Zitat:Für die Niederlassungserlaubnis ist es nötig, angeblich soundsoviel Monate Pflchtbeiträge zur Rente geleistet zu haben?
trifft für deutsch-verheiratete das dann nicht zu? Die Ausl.Behörde erwähnte nach seiner Einreise, dass er nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragenkönnte.
Wenn er jetzt aber nicht bald eine Arbeit bekommt, sieht es wohl eher schlecht damit aus.
Weiß nicht, was wir am besten machen sollen. Wir wollten kein AlG II beantragen. Andererseits siehts finanziell knapp aus.
Du schreibst, Ihr habt Ende letzten Jahres geheiratet und Dein Mann sei einige Wochen später gekommen. Die Pflichtbeiträge werden nur geprüft, wenn er vor dem 01.01.05 noch nicht im Besitz einer
AE war. Wurde die erste
AE vor dem 01.01. erteilt dann gelten die Übergangsvorschriften des § 104,2 wonach die Pflichtbeiträge nicht notwendig sind.
Wenn es bei Euch finanziell knapp ist dann kann es sogar sein, daß die
NE nicht erteilt werden kann, obwohl Ihr auf AlG II verzichtet habt. Bei der Berechnung des
LU kommt es nämlich nicht darauf an ob tatsächlich Leistungen bezogen werden. Es reicht aus, wenn die Berechnung des Bedarfs einen Hilfeanspruch ergibt.
Wäre ich in eurer Situation würde ich nicht darauf abstellen, was möglicherweise in 3 Jahren sein wird. Wichtig ist doch erstmal die derzeitige Situation und wenn Dein Mann jetzt einen Anspruch hat, sollte er ihn auch wahrnehmen. Alles weitere wird sich zu gegebener Zeit finden. Solange die eheliche
LG besteht, braucht Ihr Euch um die Verlängerung als normale
AE ja keine Sorgen zu machen.