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Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.198 mal)
bmarzico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.08.2005 um 14:52:01
 
Hallo, brauche bitte eure Hilfe bzw. Tip. Folgende Situation: rumänisches Pass abgelaufen, wurde neu beantragt, dies wird z.Zt bearbeitet und dauert ca. 90 Arbeitstage. In 10 tage läuft die AE aus und man sagte mir dass dann eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen wäre, für die Übergangszeit bis der Pass aus RO kommt.
Nur, wie macht man das? Und kann man mit eine solche Fiktionsbescheinigung weiterhin arbeiten?
Vielen Dank und verzweifelte liebe Grüsse,
Bianca
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ronny
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Antwort #1 - 10.08.2005 um 15:07:01
 
Zitat:
In 10 tage läuft die AE aus


Dann aber fix zu Deiner ABH Bianca, denn dort bekommst Du die Bescheinigung  nach § 81 Abs. 4 AufenthG (
hier
)
, solange das vor Ablauf der alten AE passiert, gilt diese weiter wie bisher. Also darfst du m.E. auch weiter arbeiten.

Beantragst Du dagegen erst nach Ablauf der AE eine neue, gilt der Aufenthalt nur als erlaubt (siehe § 81 Abs. 3 AufenthG), ob Du damit weiter arbeiten darfst, weiß ich nicht genau, bezweifele es aber.

Also, nix wie hin.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 10.08.2005 um 16:39:36
 
Zitat:
...

Beantragst Du dagegen erst nach Ablauf der AE eine neue, gilt der Aufenthalt nur als erlaubt (siehe § 81 Abs. 3 AufenthG), ob Du damit weiter arbeiten darfst, weiß ich nicht genau, bezweifele es aber.

Also, nix wie hin.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich glaube nicht, Tim Zwinkernd.
§81,3 gilt für Personen, die sich zwar ohne Aufenthaltstitel aber trotzdem rechtmäßig im BG aufhalten, z. B. Positivstaater. Da nach Ablauf der AE der Aufenthalt nicht mehr als rechtmäßig einzustufen ist, gilt 81,3 hier nicht.
Die Verl. richtet sich immer nach 81,4, wobei dieser ursprünglich nur für Fälle der rechtzeitigen Verlängerung vorgesehen war, also ei Antragstellung vor Ablauf. Danach sollte der Aufenthalt nach § 60 nur geduldet sein. Aufgrund massiver Proteste von wem auch immer und weil er möglicherweise eingesehen hat daß diese Regelung völliger Unsinn ist, hat sich Großmeister Schily allerdings später eines besseren besonnen und eingeräumt, daß er auch nichts gegen die Anwendung des  81,4 einzuwenden hätte, wenn der Antrag zwar verspätet gestellt wird, es sich aber nur um eine `kurzfristige´ Verspätung handelt. Ich habe den genauen Wortlaut der Verlautbarung jetzt nicht parat und es kommt ja auch immer darauf an, was eine bestimmte ABH als `kurzfristig´ bezeichnet.
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ronny
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Antwort #3 - 10.08.2005 um 16:45:54
 
Zitat:
Ich glaube nicht, Tim
  Fragezeichen

wie gesagt :

Zitat:
ob Du damit weiter arbeiten darfst, weiß ich nicht genau, bezweifele es aber. 


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 10.08.2005 um 16:50:50
 
Zitat:
Ich glaube nicht, Tim Zwinkernd.


Leicht TV-geschädigt Schockiert/Erstaunt. Ist ein Zitat aus `Hör mal wer da hämmert´... kopfhau


...und es muß auch § 60a heißen Lippen versiegelt

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