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Niederlassungserlaubnis und heiraten (Gelesen: 4.614 mal)
supergirl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis und heiraten
11.08.2005 um 10:07:31
 
Hallo alle,

Mein Freund ist Kroate aber hat eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland; ich wohne noch in Kroatien. In einige Wochen heireten wir; kann ich dann auch nach DE ziechen und das Visum bekommen (wenn- welches?); darf ich auch in DE sofort arbeiten?

Vielen dank!
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 11.08.2005 um 11:16:35
 
Zitat:
und das Visum bekommen


Hi,

das Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragst Du in Kroatien bei der Deutschen Botschaft nach der Eheschließung. Wenn dann nach der Einreise die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 und des § 27 AufenthG vorliegen, erhältst Du von der ABH eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 29 Abs. 5).

Die gesetzlichen Regelungen findest Du hier www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.08.2005 um 11:29:53
 
Hi Ronnie,

vielen dank, du hast mir sehr viel geholfen!
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supergirl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.08.2005 um 08:04:09
 
Ronnie,
danke für die Gesetze, aber es ist mir noch nich genau klar, ob ich in DE arbeiten dürfte?? Ich glaube, früher musste man etwa 2J warten? Könntest Du mir das erklären? Danke!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 12.08.2005 um 10:12:01
 
Zitat:
Ronnie,
danke für die Gesetze, aber es ist mir noch nich genau klar, ob ich in DE arbeiten dürfte?? Ich glaube, früher musste man etwa 2J warten? Könntest Du mir das erklären? Danke!


Hi,
nach § 29 Abs. 5 AufenthG wirst Du quasi den gleichen "arbeitsrechtlichen
Status" erhalten, wie Dein Mann. Da dieser eine NE hat, dürfte ihm auch
jede Erwerbstätigkeit erlaubt sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.08.2005 um 13:51:17
 
Dieser Paragraf sagt:

(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Heisst es dann, daß diese 2J nur die Ehegatten mit befristeten Erlaubnissen warten müssen?

Danke nochmal..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.08.2005 um 17:09:53
 
Und noch eine Frage: ist es egal, ob wir in Deutschland oder in Kroatien heiraten? Muss ich ausreisen und mich bei DE Botschaft in Kroatien um ein Visum bewerben? Oder kann ich es bei Ausländeramt in DE machen? Ich hatte nie ein Visum, war nur als Turistin hier (Kroatische Bürger brauchen kein Eintrittsvisum für DE bis 3 Monate pro Halbjahr).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.08.2005 um 14:03:15
 
Ist mir sehr dringend..kann jemand helfen??:/
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 14.08.2005 um 13:12:31
 
Wäre sehr dankbar, wenn mir irgendein antworten könnte! Smiley
Danke!
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Mick
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Antwort #9 - 14.08.2005 um 13:45:46
 
Zitat:
Dieser Paragraf sagt:

(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Heisst es dann, daß diese 2J nur die Ehegatten mit befristeten Erlaubnissen warten müssen?

Danke nochmal..


Hi,
das ist für die Fälle, in denen dem hier lebenden Partner, zu dem
nachgezogen wird, nicht unbeschränkt erwerbstätig sein darf.

Zitat:
Und noch eine Frage: ist es egal, ob wir in Deutschland oder in Kroatien heiraten? Muss ich ausreisen und mich bei DE Botschaft in Kroatien um ein Visum bewerben? Oder kann ich es bei Ausländeramt in DE machen? Ich hatte nie ein Visum, war nur als Turistin hier (Kroatische Bürger brauchen kein Eintrittsvisum für DE bis 3 Monate pro Halbjahr).


Heiraten könnt Ihr auch hier. Grundsätzlich ist Dir die Einreise
aber nur zu touristischen Zwecken visumsfrei erlaubt. Auch wenn
es nach der Eheschließung eine AE ohne Ausreise geben dürfte...

Zitat:
Ist mir sehr dringend..kann jemand helfen??:/

Zitat:
Wäre sehr dankbar, wenn mir irgendein antworten könnte!Danke!


Lockerbee!

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 14.08.2005 um 15:58:52
 
[bgcolor=Yellow]Auch wenn
es nach der Eheschließung eine AE ohne Ausreise geben dürfte... [/bgcolor]


ich verstehe nicht, was meintest Du genau??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 15.08.2005 um 10:58:32
 
Miiick??Smiley

ich verstehe diesen Satz nicht genau..
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Mick
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Antwort #12 - 15.08.2005 um 17:11:36
 
Zitat:
Miiick??Smiley

ich verstehe diesen Satz nicht genau..


Hi,
ich würde Dich bitten, Threads nicht unnötig hochzupuschen.
Es wird schon alles gelesen und ggf. auch beantwortet.

Zum Thema:
Es gibt eine Vorschrift die besagt, dass eine AE auch nach
Einreise als Touri erteilt werden kann, wenn zum Beispiel
durch Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer AE
entstanden ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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