Zitat:Wenn ich zu einer Behörde gehe, erwarte eine ehrliche Beratung über die Sachlage, und gehe davon aus dass, die Behörde dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten macht.
Das ist richtig und ich hoffe, dass es im Normalfall auch in Thüringen so gehandhabt wird. Es ist aber in deinem Fall so, dass nicht gleich im ersten Gespräch geklärt werden konnte, wie die Lage ist weil:
- die Auswirkungen der Änderungen im Ausländerrecht durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsgesetz / Einbürgerungsverfahren noch immer nicht abschließend und bundeseinheitlich geregelt sind (wie du inzwischen weißt)
- Thüringen zu der Zeit deiner ersten Vorsprache (August) sich möglicherweise gar nicht positioniert hatte. Bei der geringen Zahl ausländischer Mitbürger ist anzunehmen, dass die Zahl der Einbürgerungsbewerber noch geringer ist, dadurch bestand zunächst kein „Druck“, Weisungen zu erteilen (ist alles nur eine persönliche Annahme), sondern es wurde intern vereinbart, dass komplexe oder nicht eindeutige Fälle der nächst höheren Behörde zur Entscheidung vorzulegen sind („Gefahrenabwehr“ eben). Das könnte bedeuten, dass die „NETTE DAME“ nicht wirklich auskunftsfähig (auskunftsberechtigt?) ist, bevor sie Rücksprache mit der höheren Instanz gehalten hat.
- In deinem speziellen Fall gab es mindestens 2 Fragekomplexe:
o welche Zeiten gelten – und damit in Zusammenhang
o ist es eine Anspruchs- oder eine Ermessenseinbürgerung?
Zur Ermessenseinbürgerung hatte dir bereits Ralf z.B. gesagt:
Zitat:Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Verurteilung zu 45 Tagessätzen gewesen ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier 5 Jahre, und solange diese Strafe nicht aus dem Register getilgt ist, ist eine Ermessenseinbürgerung ausgeschlossen.
- Zur Anspruchseinbürgerung sagte Ralf:
Zitat:Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung in Thüringen auch bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden können, steht die Verurteilung dagegen einer Einbürgerung nicht entgegen.
- Über die Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung und vor der Unterbrechung des Aufenthaltes hast du hier im Forum auch erfahren, dass
Zitat:Davon kann zwar nach § 12 b im Ermessenswege abgesehen werden, allerdings unter der Prämisse, dass dem früheren Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung beigemessen werden kann.
- Und hier kommen wir zu dem Kern des Problems, vermute ich: das
Ermessen - die kann-Bestimmungen, die in deinem Fall eine recht große Rolle spielen. Sicher, du hast in BRD studiert (=integrierende Wirkung) und deine Verurteilung zu 45 Tage wurde für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
AufenthG + § 27
BeschV als unschädlich behandelt – aber für eine Einbürgerung? Das – wage ich zu behaupten – entscheidet nicht die NETTE DAME, sondern der (hoffentlich) nette Herr dessen Anschrift ich dir mitgeteilt habe.
Eine so genannte
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie kannst du immer noch vornehmen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine
Form des Protests, die sich gegen im öffentlichen Dienst arbeitende Personen richtet.
Kommt nur in Frage, wenn eine solche Person ihre Dienstpflichten verletzt oder die Vermutung besteht, dass eine Verletzung der Dienstpflicht vorliegen könnte
(keine oder falsche Beratung z.B.). Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird unter Angabe des "Tathergangs" bei der vorgesetzten Behörde eingereicht. Beispiel: Polizei - Innenministerium. Finanzamt - Finanzministerium. Hilft aber wenig im Einbürgerungsverfahren.
Gruß, S.