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Einbürgerung  § 10 StAG. Gespräch mit Beamten (Gelesen: 3.123 mal)
snow
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Beiträge: 11

Friedberg, Hessen, Germany
Friedberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung  § 10 StAG. Gespräch mit Beamten
14.08.2005 um 15:08:51
 
Hallo zusammen,
ich weiß dass dieses Thema schon mehrmals diskutiert wurde. Es geht um die Einbürgerung nach §10 StAG und um die berüchtigte Studienzeiten. Ich wohne jetzt in Hessen und habe bei der Regierungspräsidium in Gießen nachgefragt, ob diese Zeiten anerkannt werden. Worauf ich eine eindeutige Aussage bekommen, es komme nicht auf die Auslegung von „gewöhnlichem Aufenthalt“ an. Wichtig ist, dass der Antragsteller ein gültiges Aufenthaltstitel während dieser 8 Jahre hatte und zum Zeitpunkt der Antragstellung auch weitere  Bedingungen des § 10 erfüllt.

Ich war aber auch im Bürgerbüro und habe mit dem Mitarbeiter des Rathauses gesprochen. Er hat zu mir gesagt, die Studienzeiten werden nicht anerkannt und er brauche meinen Antrag sogar nicht an Regierungspräsidium weiterzuleiten, wenn dieser gestellt werde. Er hat es aber nicht ganz korrekt argumentiert. Er meinte, die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung werden in diese 8 Jahren einberechnet und nicht, dass der eigentliche Schwerpunkt bei der Auslegung des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt.
Wenn ich meinen Antrag bei dem Bürgerbüro einreiche, worauf kann ich mich berufen, wenn dieser Punkt wieder auftaucht und was soll man überhaupt in solchen Situationen machen, wenn der Beamte einerseits Unrecht hat, andererseits aber die Entscheidung über die Weiterleitung meines Antrages in seinem Machtbereich liegt.

Wann kann ich eigentlich den Antrag stellen, wenn ich 8 Jahre am 01.09 zusammenhabe?  Laut dem Mitarbeiter des Bürgerbüros, ich könne den Antrag erst im Oktober stellen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Tipps und Ratschläge.
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ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung  § 10 StAG. Gespräch mit Beamten
Antwort #1 - 14.08.2005 um 18:23:34
 
Hallo,

vielleicht hilft Dir die Mail ein bisschen:

"Sehr geehrte Frau XXX,

Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung werden in Hessen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mindestniederlassungsdauer angerechnet. Nähere Einzelheiten können Sie gerne telefonisch bei mir erfragen.

Mit freundlichen  Grüßen
*******
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Tel.: 0611-3531***, Fax: 0611-35331***
E-Mail: ********@hmdi.hessen.de"


[edited]persönliche Daten ****** entfernt
Ralf[/edited]
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« Zuletzt geändert: 14.08.2005 um 20:02:23 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #2 - 14.08.2005 um 20:01:43
 
Zitat:
... und er brauche meinen Antrag sogar nicht an Regierungspräsidium weiterzuleiten, wenn dieser gestellt werde. ...

In Hessen sind die Regierungspräsidien Einbürgerungsbehörde. Folglich entscheiden diese und niemand sonst über Einbürgerungsanträge. Die Weigerung, den Antrag an die zuständge Stelle weiterzuleiten, dürfte unzulässig sein. Zur Not stelle den Antrag unter Hinweis auf die Weigerung direkt bei der zuständigen Behörde.

Dass Zeiten mit A-Bewilligung nicht auf die Aufenthaltsdauer angerechnet werden, ist hier eigentlich nur aus Bayern und BaWü bekannt.
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stilo03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #3 - 15.08.2005 um 09:02:20
 
Zitat:
Wann kann ich eigentlich den Antrag stellen, wenn ich 8 Jahre am 01.09 zusammenhabe?  Laut dem Mitarbeiter des Bürgerbüros, ich könne den Antrag erst im Oktober stellen.


Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein, d.h. die Bearbeitungszeit bei der Einbürgerungsbehörde ist in den 8 Jahren quasi enthalten. Also kann der Antrag sofort gestellt werden.
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mfg&&stilo03
 
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auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.08.2005 um 16:58:02
 
Hi zusammen,

Erfahrung aus M-V: Die Zeitvoraussetzung der Anspruchseinbuerg muss ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG erfuellt sein (wenn es hochkommt, 2-3 Wo. vor acht Jahren).

Gruss aus dem sonnigen Norden.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 15.08.2005 um 21:19:36
 
Na ja, die Behörde wird sicherlich keinen Antrag ablehnen, weil er ein paar Wochen zu früh gestellt wurde. Irgendwo muss natürlich aber auch eine Grenze sein, ich würde sie bei etwa 3 Monaten ansiedeln.
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