Ermessenseinbürgerung?
Zur Ermessenseinbürgerung hatte dir bereits Ralf z.B. gesagt:   Zitat:
Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Verurteilung zu 45 Tagessätzen gewesen ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier 5 Jahre, und solange diese Strafe nicht aus dem Register getilgt ist, ist eine Ermessenseinbürgerung ausgeschlossen.

-      Zur Anspruchseinbürgerung sagte Ralf:   Zitat:
Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung in Thüringen auch bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden können, steht die Verurteilung dagegen einer Einbürgerung nicht entgegen.

-      Über die Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung und vor der Unterbrechung des Aufenthaltes hast du hier im Forum auch erfahren, dass Zitat:
Davon kann zwar nach § 12 b im Ermessenswege abgesehen werden, allerdings unter der Prämisse, dass dem früheren Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung beigemessen werden kann.
 -      Und hier kommen wir zu dem Kern des Problems, vermute ich: das Ermessen - die kann-Bestimmungen, die in deinem Fall eine recht große Rolle spielen. Sicher, du hast in BRD studiert (=integrierende Wirkung) und deine Verurteilung zu 45 Tage wurde für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG + § 27 BeschV als unschädlich behandelt – aber für eine Einbürgerung? Das – wage ich zu behaupten – entscheidet nicht die NETTE DAME, sondern der (hoffentlich) nette Herr dessen Anschrift ich dir mitgeteilt habe.

Eine so genannte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie kannst du immer noch vornehmen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Form des Protests, die sich gegen im öffentlichen Dienst arbeitende Personen richtet.
Kommt nur in Frage, wenn eine solche Person ihre Dienstpflichten verletzt oder die Vermutung besteht, dass eine Verletzung der Dienstpflicht vorliegen könnte
(keine oder falsche Beratung z.B.). Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird unter Angabe des "Tathergangs" bei der vorgesetzten Behörde eingereicht. Beispiel: Polizei - Innenministerium. Finanzamt - Finanzministerium. Hilft aber wenig im Einbürgerungsverfahren.

Gruß, S.  Smiley
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ak
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Antwort #35 - 14.12.2005 um 15:31:47
 
Danke Sondra
Danke Ralf,
aber an Ralf die Frage :
kann es sein dass,  in solchen Behörden interne Absprachen bzw. Einweisungen von OBEN gibt , diese vorgehnesweise zu Praktizieren.
Ok es ist nicht  im sinne des Gestzt aber spiegelt vielleicht  die politische Lage in einem Bundeslad.?
oder kannst du sowas ausschließen ?
gruß Ak
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Antwort #36 - 14.12.2005 um 16:09:47
 
ak schrieb am 14.12.2005 um 15:31:47:
kann es sein dass,  in solchen Behörden interne Absprachen bzw. Einweisungen von OBEN gibt , diese vorgehnesweise zu Praktizieren.

Welche Vorgehensweise meinst du denn?
Zitat:
Ok es ist nicht  im sinne des Gestzt aber spiegelt vielleicht  die politische Lage in einem Bundeslad?

öhm Fragezeichen - was soll die politische Lage in einem Bundesland dit dem "Sinn des Gesetzes" zu tun haben?
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Antwort #37 - 15.12.2005 um 07:55:08
 
hallo Sondra,
mit Vorgehensweise habe ich folgendes gemeint
ak schrieb am 14.12.2005 um 09:30:23:

(bewust) nur die hartnäckigen, Unerschütterlichen und juristisch bewaffneten Bewerber einzubürgern ?  und wer aufgibt ( obwohl er/ sie recht hat)  ist eins weniger .


mit der Politischen Lage habe ich folgendes gemeint :
es kann ja sein dass, bestimmte politische Richtungen allg. die Einbürgerung von Ausländeren aus bestimmten Länder auf Grund aktullen politischen Situation  verhindern wollen (bzw. wie möglich nicht leicht machen) obwohl der einzelne Bewerber auf die Einbürgerung (juristisch)  Anspruch hat ! 

gruß ak
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Antwort #38 - 15.12.2005 um 12:05:04
 
Hallo erstmal!

Es schadet sicherlich keinem Bewerber -egal wofür er sich bewirbt-,
hartnäckig, unerschütterlich und juristisch bewaffnet
zu sein. Genau so wie es keinem Patienten schadet, so viel wie möglich über Anatomie und Physiologie zu wissen  Laut lachend. Manchmal sind Behördenmitarbeiter genau so wenig up to date wie so mancher Landarzt  Zwinkernd. Es ist sicher weder eine deutsche, noch eine thüringer Eigenart / Abart, die Erwartungen an Einbürgerungsbewerbern unerreichbar hoch zu hängen.
Die Tatsache, dass du AE und Berufserlaubnis komplikationslos bekommen hast, zeigt eigentlich, dass die thüringer Behörden und ihre Mitarbeiter nichts gegen dich oder deiner Abstammung haben - man hat dich schließlich "auf die Einheimischen losgelassen"  Laut lachend.  
Aber -ich sagte schon-: für die Einbürgerung ist dein Fall nicht so einfach und eindeutig wie es dir scheint (zumindest habe ich das so verstanden von allem was ich hier gelesen habe!). Dazu kommt auch noch deine "Straftat", was auch immer das gewesen sein mag. Deswegen vermute ich stark, dass die Entscheidung über deinen Antrag nicht von der örtlichen, sondern von der übergeordneten Behörde getroffen wird - nicht politisch, sondern im Rahmen ihres Ermessens - das sollte zwar nicht, könnte allerdings etwas "subjektiv gefärbt" ausfallen. Aber: Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden sein solltest, kannst du von Widerspruch bis Klage alle Verwaltungsinstrumentarien nützen, um eine echte "Entscheidung von OBEN" zu bekommen.

Alles Gute,  Durchgedreht Sondra
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Antwort #39 - 06.01.2006 um 09:06:15
 
Hallo an allen und ein gesundes neues Jahr wünsche ich euch
Meine Geschichte geht´s weiter :
Die Sachbearbeiterin hat die Akte von der ABH bekommen und die Zeiten vor der Unterbrechung  „studiert “ . Dann ( laut ihr Aussage) „kam sie nicht weiter!“ und hat sich eine Amtshilfe geholt mit folgenden Ergebnissen :

 Bei § 10 StaG habe ich keine Chance . § 10 verlangt  ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von 8 J. Die AB ist kein gewöhnlicher Aufenthalt .( Widerspruch zum letzten Gespräch )

 § 8 StaG verlangt kein „gewöhnlicher“ Aufenthalt sondern reicht ein rechtmäßiger A.
somit könnte man die AB vor und nach der Unterbrechung anrechnen .
Bei § 8 habe ich aber absolut keine Chance wegen Strafe von 45 Tagen. Hierbei besteht keine Ermessens- Entscheidung ( ob die Strafe geringfügig und einmalig ist ) .        

 Es gäbe aber die Möglichkeit dass, meine Frau ( gleiche Aufenthaltszeit ,-Titels ) und die Kinder ( ohne mich) nach § 8 eingebürgert werden da, meine Frau Straffrei ist und man bei § 8 die AB- Zeiten anrechnen kann.
Die Tatsache dass, meine Frau zur Zeit nicht arbeitet und kein eigenes Einkommen hat, spiele keine Rolle da, ich die Familie ernähre !  dafür muss ich aber meinen Antrag zurückziehen damit die Sachbearbeiterin die Anträge von meiner Frau und d. Kinder an die „ Zentrale „ schicken kann ( § 8 ) .

Bitte Experten und Erfahrene :  
was meint Ihr dazu ? da ich jedes Mal was anders zu hören bekomme, glaube ich der Dame nichts mehr !
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:26:29 von Ralf »  
 
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Antwort #40 - 06.01.2006 um 10:23:39
 
Zitat:
§ 8 StaG verlangt kein „gewöhnlicher“ Aufenthalt sondern reicht ein rechtmäßiger A. 
somit könnte man die AB vor und nach der Unterbrechung anrechnen .


So? Wo hat sie das her ?

Hier ist der § 8 Abs. 1 StAG:

Zitat:
1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er


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Ronny Zwinkernd

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Antwort #41 - 06.01.2006 um 10:27:32
 
danke Ronny
habe ich auch gelesen
aber wenn sie mir anbietet ,miene frau und Kinder nach § 8 einzubürgern !
was soll ich davon halten ?
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Antwort #42 - 06.01.2006 um 11:02:42
 
Zitat:
,miene frau und Kinder nach § 8 einzubürgern


Ist für mich genausowenig logisch, wenn sie die gleichen Titel hatte....

Aber wenn sie eine Einbürgerung vornehmen will , Versuch doch mal selbst mit der "Zentrale" (vermutlich RP) zu reden Zwinkernd

Grüße
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Antwort #43 - 06.01.2006 um 14:07:37
 
Mal zur Verdeutlichung des Unterschieds:

§ 8:

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er ...


§ 10:

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ...

Also: Bei § 8 muss nur jetzt gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, bei § 10 hingegen seit 8 Jahren.

Aber: Wenn die Frau jetzt eingebürgert werden kann, hat diese denn einen Anspruch nach § 10? Dann dürfte evtl. eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 in Betracht kommen.
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Antwort #44 - 06.01.2006 um 14:12:31
 
danke
also bei mir und bei meiner Frau ist jetzt eine gewöhnliche Aufenthalt ( A.erlaubnis) , seit ca 1 jahr .davor war es AB also " nicht " gewöhnlich
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