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AlG II u. Aufenthalt bzw.Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.832 mal)
Daphne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag AlG II u. Aufenthalt bzw.Niederlassungserlaubnis
12.08.2005 um 09:52:59
 
ich (deutsche) und mein Mann (türke) haben Ende letzten  Jahres geheiratet. Er kam einige Wochen später nach Deutschland.
Er machte seitdem einen Vollzeit-Sprachkurs (Integrationskurs). Diesen bezahlten wir selbst. Im Sept. ist er damit fertig.
Wir wollten beim Arbeitsamt eine Beratung, was man machen kann, da er keinen Schulabschluss hat und keine abgeschlossene Berufsausbildung im Deutschen Sinn hat. Er hat jedoch Zeugnisse seiner letzten Beschäftigungen (Handwerk, Hotel).
Eine Beratung beim Vermittler sei nicht möglich, wenn man nicht "arbeitslos" gemeldet ist. Somit wurde er jetzt arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig drückte man ihm einen Antrag zu AlG II in die Hand und ein Termin bei ARGE sollte (zur Vermittlung) ausgemacht werden.
Jetzt haben wir gehört, dass die ARGE nur für das Arbeitslosengeld II zuständig ist. Wir wollten kein Arbeitslosengeld beantragen, da ich schon befürchte, dass es dann später Probleme geben könnte. Wir wollten nur fragen, ob es besser ist, wenn er einen Schul-Abschluss nachmacht oder eine Ausbildung nachmachen kann, bzw. ob er hierfür eine Förderung bekommen könnte, damit er hier evtl. bessere Möglichkeiten hat und nicht nur Hilfsarbeiter bleibt. 

Was passiert, wenn er jetzt AlG II beantragen würde, in 3 Jahren mit seinem Aufenthalt bzw. wie sieht es mit der Niederlassungserlaubnis aus?
Was passiert, wenn er keine Niederlassungserlaubnis bekäme?Für wie lange wird dann der Aufenthaltstitel verlängert?
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.08.2005 um 11:21:59
 
Hi Daphne,

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein - somit auch die Sicherung des Lebensunterhaltes. Wenn ALGII bezogen wird, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert und die NE kann logischerweise nicht erteilt werden.

Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft allerdings weiterhin, wird die befristete Aufenthaltserlaubnis in der Regel für zwei Jahre verlängert. Bei Deutsch-Verheirateten kommt es bei der befristeten AE nicht zwingend auf die Lebensuterhaltssicherung an. der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz wird höher bewertet.
Bei der Niederlassungserlaubnis sieht das dann allerdings anders aus.

Gruß
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Daphne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.08.2005 um 15:18:32
 
Für die Niederlassungserlaubnis ist es  nötig, angeblich soundsoviel Monate Pflchtbeiträge zur Rente geleistet zu haben?
trifft für deutsch-verheiratete das dann nicht zu? Die Ausl.Behörde erwähnte nach seiner Einreise, dass er nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragenkönnte.
Wenn er jetzt aber nicht bald eine Arbeit bekommt, sieht es wohl eher schlecht damit aus.

Weiß nicht, was wir am besten machen sollen. Wir wollten kein AlG II beantragen. Andererseits siehts finanziell knapp aus.
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Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.08.2005 um 15:57:54
 
Meine Frau ist erst vor 2 Wochen mit den 90 Tage Visum eingreist , und in der Zeit wo der Antrag gelaufen ist zur Familienzuammenführung hat sich bei mir der Lohn geändert ich fahre keinen Fernverkehr mehr daurch fallen mir die Spesen weg.Das heisst das ich mit meiner grösseren Wohnung und mit meiner Frau in die Harz reform falle ich habe meine Frau hat diese auch beantragt.Antrag ist auch durch ich meldete meinen Ausländeramt meine veränderung meines Lohnes ,gab aber keine Problme meine Frau hat gestern ihre Aufenthaltgehnmigung für 3 Jahre bekommen.

Ich möchte das nicht lange beziehen den bis jetzt habe ich alles selber geschaft ,und ich sehe es Positiv das meine Frau erst mal beim arbeitsamt gemeldet ist den dadurch ergeben sich eben möglichkeiten für eine Arbeit oder Umschulung.Das bespricht der Arbeitsvermittler dann alles und ich denke das ist auch nicht schlecht.
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Abu
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Antwort #4 - 15.08.2005 um 11:50:42
 
Zitat:
Für die Niederlassungserlaubnis ist es  nötig, angeblich soundsoviel Monate Pflchtbeiträge zur Rente geleistet zu haben?
trifft für deutsch-verheiratete das dann nicht zu?
Korrekt.

Abu
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brickbat
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Antwort #5 - 15.08.2005 um 16:22:15
 
Zitat:
Für die Niederlassungserlaubnis ist es  nötig, angeblich soundsoviel Monate Pflchtbeiträge zur Rente geleistet zu haben?
trifft für deutsch-verheiratete das dann nicht zu? Die Ausl.Behörde erwähnte nach seiner Einreise, dass er nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragenkönnte.
Wenn er jetzt aber nicht bald eine Arbeit bekommt, sieht es wohl eher schlecht damit aus.

Weiß nicht, was wir am besten machen sollen. Wir wollten kein AlG II beantragen. Andererseits siehts finanziell knapp aus.


Du schreibst, Ihr habt Ende letzten Jahres geheiratet und Dein Mann sei einige Wochen später gekommen. Die Pflichtbeiträge werden nur geprüft, wenn er vor dem 01.01.05 noch nicht im Besitz einer AE war. Wurde die erste AE vor dem 01.01. erteilt dann gelten die Übergangsvorschriften des § 104,2 wonach die Pflichtbeiträge nicht notwendig sind.

Wenn es bei Euch finanziell knapp ist dann kann es sogar sein, daß die NE nicht erteilt werden kann, obwohl Ihr auf AlG II verzichtet habt. Bei der Berechnung des LU kommt es nämlich nicht darauf an ob tatsächlich Leistungen bezogen werden. Es reicht aus, wenn die Berechnung des Bedarfs einen Hilfeanspruch ergibt.
Wäre ich in eurer Situation würde ich nicht darauf abstellen, was möglicherweise in 3 Jahren sein wird. Wichtig ist doch erstmal die derzeitige Situation und wenn Dein Mann jetzt einen Anspruch hat, sollte er ihn auch wahrnehmen. Alles weitere wird sich zu gegebener Zeit finden. Solange die eheliche LG besteht, braucht Ihr Euch um die Verlängerung als normale AE ja keine Sorgen zu machen.
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Abu
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Antwort #6 - 15.08.2005 um 16:52:23
 
Zitat:
Du schreibst, Ihr habt Ende letzten Jahres geheiratet und Dein Mann sei einige Wochen später gekommen. Die Pflichtbeiträge werden nur geprüft, wenn er vor dem 01.01.05 noch nicht im Besitz einer AE war. Wurde die erste AE vor dem 01.01. erteilt dann gelten die Übergangsvorschriften des § 104,2 wonach die Pflichtbeiträge nicht notwendig sind. 

@ Brickbat,

Daphne hatte angegeben, daß sie Deutsche ist und damit richtet sich die Erteilung einer NE für ihren Mann nicht nach § 9 Abs. 2 AufenthG, sondern nach § 28 Abs. 2 AufenthG, und dort ist von Beiträgen zur RV keine Rede. Die von Dir angeführte Übergangsvorschrift § 104 Abs. 2 ist irrelevant.

Abu

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Sorry, daß ich das jetzt so sagen muß, aber von einem "Experten" erwarte ich ein bißchen mehr Sorgfalt...
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brickbat
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Antwort #7 - 15.08.2005 um 18:24:44
 
Zitat:
@ Brickbat,

Daphne hatte angegeben, daß sie Deutsche ist und damit richtet sich die Erteilung einer NE für ihren Mann nicht nach § 9 Abs. 2 AufenthG, sondern nach § 28 Abs. 2 AufenthG, und dort ist von Beiträgen zur RV keine Rede. Die von Dir angeführte Übergangsvorschrift § 104 Abs. 2 ist irrelevant.

Abu

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Sorry, daß ich das jetzt so sagen muß, aber von einem "Experten" erwarte ich ein bißchen mehr Sorgfalt...



Wow! Okay, war vielleicht ein wenig mißverständlich. Sollte vielleicht besser heißen: die Pflichtbeiträge würden nur geprüft etc...
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