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einbürgerungmöglich? (Gelesen: 14.708 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 09.09.2005 um 12:30:56
 
Es wird erst einmal festzustellen sein, ob überhaupt eine Unterbrechung vorlag, denn nicht jeder Auslandsaufenthalt bedeutet automatisch eine Unterbrechung:

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. ...

Da der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate war, kommt der 2. Satz zur Anwendung. Wenn also vor dem Auslandsaufenthalt von der ABH eine entsprechende Frist eingeräumt wurde und innerhalb dieser wieder eingereist wurde, liegt gar keine Unterbrechung des Aufenthaltes vor. Dies steht so auch ausdrücklich in der vorläufigen Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren Auslandsaufenthalten
fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist
wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem
genehmigten Schulbesuch).
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Antwort #16 - 09.09.2005 um 12:45:39
 
Hallo ,
ich denke es lag eine Unterbrechung. ich bin Ja nach dem Studium und AIP ins Heimat zurückgekehrt (18 Monate ) . Es gtab keine Absprache mit der ABH oder Fristen .
Die Frage ist für mich ob die Zeit vor  der Unterbrechung [bgcolor=Red]in Thüringen   [/bgcolor] anerkennt wird . ich weis es ist von Bundesland zu Bundesland aders .
oder die andere Frage ob die Dame das aus Ahnunglosigkeit von sich gibt ??
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Ralf
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Antwort #17 - 09.09.2005 um 13:26:25
 
Zitat:
Es gtab keine Absprache mit der ABH oder Fristen .

Nun, in diesem Fall kommt Abs. 2 des § 12 b StAG zur Anwendung:
Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Dies ist eine Ermessensentscheidung ('kann angerechnet werden'). Nach den Verwaltungsvorschriften muss der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung gehabt haben, um anrechenbar zu sein. Zeiten mit Schulbesuch / Studium würde ich grundsätzlich integrierende Wirkung zuerkennen, sofern es keine überwiegend fremdsprachigen Ausbildungsgänge waren.

Natürlich müssen die Zeiten auch ohne Unterbrechung anrechenbar sein, um berücksichtigt werden zu können. Ob nun Zeiten mit der früheren A-Bewilligung in Thüringen grundsätzlich oder unter gewissen Voraussetzungen anrechenbar sind, ist hier leider nicht bekannt. Nicht angerechnet werden sie im Rahmen von § 10 StAG beispielsweise in Bayern und BaWü.

Weniger Probleme bereitet hier die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, allerdings steht dieser die eingangs erwähnte Strafe von 45 Tagessetzen im Wege.
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Antwort #18 - 09.09.2005 um 15:51:15
 
Danke ,
aber wie kann ich erfahren ob in Thürigen die Zeit vor der Unterbrechung tatsächlich  nicht anerkannt wird ?
ich will nicht 8 Monaten warten ,bis die Ablehnung von der Dame kommt .
Für meine Familie ( Frau Zahnärztin , 3 kleine Kinder ) und mich ist die Zeit gekommen einfach zu entscheiden,  wo wir langfristig bleiben können .In Deutschland oder doch in Ausland  ? und wie ich  Heute erfahren habe ist die Sache in D irgendwie durcheinander (?) jedes Bundesland macht doch anders , jede Behörde sieht es nach ihrem Geschmak !
Trotzdem habe ich euch ( Deutsche ) liiiiiiiieeeeeeeeb Smiley
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Ralf
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Antwort #19 - 10.09.2005 um 01:13:26
 
Zitat:
aber wie kann ich erfahren ob in Thürigen die Zeit vor der Unterbrechung tatsächlich  nicht anerkannt wird ?

Im Zweifel wird deine Behörde dies schon wissen. Oder du fragst direkt beim thüringischen Innenministerium nach.  :phone

Zitat:
jedes Bundesland macht doch anders

Na ja, 16 verschiedene Möglichkeiten gibt es kaum. Entweder werden die Zeiten angerechnet oder nicht.

Zitat:
jede Behörde sieht es nach ihrem Geschmak !

Das nun eher nicht, da das vom Land vorgegeben ist.

Zitat:
Trotzdem habe ich euch ( Deutsche ) liiiiiiiieeeeeeeeb Smiley  

cry:  :rofl2
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Antwort #20 - 12.12.2005 um 11:34:20
 
hallo Zusammen,
in zwischen habe ich mich informiert ( BMI Thüringen ) und war die Antwort : es gibt in Thüringen keine von den VAH abweichende Regel oder Bestimmungen , und die AB-Zeiten werden angerechnet .
Darauf hin habe ich meinen Antrag abgegeben .
Letzte Woche habe ich von der Sachbearbeiterin eine Einladung bekommen ( Auswertung meines Antrags )  .
Sie hat mir folgendes erzählt :
von der ABH hat sie die Zeiten meines Aufenthalts : Es werden nur die Zeiten ab 2001 ( d.h. nur nach meiner Rückkehr , nach der Unterbrechung d. Aufenthalt) aufgeführt , und somit sind es nur ca .5 Jahre  und für die Einbürgerung sind 8 notwendig  Traurig Traurig weinend
nach dem ich gefragt habe: was es ist mit den Jahren vor der Unterbrechung ? meinte Sie : es sei nicht ihr Problem sie hätte es sooo Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt von der ABH bekommen sonst nicht , und daran müsse sie sich halten.
Sie hat mir vorgeschlagen :
1.  meinen Antrag zurückzunehmen und das war´s . oder
2.  Einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu verlangen dann muß ich ca 200 Euro        Bearbeitungsgebühren bezahlen ( wie Viel genau wüste sie nicht !)
diese Möglichkeit wäre nicht wichtig für mich da ich sowieso keine Chance habe dagegen was zu tun . Ein Wiederspruchverfahren wurde Jahre dauern und ich verliere sowieso .dann lieber kein ablehnungsbescheid verlangen !
3. mein Antrag " Ruhen lassen " kann man nicht machen , weil diese möglichkeit geht nur für max. 2 Jahren bei mir müsste sie aber mein Antrag 3 Jahre ruhen lassen ( bis die 8 Jahren erreicht sind )

ich darf mir die Sache in Ruhe überlegen und  in 2 Wochen nochmal hingehen !        

bitte um eure Meinungen  , Danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:20:30 von Ralf »  
 
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Sondra
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Antwort #21 - 12.12.2005 um 12:47:22
 
Zitat:
Die Zeiten:
- 1989 - bis Jan 2000 als Student A- Bewilligung
- Jan 2000 bis Mai 2001 Unterbrechung ( Aufenthalt im Heimat )
- Mai 2001 bis jetzt A- erlaubnis § 18 AufenthG, § 27 BeschV ( öffentliches Interesse, Facharzt)

Ich gehe davon aus, dass 1989 eigentlich 1998 heißen soll - damit komme ich auf volle 2 Jahre (1998 und 1999) Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung und 4 Jahre und fast 7 Monate mit einer Aufenthaltserlaubnis. Auch zusammen genommen, kommen dabei nur 6 Jahre und 7 Monate heraus, oder? Das würde bedeuten, dass noch ein wenig Wartezeit sowieso eingeplant werden soll, nicht wahr?
Zitat:
Sie hat mir folgendes erzählt: von der ABH hat sie die Zeiten meines Aufenthalts. Es werden nur die Zeiten ab 2001 (d.h. nur nach meiner Rückkehr, nach der Unterbrechung des Aufenthaltes) aufgeführt, und somit sind es nur ca.5 Jahre und für die Einbürgerung sind 8 notwendig. Nachdem ich gefragt habe, was es ist mit den Jahren vor der Unterbrechung, meinte sie: es sei nicht ihr Problem sie hätte es so von der ABH bekommen sonst nicht, und daran müsse sie sich halten.

Es sieht vielleicht so aus, als ob dies der Versuch ist, den Schwarzen Peter abzugeben, aber ich denke, dass die "NETTE DAME" Recht hat: es ist nicht die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde, sondern der Ausländerbehörde die anrechenbaren Aufenthaltszeiten herauszuarbeiten - weil nur die Ausländerbehörde die gesamte Akte hat.
Ich würde also zunächst bei der Ausländerbehörde nachfragen, warum sie nur die Aufenthaltserlaubniszeiten weitergegeben haben.

Smiley S.
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Antwort #22 - 12.12.2005 um 13:00:58
 
Sondra schrieb am 12.12.2005 um 12:47:22:
Es sieht vielleicht so aus, als ob dies der Versuch ist, den Schwarzen Peter abzugeben, aber ich denke, dass die "NETTE DAME" Recht hat: es ist nicht die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde, sondern der Ausländerbehörde die anrechenbaren Aufenthaltszeiten herauszuarbeiten - weil nur die Ausländerbehörde die gesamte Akte hat.
Ich würde also zunächst bei der Ausländerbehörde nachfragen, warum sie nur die Aufenthaltserlaubniszeiten weitergegeben haben.

Smiley S.


Hi,
sehe ich etwas anders. Die ABH teilt der EBH die Aufenthaltszeiten mit, dann
muss die EBH entscheiden, welche Zeiten anrechenbar sind. Und wenn der Antrag-
steller Voraufenthaltszeiten geltend macht, diese aber von der ABH gar nicht er-
wähnt wurden, gehört es m.E. zu den Pflichten der EBH, bei der ABH nochmal
nachzuhaken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #23 - 12.12.2005 um 13:01:14
 
nein es ist 1989  und nicht 1998 ! somit sind mehr als 8 jahre !
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Antwort #24 - 12.12.2005 um 13:04:03
 
Danke Mick !
aber was kann ich jetzt tun ??
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Antwort #25 - 12.12.2005 um 13:18:54
 
habe eben mit der Sachbearbeiterin telefonierte und sie gebeten sich die Akte von der ABH geben zulassen . Dies Sei nicht ihr aufgabe aber ausnahmweise wird sie das machen ...aber und jetzt kommt ..
sie sieht ein Problem mit der Zeit vor der Unterbrechung da, ich " MIT EINEM VISUM NACH D. EINGEREIST BIN"  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt hä?
Spielt eine Rolle ob ich mit einem Visum einreise ? kann man ohne Visum einreisen ??  Fragezeichen
Danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 09:18:25 von Ralf »  
 
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Antwort #26 - 12.12.2005 um 13:21:43
 
Zitat:
nein es ist 1989  und nicht 1998 ! somit sind mehr als 8 jahre !
- 'tschuldigung, ich habe mich von deinem jetzigen Aufenthalt in Thüringen verleiten lassen (wo es 1989 noch keine Aufenthaltsbewilligungen gab). Aber damit wärest du weit über 8 Jahre! Es würde sich also lohnen, ganze Klarheit darüber zu erlangen, wie es warum in Thüringen gehandhabt wird. Und wenn die EBH ihren Pflichten nicht nachkommt (Mick, ich unterschreibe das gerne! - es ist aber nur Pflicht, nicht Zuständigkeit, nicht wahr?), dann selber weiterbohren.

Ich würde an deiner Stelle mich schriftlich (per Einschreiben) an das

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr (sind auch für Einbürgerungsanträge zuständig)
Herr Referatsleiter Jörg Siepmann
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wenden, meinen Fall schildern, meine Fragen stellen und um eine schriftliche Antwort bitten, wie meine Einbürgerungsaussichten seiner Einschätzung nach aussehen. Dannach bist du schlauer.

Smiley S.
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Antwort #27 - 12.12.2005 um 13:46:12
 
Sondra schrieb am 12.12.2005 um 13:21:43:
 
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr (sind auch für Einbürgerungsanträge zuständig)
Herr Referatsleiter Jörg Siepmann
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Smiley S.


gefahrenabwehr klingt gut  Durchgedreht Durchgedreht

Danke sondra ich mach`s
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Antwort #28 - 12.12.2005 um 14:10:54
 
Ralf schrieb am 10.09.2005 um 01:13:26:
Na ja, 16 verschiedene Möglichkeiten gibt es kaum. Entweder werden die Zeiten angerechnet oder nicht.

@Ralf - dazu habe ich noch Fragen. Ist es möglich, dass man Zeiten anrechnet oder auch nicht, nicht von Bundesland zu Bundesland, sondern von Fall zu Fall je nach dem ob man dem Antrag gerne und bald stattgeben möchte, oder nicht? Schließlich haben die „Vorläufigen Anwendungshinweise“ nicht die bindende Wirkung eines Gesetzes (und sind auch nicht „öffentlich“, also wie sollte man prüfen können, ob die Anwendung einer einzigen Linie folgt?). Könnte es also sein, dass man in diesem Fall dem „Strafbefehl Zwischenfall“ so viel Gewicht beimisst, dass ak in die Ermessenseinbürgerung „hineingezwängt“ werden soll? Honi soit qui mal y pense, aber diese Geschichte kommt mir etwas merkwürdig vor: mal werden Auf.-bewill. Zeiten angerechnet, dann verschwinden sie wieder, dann tauchen sie vielleicht erneut auf?!

Beste Grüße  Smiley S.
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Antwort #29 - 12.12.2005 um 17:05:01
 
Es handelt sich immer um eine Ermessensentscheidung, ob und wieviel vom früheren Aufenthalt angerechnet wird. Natürlich muss der Aufenthalt auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein, so kann z.B. ein Aufenthalt mit Duldung nie angerechnet werden, also auch kein früherer.

Zitat:
Ist es möglich, dass man Zeiten anrechnet oder auch nicht

Sicher, ist prinzipiell schon möglich, dass in der Behörde ein Sachbearbeiter so entscheidet, ein anderer anders. Innerhalb einer Behörde sollte es aber schon einen einheitlichen Maßstab geben.

Zitat:
je nach dem ob man dem Antrag gerne und bald stattgeben möchte

Wie ist das gemeint?

Zurück zum Thema: Evtl. sind hier die früheren Zeiten von der ABH schlicht vergessen worden. Wenn der Einbürgerungsbewerber frühere Zeiten in seinem Antrag angibt, muss die Einbürgerungsbehörde den Sachverhalt ermitteln, also im Zweifel nochmals bei der ABH anfragen.
Danach folgt die oben erwähnte Ermessensentscheidung.
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