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Asyl für Kind eines Asylberechtigten (Gelesen: 1.274 mal)
emma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asyl für Kind eines Asylberechtigten
03.08.2005 um 18:15:48
 
Ein Flüchtling mit blauem Pass (inzwischen unbefristet) hat ein dreijähriges Kind mit einer abgelehnten Asylbewerberin, mit der er seit Okt.2003 verheiratet ist.  Die Mutter hat immer noch keine Erlaubnis, hier in Hamburg bei ihm zu wohnen.
Der Anwalt hat geraten, für das Kind Asyl zu beantragen, um die Umverteilung und die Aufenthaltserlaubnis der Mutter etwas zu beschleunigen, aber das Risiko erwähnt, dass bei  diesem Anlass ein Widerrufsverfahren gegen den Vater eingeleitet werden könnte.
Wir wollten eigentlich bald mit ihm zum Bundesamt gehen, sind aber jetzt sehr verunsichert. Wer weiß Rat?
Danke, emma
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 04.08.2005 um 08:03:18
 
Hallo emma,

die Sache, die Du schilderst ist nicht so ganz einfach zu verstehen.

Ich gehe davon aus, dass die Ehe in Deutschland geschlossen worden ist und somit die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Ehegattennachzug bzw. Familienzusammenführung vor der Eheschließung durch die Behörden geprüft worden sind und man keine Hindernisse für eine Eheschließung gesehen hat. Wenn dem so ist, verstehe ich nicht, weshalb nicht schon längst die Umverteilung der Ehefrau (nach entsprechender Beantragung und Begründung) erfolgt ist. Mit Blick darauf, dass Ehe und Familie etwas schutzwürdiges sind (siehe Grundgesetz) und (ist das richtig?) gemeinsames Sorgerecht für das minderjährige Kind besteht, dürften an sich hinreichende Argumente dafür vorhanden sein, einer Umverteilung zuzustimmen und auch eine Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau und Mutter zu erteilen.

Schwierigkeiten könnte es aus meiner Sicht nur geben, wenn gegenwärtig der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert wäre - aber da die Ehe offenbar rechtmäßig in der BRD geschlossen worden ist und fortbesteht ...

Den Rat des Anwalts finde ich persönlich (aber ich bin kein Jurist!) nicht so prickelnd und gelinde gesagt auch nicht besonders seriös. Nach dem Motto: Wenn man glaubt, dass nichts mehr hilft, schicken wir erst mal jemanden ins Asylverfahren - so was ist überaus fragwürdig und hat zumindest den Hauch des Missbräuchlichen. Die ABH dürfte solches Verhalten nicht anders stimmen, im Gegenteil.

Vielmehr sollte die ABH gegebenenfalls mit anderen juristischen Mitteln, deren Verhältnismäßigkeit und Geeignetsein der Anwalt natürlich beurteilen müsste, zu einer Entscheidung bewegt werden. Mir fallen da je nach Situation die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder auch (wenn lange ohne weitere Begründung gar nicht reagiert worden ist) eine Untätigkeitsklage ein.

Sollte die Eheschließung nicht in Deutschland erfolgt bzw. insbesondere anerkannt worden sein, könnte dies allerdings die Ursache für das Verhalten der ABH sein.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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emma
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Antwort #2 - 07.08.2005 um 21:29:49
 
Hallo Schweitzer,
danke für deine Gedanken. Ich finde das auch alles nicht verständlich.
Die Ehe ist in Hamburg geschlossen worden und das Kind hier geboren (weswegen der Vater immer noch die Kosten für die Entbindung abstottert, da keine Sozialbehörde zahlt), aber das Land Hamburg hat sich bis jetzt geweigert, der Umverteilung zuzustimmen.  Durch die langen Widerspruchsfristen hat sich alles sehr hingezogen, jetzt hat erst die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einer thüringischen Stadt stattgefunden, bei der wenigstens die Ausreiseaufforderung an das Kind zurückgenommen wurde. Der Anwalt hat schon eine Untätigkeitsklage geplant. Aber auch da gibt es ja wieder Widerspruchsfristen.  Seit Beginn dieses Jahres soll es möglich sein, für ein Kind unabhängig von der Mutter Asyl zu beantragen.  Ich hab den Text im neuen Gesetz nur noch nicht gefunden. Der Anwalt hat dazu geraten, weil das die Umverteilung beschleunigen könnte, aber wegen der damit verbundenen Gefahr haben wir das erst mal aufs Eis gelegt. 
Gruß, Emma
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schweitzer
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Antwort #3 - 08.08.2005 um 07:35:22
 
Hallo emma,

viel hinzufügen kann ich eigentlich nicht mehr. So wie sich die sache nach Deinem posting für mich nun etwas klarer darstellt, wäre vielleicht doch über einen Antrag nach § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) - mit Bezuig auf den grundgesetzlich definierten Schutz der Familie - nachzudenken.

Von der Asylantragstellung halte ich aus beim letzten mal schon genannten Gründen nicht so viel. Außerdem, das seht Ihr glaube ich richtig, könnte durchaus jemand auf den Gedanken kommen, dann mal zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Flüchtlingsstatus für den Mann überhaupt noch vorliegen, der sonst (zumindest jetzt) nicht darauf gekommen wäre.

Ich wünsche Euch ungeachtet und gerade wegen der schwierigen Ausgangssituation alles Gute und vor allem, dass die Familie nun doch bald zusammen leben kann.

=schweitzer=
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emma
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Antwort #4 - 16.08.2005 um 22:54:40
 
Hallo Schweitzer,
vielen Dank für die Info und die guten Wünsche, ich werde bei dem Paragraphen, den du nennst,  weiter nachforschen, vielleicht bringt uns das ja weiter.
Beste Grüße, Marion
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