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einbürgerungmöglich? (Gelesen: 14.711 mal)
ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.08.2005 um 10:15:29
 
hallo ,
kurze frage: habe chance auf ( ermessens) Einbürgerung ?
Die Zeiten :
              1989 -bis Jan 2000 als Studen A- Bewilligung
              Jan 2000 bis Mai 2001 unterbrechung ( aufentahalt im Heimat )
              Mai 2001 bis jetzt  A- erlaubnis § 18 AufenthG ,§ 27  BeschV ( öffentliches                Interesse, Facharzt)
im Bundeszentralregister Eintrag mit 45 Tage ( strafbefehl ) danach erteilung eine A-erlaubnis , Laut ABH besteht keine abschiebeGrund mehr
unter annahme  dass die Zeit der A-Bewilligung erkannt wird habe eine Chance ? was meint Ihr , bin in Thüringen
Danke sehr   
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Ralf
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Antwort #1 - 18.08.2005 um 10:29:22
 
Zitat:
unter annahme  dass die Zeit der A-Bewilligung erkannt wird habe eine Chance ?

Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Verurteilung zu 45 Tagessätzen gewesen ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier 5 Jahre, und solange diese Strafe nicht aus dem Register getilgt ist, ist eine Ermessenseinbürgerung ausgeschlossen.

Außerdem sind auch für eine Ermessenseinbürgerung 8 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt erforderlich, Ausnahmen hiervon gibt es z.B. bei Ehegatten von Deutschen und bei Staatenlosen. Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung angerechnet werden können (das hängt vom Bundesland ab, für Thüringen habe ich keine Erkenntnisse), dürften die Zeiten aber trotz der Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes erfüllt sein.

Sofern die Zeiten mit A-Bewilligung in Thüringen auch bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden können, steht die Verurteilung dagegen einer Einbürgerung nicht entgegen.
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ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.08.2005 um 10:38:33
 
Danke schön für die schnelle Antwort ,
Die Verurteilung zu 45 tage ist erst Monate her ,aber danach habe ich doch mein A-erlaubnis bekommen . Von der ABH  habe ich schriftlich,  dass sie kein Abschiebe- grund  ( mehr ) sieht .
heist dass ich habe recht auf Ansprucheinbürgerung ? oder besser Ermessenseinbürgerung.?
Soweit ich weis werden die Zeiten der A-bewilligung in Thüringen gerechnet !
danke nochmal 
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Ralf
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Antwort #3 - 19.08.2005 um 09:42:19
 
Zitat:
heist dass ich habe recht auf Ansprucheinbürgerung ?


Wie oben schon gesagt: Wenn die Zeiten mit Bewilligung angerechnet werden, dann ja.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.08.2005 um 07:49:01
 
hallo
War Heute bei der Einbürgerungsbehörde und wolte meinen Antrag abgeben :
Zur meiner Überraschung habe ich eine Dame ( zuständige Bearbeiterin und Stellvt. Abteilungsleiterin ) getrofen, [inv]die ahnungslos war .Sie hat keine Vorstellung oder Information über das Verfahren ( sie macht zwar diese Arbeit seit Jahren , aber es ändert sich immer mal wieder was ) [/inv].nach dem ich mit ihr über die Verwaltungsvorschriften diskutiert habe ,meinte sie leider hat sie die VV nicht bei sich , aber  sie macht mir keine große Hofnung .Es werden zwar die Bewilligungszeit normaleweise dazu gerechnet ,aber
1) ich muß eine NE haben und keine befristete AE ( §18, Beschft.V § 27)
2) es darf keine Unterbrechung mein Aufenthalt innerhalb 8 jahren .
????
In den VV, die ich in euer Hompage gelesen habe steht nichts davon
Meine Fragen :
kann sein, dass es in zwischen aktuelle VV gibt ?
kann seine dass in Thüringen andere VV gilten ?
[inv]oder ist die Dame einfach unfähig ??Griesgrämig[/inv]danke
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 08:59:20 von Ralf »  
 
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Antwort #5 - 26.08.2005 um 08:01:48
 
dazu müß ich sagen
alles war nur mündlich und in 2 wochen müss ich nochmal bei Ihr vorbei damit sie mir die Entscheidung mitteilt
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Ralf
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Antwort #6 - 26.08.2005 um 09:17:36
 
Zitat:
kann sein, dass es in zwischen aktuelle VV gibt ?


Nicht auf Bundesebene, sonst wären sie ja hier drin. Zwinkernd
Nach der Änderung der Gesetze zum 1.1.2005 sind die VV bisher noch nicht angepasst worden. Zwar gibt es vorläufige Anwendungshinweise (VAH) des BMI, diese sind jedoch nicht veröffentlicht und daher von uns hier nicht eingestellt. Damit diese allgemein verbindlich werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates, damit ist wohl in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen.

Solange es keine einheitlichen Regeln gibt, müssen die Länder die Lücken füllen. Einige Länder haben die VAH übernommen, andere eigene Vorschriften erlassen. Besondere thüringer Vorschriften sind hier nicht bekannt.

Die Forderung nach der NE erinnert aber an die Praxis in Bayern, dazu gibt es hier im Forum bereits mehrere Threads.
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Antwort #7 - 26.08.2005 um 09:32:04
 
" Die Forderung nach der NE erinnert aber an die Praxis in Bayern "

heist dass, wenn es so sein sollte,  ich hab dass einfach zu aktzeptieren
oder gibt´s noch spielraum
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Antwort #8 - 26.08.2005 um 11:18:05
 
Zitat:
oder gibt´s noch spielraum  


Diese Frage werden im Zweifel die Gerichte zu klären haben.  :richter
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Antwort #9 - 26.08.2005 um 15:49:41
 
Danke  ,
ich hoffe, es kommt nicht dazu Griesgrämig
in 2 wochen schreibe ich wieder
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Antwort #10 - 02.09.2005 um 10:23:26
 
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Antwort #11 - 09.09.2005 um 09:34:23
 
war gestern bei der Einbürgerungbehörde, und zu mir überraschung, hat die Dame unser Termin einfach vergessen und sie erinnert sich gar nicht an unser Gespräch vor 2 Wochen  :nix :nix ???!! ich habe ihr als nochmal erklärt .Sie hat dann in ihr Papier 2 sekunden gelesen und meinte Sie bräuchte keine NE  Fragezeichen Fragezeichen, eine AE nach § 18  (wie bei mir) wurde für die einbürgerung ausreichen (gegenteil von dem was sie vor 2 Wochen erzählt hat )  ich habe mich gefreut :happy: aber meine Freude daurte nur Paar Minuten , dann hat sie mir erklärt dass ich trotzdem keine Chance auf eine Einbürgerung  ( § 10 )habe da, ich meine Aufenthalt für ca 18 Monate unterbrochen habe und es werden zwar die Aufenthaltbewilligungszeiten angerechnet setzt aber voraus dass, d. Aufenthalt nicht unterbrochen worden ist .
Man würde die Zeiten vor der Unterbrechung nur in der Einbürgerung nach § 8 mit rechnen , und nicht bei § 10 ??? explo
wenn ich den Antrag jetzt abgebe. bekäme ich die schriftliche Ablehnung  jetzt nicht, sondern sie müßte alle andern Behörden noch abwarten und wenn alle Unterlagen da sind ( was bis 8 Monaten dauern kann) dann , würde sie meinen  Antrag ablehnen und als grund wäre dann die Unterbrechung !!

Ich bin  motz :sauer:
Wie sieht Ihr  die Sache ?? bitte um Hilfe und Ratschläge
mit bestem Dank   
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Antwort #12 - 09.09.2005 um 10:11:39
 
Hallo ak,

es gibt m.E. keinen Grund sauer zu sein. Der Anspruch nach § 10 StAG besteht offenkundig nicht:

"...seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat .."

liegt nicht vor, weil Du die 18 Monate Unterbrechung durch den Aufenthalt im Heimatstaat hast.

Davon kann zwar nach § 12 b im Ermessenswege abgesehen werden, allerdings unter der Prämisse, dass dem früheren Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung beigemessen werden kann.

Ob diese Voraussetzung bei Dir vorliegt, können wir hier nicht beurteilen, weil es eben eine Ermessensentscheidung der zuständigen Einbürgerungsbehörde ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 09.09.2005 um 10:34:50
 
Danke Schöööööön ,
bin sauer weil, die Frau  alles unsachlich erzählt hat !
Wenn die Dame mir dass so erzählt hat mit einer klaren Begründung dann Ok akzeptiere ich es . Aber nur so jedes mal was anders zu erzählen, läßt mich zweifeln an das was die Dame sagt , ich habe dass gefühl gehabt, sie hat keine Ahnung und will einfach ablehnen.

integrierende wirkung hat meine Aufenthalt vor der Unterbrechung sicherlich da, ich in der Zeit Medizin studiert habe und eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausgübt habe , dazu habe ich in der Zeit auch "Deutsch "gelehrnt .
In der Zeit der Unterbrechung habe ich ein Teil der Facharzt-ausbildung im Heimatland absolviert und wurde hier anerkannt .

Soll ich den Antrag abgeben ? oder es macht kein Sinn ?? was meint Ihr ??
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Antwort #14 - 09.09.2005 um 11:32:18
 
Zitat:
Soll ich den Antrag abgeben ? oder es macht kein Sinn ?? was meint Ihr ??


Hallo ak,

ohne einen Antrag bekommst Du ja keine vernünftige und nachvollziehbar begründete Entscheidung , oder ?

Was ich Dir oben geschrieben hatte, ist die aus meiner Sicht in Frage kommende Lösung des Problems. Für die Ermessensentscheidung, ob der Voraufenthalt anrechenbar ist, bedarf es genauerer Kenntnisse des Sachverhaltes, die wir nicht haben.

Deshalb kannst Du letzte Gewissheit nur bekommen, indem Du den Antrag stellst. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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