Hallo zusammen,
ich weiß dass dieses Thema schon mehrmals diskutiert wurde. Es geht um die Einbürgerung nach §10
StAG und um die berüchtigte Studienzeiten. Ich wohne jetzt in Hessen und habe bei der Regierungspräsidium in Gießen nachgefragt, ob diese Zeiten anerkannt werden. Worauf ich eine eindeutige Aussage bekommen, es komme nicht auf die Auslegung von „gewöhnlichem Aufenthalt“ an. Wichtig ist, dass der Antragsteller ein gültiges Aufenthaltstitel während dieser 8 Jahre hatte und zum Zeitpunkt der Antragstellung auch weitere Bedingungen des § 10 erfüllt.
Ich war aber auch im Bürgerbüro und habe mit dem Mitarbeiter des Rathauses gesprochen. Er hat zu mir gesagt, die Studienzeiten werden nicht anerkannt und er brauche meinen Antrag sogar nicht an Regierungspräsidium weiterzuleiten, wenn dieser gestellt werde. Er hat es aber nicht ganz korrekt argumentiert. Er meinte, die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung werden in diese 8 Jahren einberechnet und nicht, dass der eigentliche Schwerpunkt bei der Auslegung des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt.
Wenn ich meinen Antrag bei dem Bürgerbüro einreiche, worauf kann ich mich berufen, wenn dieser Punkt wieder auftaucht und was soll man überhaupt in solchen Situationen machen, wenn der Beamte einerseits Unrecht hat, andererseits aber die Entscheidung über die Weiterleitung meines Antrages in seinem Machtbereich liegt.
Wann kann ich eigentlich den Antrag stellen, wenn ich 8 Jahre am 01.09 zusammenhabe? Laut dem Mitarbeiter des Bürgerbüros, ich könne den Antrag erst im Oktober stellen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Tipps und Ratschläge.